Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_607/2014 KI-generiert

Federal Supreme Court Rejects Reduction of Non-Suspended Prison Sentence Despite Employment Stability

Geschäftsnummer 6B_607/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual was sentenced by a regional court to 30 months of imprisonment, with a portion suspended, due to multiple offenses, along with a monetary fine. The suspension of 15 months was conditioned on a probation period of five years, during which the individual was mandated to undergo psychotherapy for aggression management. The individual appealed, seeking a reduction of the prison time that would allow for a larger suspended portion to help maintain their improving personal circumstances, including employment and family stability. However, the appellate court upheld the original sentence, citing the severity of the individual's past crimes and insufficient evidence of rehabilitation despite recent positive changes in their life.

Legislator-Regeste

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Art. 9 BV, Art. 43 StGB, Art. 43 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 77b StGB; Federal Supreme Court Rejects Reduction of Non-Suspended Prison Sentence Despite Employment Stability: The suspension of 15 months was conditioned on a probation period of five years, during which the individual was mandated to undergo psychotherapy for aggression management. The individual appealed, seeking a reduction of the prison time that would allow for a larger suspended portion to help maintain their improving personal circumstances, including employment and family stability. However, the appellate court upheld the original sentence, citing the severity of the individual's past crimes and insufficient evidence of rehabilitation despite recent positive changes in their life.

Schlagwörter

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Teilbedingter Strafvollzug bedingter Strafvollzug Vollzug von Freiheitsstrafen strafbare Handlung ausserordentliche Umstände Verlust des Arbeitsplatzes Strafmassangemessenheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the final order regarding the imposition of court costs on the appellant following the dismissal of the appeal.

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«…Juni 2011 E. 3.4.2; 6B_471/2009 vom 24. Juli 2009 E. 4.2; 6B_668/2007 vom 15. April 2008 E. 5.4; implizit auch: Urteile 6B_607/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 1.5; 6B_164/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 4.4.3; vgl. zur seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fas…»
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«…das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15, BGE 6B_607/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 1.3.; BGE 6B_785/2015 vom 18. November 2015 E. 2.2; BGE 6B_1047/2015 vom 28. April 2016 E. 7.3.…»
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«…miliären und beruflichen Umfeld, herausgerissen wird, was aber für jeden Verurteilten mit Härte verbunden ist (u.a. BGE 6B_607/2014, E. 1.5). Vorliegend ist es auch nicht so, dass die Kinder wegen der Inhaftierung des Beschuldigten ohne Betreuung wäre…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_607/2014

Urteil vom 27. Oktober 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Speck,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden , Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Teilbedingter Strafvollzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, vom 9. Dezember 2013.

Sachverhalt:

A. Das Obergericht Appenzell Ausserrhoden verurteilte X.________ zweitinstanzlich wegen diverser Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 15. April 2008, und einer Busse von Fr. 1'000.--. Es schob den Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 15 Monaten auf und setzte die Probezeit auf fünf Jahre fest. Ferner erteilte es X.________ die Weisung, zur Behandlung seines Aggressionspotenzials eine Psychotherapie zu besuchen.

B. X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts sei teilweise aufzuheben, und die Strafe von 30 Monaten sei unter Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren im Umfang von 18 Monaten bedingt aufzuschieben.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze ihr pflichtgemässes Ermessen, Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV sowie Art. 43 StGB und lasse den Resozialisierungsgedanken des Strafrechts unberücksichtigt, indem sie den zu vollziehenden Strafteil auf 15 Monate festlege. Dieser sei auf 12 Monate festzusetzen, damit er ihn in Form der Halbgefangenschaft verbüssen könne. Dies würde verhindern, dass sich seine nunmehr stabile Situation verschlechtere und er Arbeitsstelle, Wohnung sowie Freundin und Kind verliere.

1.2. Die Vorinstanz erwägt, das erstinstanzliche Gericht sei sehr wohlwollend, wenn es dem Beschwerdeführer angesichts seiner zahlreichen Straftaten eine günstige Prognose stelle. Er habe gravierende Delikte begangen und sein Verschulden wiege schwer. Die Nachsicht der ersten Instanz lasse sich durch die verbesserten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers rechtfertigen. Er gehe nun einer Arbeit nach, lebe in einer Beziehung und halte sich von seinen früheren Weggefährten fern. Gegen eine günstige Prognose sprächen eine erneute Verurteilung und der vernichtende Zwischenbericht seiner behandelnden Therapeutin. Danach sei die psychotherapeutische Behandlung grundsätzlich indiziert und erscheine zur Verhinderung von Delikten zweckmässig. Allerdings fehle es dem Beschwerdeführer an der hinreichenden Behandlungsmotivation. Nach Ansicht der Vorinstanz zeugt die mangelnde Motivation zur Aggressionstherapie nicht von einer Umkehr der inneren Einstellung des Beschwerdeführers. Seinem gravierenden Verschulden könne einzig angemessen Rechnung getragen werden, wenn der unbedingt zu vollziehende Teil seiner Freiheitsstrafe auf das gesetzlich maximal zulässige Mass und damit die Hälfte der ausgesprochenen Strafe festgesetzt werde (Urteil S. 30, 33 f.).

1.3. Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.

Für die Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils gemäss Art. 43 StGB gelten die gleichen Massstäbe. Als Bemessungsregel ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten ( Art. 47 StGB ) gebotene Mass nicht unterschreiten. Das Bundesgericht greift in den dem Sachgericht zustehenden Ermessensspielraum nur ein, wenn dieses sein Ermessen über- bzw. unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt ( BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 S. 142 f. zur Beurteilung der Bewährungsaussichten).

1.4. Der blosse Hinweis, das vorinstanzliche Urteil sei nicht durch das öffentliche Interesse gedeckt, unverhältnismässig sowie willkürlich und verletze Art. 5 Abs. 2 sowie Art. 9 BV , genügt den qualifizierten Begründungsanforderungen nicht (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 ; 138 I 225 E. 3.2 S. 228; je mit Hinweisen). Darauf ist nicht einzutreten.

1.5. Die Vorinstanz setzt sich mit den wesentlichen Kriterien für die Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils auseinander. Dass sie von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen wäre oder wesentliche Gesichtspunkte nicht beachtet hätte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere berücksichtigt sie die verbesserte berufliche und familiäre Situation des Beschwerdeführers. Sie weist jedoch darauf hin, dass seine Einzeltatschuld schwer wiege und keine Anzeichen dafür vorlägen, seine innere Einstellung habe sich verändert. Angesichts dieser Umstände überschreitet die Vorinstanz ihr Ermessen nicht, wenn sie zur Ansicht gelangt, dem Verschulden des Beschwerdeführers werde einzig Rechnung getragen, wenn der unbedingt zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe auf das gesetzliche Maximum festgesetzt werde. Daran ändert nichts, dass der unbedingte Strafteil von 15 Monaten nicht mehr in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden kann (vgl. Art. 77b StGB ). Zwar hat das Gericht auch in diesem Zusammenhang in seine Entscheidung folgenorientierte Überlegungen einfliessen zu lassen, hingegen kann es den zu vollziehenden Teil der Strafe nicht auf ein Mass beschränken, welches dem Verschulden des Täters nicht hinreichend Rechnung trägt ( BGE 134 IV 17 E. 3.5 f. S. 24 f.). Ferner bringt der Vollzug einer längeren Freiheitsstrafe zwangsläufig mit sich, dass der Betroffene aus seiner Umgebung und damit allenfalls aus einem günstigen beruflichen und/oder familiären Umfeld herausgerissen wird. Als unmittelbare gesetzmässige Folge einer unbedingten Freiheitsstrafe muss dies nach der Rechtsprechung nur bei aussergewöhnlichen Umständen strafmindernd berücksichtigt werden (Urteile 6B_136/2014 vom 21. Juli 2014 E. 2.3.2 und 6B_251/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 5.4 mit Hinweisen). Solche sind hier nicht gegeben. Die Rüge ist unbegründet.

2. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Oktober 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Andres