Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_606/2023 KI-generiert

Prosecutor Dismissal Upheld for Insufficient Justification

Geschäftsnummer 6B_606/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed a criminal investigation request alleging offenses such as "abuse of office, perversion of justice, and insufficient evaluation of evidence" with the Cantonal Prosecutor's Office for Special Tasks, which decided not to take up the investigation. The complainant appealed this decision to the Bern Cantonal Court, which dismissed the appeal due to inadequate reasoning in accordance with Art. 385 Abs. 1 StPO and did not grant an extension for improving the complaint. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing violations of legal rights and improper case handling, but again, the Tribunal found the complaint inadequately substantiated under the relevant legal requirements and therefore did not take the appeal forward.

Legislator-Regeste

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Art. 385 Abs. 1 StPO, Art. 385 Abs. 2 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; Prosecutor Dismissal Upheld for Insufficient Justification: The complainant appealed this decision to the Bern Cantonal Court, which dismissed the appeal due to inadequate reasoning in accordance with Art. 385 Abs. 1 StPO and did not grant an extension for improving the complaint. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing violations of legal rights and improper case handling, but again, the Tribunal found the complaint inadequately substantiated under the relevant legal requirements and therefore did not take the appeal forward.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch etc.) Nichteintreten unerhebliche Beweismittel Strafuntersuchung fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft substantiierte Begründung Verfahrensmissbrauch formelle Verfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed in the simplified procedure due to obvious lack of reasoning.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court took the appellant's financial situation into account when setting the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_606/2023

Urteil vom 6. Juni 2023

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch etc.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 20. April 2023 (BK 23 143).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben nahm die vom Beschwerdeführer angestrengte Strafuntersuchung u.a. wegen "Amtsmissbrauchs, Rechtsbeugung, ungenügender Beweiswürdigung" nicht an die Hand. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 20. April 2023 nicht ein, weil das Rechtsmittel keine hinreichende Begründung gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO enthielt. Von der Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde nach Art. 385 Abs. 2 StPO sah es ab. Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2. In der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).

3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann nur die Frage bilden, ob die Vorinstanz zu Recht auf die kantonale Beschwerde wegen unzureichender Begründung und unter Verzicht auf eine Nachfristansetzung nicht eingetreten ist. Die Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, die Beschwerde genüge den Begründungsanforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO offensichtlich nicht. Aus ihr gehe nicht hervor, weshalb die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung falsch sein könnte und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen sollten. Dem Beschwerdeführer sei hinlänglich bekannt, dass er seine Beschwerdeschriften nach den gesetzlichen Vorgaben zu begründen habe und er mit "rein vorsorglich" erhobenen Beschwerden ohne hinreichende Begründung nicht gehört werden könne. Damit befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise. Stattdessen macht er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Missachtung von Beweisvorschriften und eine unsachgemässe Bearbeitung geltend und wirft der Vorinstanz unter Hinweis auf seine Strafanzeigen kurz zusammengefasst vor, den Beschluss ungenügend begründet zu haben; die Richter würden ihn pauschal beleidigen und verleumderisch anschuldigen, was weder professionell noch vertretbar sei. Aus seinen Ausführungen ergibt sich mithin nicht im Geringsten, dass und weshalb der Nichteintretensbeschluss Bundesrecht verletzen könnte Die Beschwerde genügt damit den Begründungsanforderungen im bundesgerichtlichen Verfahren gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juni 2023

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill