Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_606/2022 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Untimely Appeal Lacking Proper Signature and Standing.

Geschäftsnummer 6B_606/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a criminal complaint for defamation and threats on April 14, 2021. The Prosecutor's Office of the Canton of Valais issued a decision on September 23, 2021, to not pursue the case. This decision was later upheld by the Cantonal Court of Valais on April 5, 2022, following an appeal. The original complainant's son attempted to appeal to the Federal Tribunal, but since he was not a licensed lawyer in Switzerland, his submission was deemed inadmissible. Additionally, the appeal lacked the necessary signature of the complainant himself, and despite reminders, these deficiencies were not corrected. Consequently, the Federal Tribunal decided not to proceed with the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 40 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Untimely Appeal Lacking Proper Signature and Standing: The Prosecutor's Office of the Canton of Valais issued a decision on September 23, 2021, to not pursue the case. This decision was later upheld by the Cantonal Court of Valais on April 5, 2022, following an appeal. The original complainant's son attempted to appeal to the Federal Tribunal, but since he was not a licensed lawyer in Switzerland, his submission was deemed inadmissible. Additionally, the appeal lacked the necessary signature of the complainant himself, and despite reminders, these deficiencies were not corrected. Consequently, the Federal Tribunal decided not to proceed with the complaint.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Ehrverletzung, Drohung) Nichteintreten fehlende Unterschrift Beschwerdelegitimation Rückzug des Rechtsbegehrens üble Nachrede Fristversäumnis Strafanzeige

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted to proceedings (non-entrée en matière) following the simplified procedure rule cited.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The dispositive rules that no costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_606/2022

Urteil vom 17. Juni 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Postfach, 1950 Sitten 2,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Ehrverletzung, Drohung); Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 5. April 2022 (P3 21 244).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 14. April 2021 Strafantrag wegen Ehrverletzung und Drohung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis erliess am 23. September 2021 eine Nichtanhandnahmeverfügung. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Wallis am 5. April 2022 ab, soweit es darauf eintrat.

2. Soweit sich B.A.________, der Sohn des Beschwerdeführers, im eigenen Namen mit Beschwerde an das Bundesgericht wendet, kann darauf mangels Beschwerdelegitimation von vornherein nicht eingetreten werden. Da er nicht Anwalt ist und deshalb auch keine Parteien in Strafsachen vor Bundesgericht vertreten kann ( Art. 40 Abs. 1 BGG ), wurde B.A.________ und dem Beschwerdeführer am 11. Mai 2022 mit separaten Einschreiben mitgeteilt, dass in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG eine Frist bis zum 23. Mai 2022 angesetzt werde, um die Beschwerde durch den Beschwerdeführer selbst unterschreiben zu lassen und den Mangel zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Die eingeschrieben versandte Mitteilung an den Beschwerdeführer wurde mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Bundesgericht retourniert; da er mit Zustellungen rechnen musste, gilt sie dennoch als zugestellt. Die Mitteilung wurde zudem auch mit A-Post versandt. Die eingeschrieben versandte Mitteilung an B.A.________ konnte zugestellt werden. Der Mangel der fehlenden Unterschrift wurde dennoch bis heute nicht behoben. Auch wurde dem Bundesgericht, trotz entsprechender Aufforderung, weder eine Kopie des angeblichen Anwaltspatents von B.A.________ eingereicht noch mitgeteilt, in welchem Kanton er im Anwaltsregister eingetragen sein soll. Nicht ersichtlich ist, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung, wonach B.A.________ in der Schweiz in keinem Anwaltsregister eingetragen ist, willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, und B.A.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill