Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_605/2020 KI-generiert

Federal Court Upholds Dismissal of Appeal Based on Procedural Defects

Geschäftsnummer 6B_605/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appellant contesting a decision by the indictment chamber of the Canton of St. Gallen, which declined to proceed with a complaint regarding a non-prosecution order issued on April 15, 2020. The appellant brought their case to the Swiss Federal Tribunal, arguing that they had misunderstood the complaint deadline due to being a foreigner and believed it was calculated using working days instead of calendar days. The complaint was also incomplete, as the appellant did not address the issue of the appeal not meeting the legal requirements even after a deadline extension. The appeal claimed the indictment chamber's decision violated Swiss law, but the Federal Tribunal found the complaint inadequate as it did not sufficiently argue this point.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 396 Abs. 1 BGG, Art. 385 Abs. 2 StPO, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Court Upholds Dismissal of Appeal Based on Procedural Defects: Gallen, which declined to proceed with a complaint regarding a non-prosecution order issued on April 15, 2020. The appellant brought their case to the Swiss Federal Tribunal, arguing that they had misunderstood the complaint deadline due to being a foreigner and believed it was calculated using working days instead of calendar days. The complaint was also incomplete, as the appellant did not address the issue of the appeal not meeting the legal requirements even after a deadline extension. The appeal claimed the indictment chamber's decision violated Swiss law, but the Federal Tribunal found the complaint inadequate as it did not sufficiently argue this point.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Beschwerdefrist, Anforderungen an eine Beschwerdeschrift Verfahrensmangel gesetzliche Verfahrensfrist anfechtbarer Zwischenentscheid formelle Verfahrenseinstellung Einrede der Verfassungswidrigkeit Normenkontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to declare that the appeal is not addressed due to lack of proper reasoning (Nichteintreten).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision explicitly states that no costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_605/2020

Urteil vom 28. Mai 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Beschwerdefrist, Anforderungen an eine Beschwerdeschrift; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 15. April 2020 (AK.2020.123-AK [ST.2020.6027] AK.2020.138-AP).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen trat am 15. April 2020 auf eine Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung nicht ein.

Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.

3. Im vorliegenden Verfahren kann es nur darum gehen, ob die Anklagekammer auf die Beschwerde zu Unrecht nicht eingetreten ist. Soweit sich der Beschwerdeführer nicht damit, sondern im Wesentlichen nur mit der materiellen Seite der Angelegenheit befasst, ist auf seine Beschwerde von vornherein nicht einzutreten. Sachbezogen bringt er einzig vor, er sei als Ausländer davon ausgegangen, die Beschwerdefrist nach Art. 396 Abs. 1 BGG berechne sich nach Arbeits- und nicht nach Kalendertagen. Er könne nicht das ganze schweizerische Gesetzbuch kennen. Damit beruft sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf Rechtsunkenntnis, aus welcher er allerdings nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Davon abgesehen ist die Anklagekammer auch deshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten, weil eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist nicht einging ( Art. 385 Abs. 2 StPO ). Damit befasst sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern die Anklagekammer mit ihrem Nichteintretensentscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Mangels tauglicher Begründung ist darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage abgesehen werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Mai 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill