Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_605/2012 KI-generiert

Traffic Violation Driver Identification Dispute

Geschäftsnummer 6B_605/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual accused of grossly violating traffic regulations by overtaking a bus on a blind curve without being able to see oncoming traffic. The prosecutor alleged that the individual was the actual driver of the vehicle involved in the incident, and throughout the legal proceedings, the individual refrained from providing a statement regarding their role as the driver. Initially sentenced by a district court to a conditional fine and a monetary penalty, the individual appealed, but the higher court upheld the verdict. Subsequently, the individual filed a complaint to the Federal Tribunal, arguing for a suspension of the case until the identification of the actual driver, which they claimed was their spouse, however, this was considered an inadmissible new fact by the court. The Federal Tribunal ultimately decided not to entertain the complaint and imposed court costs on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Traffic Violation Driver Identification Dispute: The prosecutor alleged that the individual was the actual driver of the vehicle involved in the incident, and throughout the legal proceedings, the individual refrained from providing a statement regarding their role as the driver. Initially sentenced by a district court to a conditional fine and a monetary penalty, the individual appealed, but the higher court upheld the verdict. Subsequently, the individual filed a complaint to the Federal Tribunal, arguing for a suspension of the case until the identification of the actual driver, which they claimed was their spouse, however, this was considered an inadmissible new fact by the court. The Federal Tribunal ultimately decided not to entertain the complaint and imposed court costs on the individual.

Schlagwörter

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Grobe Verletzung von Verkehrsregeln Verletzung der Verkehrsregeln Gleichartigkeit der Forderung Sicherheit im Straßenverkehr Fahren trotz Führerausweisentzugs qualifizierte Fahrunfähigkeit Ausweis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted for decision based on the simplified procedure cited.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The assessment of the court costs took into account the abusive nature of the litigation conduct.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the proceedings were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_605/2012

Urteil vom 31. Oktober 2012

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Grobe Verletzung von Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 9. Juli 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis warf dem Beschwerdeführer in der Anklage vom 10. Juni 2011 vor, er habe am 11. Oktober 2009 auf einer leicht ansteigenden Strasse in Hirzel mit einem Personenwagen vor einer unübersichtlichen Linkskurve mit dem gesamten Fahrzeug eine circa 300 Meter lange ausgezogene Sicherheitslinie überfahren und einen Reisecar überholt, obwohl er wegen der Kurvenkrümmung und einer Böschung nicht sehen konnte, ob ein anderes Fahrzeug entgegenkam oder nicht. Während der gesamten Untersuchung machte der Beschwerdeführer zur Frage des Fahrzeuglenkers von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.

Am 8. November 2011 verurteilte das Bezirksgericht Horgen den Beschwerdeführer wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 2'000.-- und einer Busse von Fr. 5'000.--. Das Gericht kam zum Schluss, der Beschwerdeführer habe die Stellung eines faktischen Fahrzeuglenkers innegehabt. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass jemand anders das Fahrzeug gelenkt habe.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Das Obergericht schloss sich der Auffassung der ersten Instanz an und verurteilte den Beschwerdeführer am 9. Juli 2012 ebenfalls wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 2'000.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 5'000.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt, die Sache sei bis zur rechtskräftigen Verurteilung der nunmehr identifizierten fehlbaren Lenkerin zu sistieren. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei er von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Da in dem gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren im Kanton nichts hängig und die Sache spruchreif ist, kommt eine Sistierung des Verfahrens nicht in Betracht.

3. Der Beschwerdeführer nennt nach der zweitinstanzlichen Verurteilung vor Bundesgericht erstmals seine Ehefrau als angebliche Lenkerin. Bei dieser Behauptung handelt es sich um eine unzulässige neue Tatsache im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG . Nachdem die Vorinstanz den Erwägungen des Bezirksgerichts in allen wichtigen Punkten beigepflichtet hat, gab nicht erst der angefochtene Entscheid Anlass dazu, die Ehefrau als angebliche fehlbare Lenkerin anzuzeigen. Im Übrigen wird in der Beschwerde nicht dargelegt, dass und inwieweit die Vorinstanz in Willkür verfallen sein könnte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die Art der Prozessführung grenzt an Rechtsmissbrauch. Dies ist bei der Bemessung der Gerichtskosten zu berücksichtigen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Oktober 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn