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6B_604/2021 KI-generiert

Petty theft conviction upheld under Swiss law where appellant's role as principal offender and intent to steal were found without arbitrariness based on self-checkout surveillance evidence.

Geschäftsnummer 6B_604/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the defendant's appeal and upheld his conviction for petty theft, affirming a fine of CHF 150 with a 2-day alternative prison term. The defendant had been convicted after allegedly stealing goods worth CHF 52.35 at a supermarket self-checkout by failing to scan some items and deleting others from the system. The Court rejected his claims of deficient fact-finding, holding that the lower court's determination of his role as principal offender, rather than his partner as a subordinate participant, was not arbitrary, and that his assertion of lacking intent to steal was insufficiently substantiated as a willfulness claim under Article 95 BGG. The Court applied the standard of review under Articles 105 and 97 BGG, requiring a showing of manifest arbitrariness in factual findings, and concluded that the facts were complete and legally sufficient to support the conviction. Court costs of CHF 1,500 were imposed on the defendant.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 105 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 6 Abs. 1 StPO, Art. 139 Abs. 2 StPO; Petty theft conviction upheld under Swiss law where appellant's role as principal offender and intent to steal were found without arbitrariness based on self-checkout surveillance evidence: The defendant had been convicted after allegedly stealing goods worth CHF 52.35 at a supermarket self-checkout by failing to scan some items and deleting others from the system. The Court rejected his claims of deficient fact-finding, holding that the lower court's determination of his role as principal offender, rather than his partner as a subordinate participant, was not arbitrary, and that his assertion of lacking intent to steal was insufficiently substantiated as a willfulness claim under Article 95 BGG. The Court applied the standard of review under Articles 105 and 97 BGG, requiring a showing of manifest arbitrariness in factual findings, and concluded that the facts were complete and legally sufficient to support the conviction. Court costs of CHF 1,500 were imposed on the defendant.

Schlagwörter

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Geringfügiger Diebstahl geringfügiger Diebstahl qualifizierter Diebstahl Schuldschein Strafzumessung bei Raub Art der Zuwiderhandlung Verbrechen gegen Personen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 BGG

Imposed court costs on the appellant as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_604/2021

Urteil vom 13. September 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Bundesrichter Muschietti,

nebenamtlicher Bundesrichter Kölz,

Gerichtsschreiberin Frey Krieger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Geringfügiger Diebstahl,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 22. April 2021 (SU200025-O/U/as).

Sachverhalt:

A. A.________ wird vorgeworfen, am 9. April 2019 um 19:20 Uhr in der B.________-Filiale an der U.________strasse in Zürich diverse Gegenstände im Wert von Fr. 52.35 gestohlen zu haben, indem er diese an der Self-Checkout-Kasse, teils ohne zu scannen, direkt in eine Tasche gepackt, teils gescannt und anschliessend wieder aus dem System gelöscht habe.

B. Mit Strafbefehl vom 24. Juni 2019 sprach das Stadtrichteramt Zürich A.________ des Diebstahls einer Sache von geringem Wert schuldig und auferlegte ihm eine Busse von Fr. 150.--.

Auf Einsprache und anschliessende Berufung von A.________ sprachen ihn mit Urteil vom 11. September 2020 das Bezirksgericht Zürich und mit Urteil vom 22. April 2021 das Obergericht des Kantons Zürich des geringfügigen Diebstahls schuldig und verurteilten ihn ebenfalls zu einer Busse von Fr. 150.--, wobei sie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage festlegten. Ferner verwiesen sie die B.________ Genossenschaft als Privatklägerin hinsichtlich der Zivilforderung auf den Zivilweg.

C. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei vollumfänglich freizusprechen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung und eine damit einhergehende Rechtsverletzung i.S.v. Art. 95 BGG .

Die Vorinstanz stelle den Sachverhalt unvollständig fest, indem sie davon ausgehe, seine Partnerin habe beim zu beurteilenden Vorfall eine untergeordnete Rolle gespielt und indem sie ihn (den Beschwerdeführer) als Haupttäter respektive als einzigen Täter identifiziert habe. Dabei handle es sich um eine reine Behauptung. In Wirklichkeit sei unklar geblieben, welchen Tatbeitrag er geleistet habe. Weder das Stadtrichteramt Zürich, noch das Bezirksgericht Zürich noch die Vorinstanz hätten ein Interesse daran gehabt, den Sachverhalt vollständig aufzuklären. Ohne vollständige Sachverhaltsermittlung könne er jedoch nicht als Haupttäter bzw. als Mittäter qualifiziert werden bzw. es sei an der Staatsanwaltschaft, die Beweise für seine Täterschaft zu erbringen.

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens erheblich sein kann ( Art. 105 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich". Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).

Eine Rechtsverletzung kann namentlich in einem unvollständig erstellten Sachverhalt liegen ( BGE 141 II 14 E. 1.6; 137 II 122 E. 3.7; Urteil 6B_1099/2016 vom 1. September 2017 E. 3.1; je mit Hinweisen).

Nach dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 6 Abs. 1 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilungen der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. Der Untersuchungsgrundsatz gilt sowohl für die Strafverfolgungsbehörden als auch für die Gerichte. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt ( Art. 139 Abs. 2 StPO ).

Bildeten wie vorliegend ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, ist im Weiteren Art. 398 Abs. 4 StPO zu beachten, gemäss dem bereits mit der Berufung an das Berufungsgericht nur geltend gemacht werden kann, das erstinstanzliche Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.

1.3. Die Vorinstanz würdigt den Rapport der Stadtpolizei Zürich samt beigehefteter Erklärung des Beschwerdeführers, die Aussagen der als Zeugin befragten C.________ und diejenigen des Beschwerdeführers. Dabei erwägt sie unter anderem, der Beschwerdeführer habe vor der ersten Instanz selbst erklärt, wie er die Waren aus dem Einkaufskorb genommen, diese auf die Ablage gelegt und dann über den Scanner gezogen habe. Seine Partnerin habe die Sachen dann in einer Tasche versorgt und er habe mit der EC-Karte bezahlt. Sie gelangt zum Schluss, dass die Begleiterin des Beschwerdeführers beim Zahlvorgang keine derartige Rolle gespielt habe, dass diese als darin involviert registriert worden wäre. Vielmehr habe sie beim vorliegend zu beurteilenden Vorfall offensichtlich eine untergeordnete Rolle gespielt, sodass der Beschwerdeführer als Haupttäter, respektive als einziger Täter identifiziert worden sei und für die Annahme einer blossen Gehilfenschaft kein Raum bleibe.

1.4. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er macht denn auch zu Recht nicht geltend, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, wenn sie in Würdigung der abgenommenen Beweise den von ihm geleisteten Tatbeitrag und weiter feststellt, dass der Begleitperson in sachverhaltlicher Hinsicht lediglich eine untergeordnete Rolle zukomme. Ebensowenig ist zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den willkürfrei festgestellten Tatbeitrag des Beschwerdeführers im Verhältnis zu demjenigen der Begleitperson als wesentlich im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Mittäterschaft würdigt und ihn dementsprechend als (Haupt-) Täter qualifiziert (vgl. BGE 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155; 130 IV 58 E. 9.2.1; Urteil 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 4.3; je mit Hinweisen). Entgegen seinen Ausführungen ist damit die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf seinen Tatbeitrag weder unvollständig noch unklar geblieben und liegt dementsprechend keine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG vor.

2.

2.1. Weiter moniert der Beschwerdeführer, er habe keine Absicht gehabt, die Waren zu stehlen.

2.2. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür ( BGE 141 IV 369 E. 6.3 mit Hinweisen).

2.3. Der Beschwerdeführer erhebt und begründet keine Willkürrüge (vgl. Erwägung 1.2) und setzt sich nicht mit den Ausführungen der Vorinstanz zur subjektiven Tatbestandsmässigkeit seines Handelns auseinander. Vielmehr begnügt er sich mit dem Hinweis, auch Abschnitt III des angefochtenen Urteils werde "[v]ollumfänglich bestritten und gerügt", sowie der Behauptung, es habe sich um ein Versehen und ein Missverständnis zwischen seiner Partnerin und ihm gehandelt. Mangels einer hinreichend begründeten Rüge ist darauf nicht einzutreten.

3. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der verhältnismässig geringe Aufwand ist bei der Bemessung der Gerichtskosten zu berücksichtigen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. September 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger