Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_603/2019 KI-generiert

Appellant v. Cantonal Court of St. Gallen (Rape Conviction Challenge)

Geschäftsnummer 6B_603/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual was found guilty by the district court of Wil on several charges, including rape, embezzlement, disobedience in debt enforcement proceedings, multiple counts of disobedience against official orders, and gross violation of traffic rules, resulting in a partially suspended prison sentence of 18 months, a monetary penalty, and a fine. Following appeals by both the accused and the prosecution, the St. Gallen Cantonal Court upheld the convictions and increased the prison sentence to 26 months, along with maintaining the other penalties. The accused then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking an acquittal on the rape charge and a reduced sentence, citing legal errors related to the right to be heard and the right to a speedy trial, among other arguments.

Legislator-Regeste

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Art. 190 Abs. 1 StGB, Art. 84 Abs. 4 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG; Appellant v. Cantonal Court of St. Gallen (Rape Conviction Challenge): Following appeals by both the accused and the prosecution, the St. Gallen Cantonal Court upheld the convictions and increased the prison sentence to 26 months, along with maintaining the other penalties. The accused then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking an acquittal on the rape charge and a reduced sentence, citing legal errors related to the right to be heard and the right to a speedy trial, among other arguments.

Schlagwörter

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Vergewaltigung ( Art. 190 Abs. 1 StGB ) Willkür, rechtliches Gehör Vergewaltigung Einvernahme des Opfers Anspruch auf rechtliches Gehör Glaubwürdigkeitsprüfung willkürliche Beweiswürdigung Rüge der Sachverhaltsfeststellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 Abs. 2 BGG

The court considered the applicant's financial situation when setting the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the costs of the proceedings at the Federal Tribunal.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

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«…risten, welche das Beschleunigungsgebot konkretisieren (Urteile des Bundesgerichts 6B_13/2020 vom 29. Januar 2020 E. 4; 6B_603/2019 vom 28. November 2019 E. 1.2; 6B_777/2017 vom 8. Februar 2018 E. 5.3; DANIELA BRÜSCHWEILER, in: Kommentar zur Schweizer…»
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«…ings nicht zwingend auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots einher (Urteile 6B_13/2020 vom 29. Januar 2020 E. 4; 6B_603/2019 vom 28. November 2019 E. 1; 6B_777/2017 vom 8. Februar 2018 E. 5). Dass vor der Schlusseinvernahme des Beschwerdeführer…»
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«…Beschleunigungsgebots einher geht (Urteile 6B_1220/2019 vom 14. April 2020 E. 6.5; 6B_13/2020 vom 29. Januar 2020 E. 4; 6B_603/2019 vom 28. November 2019 E. 1.2). 6. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskos…»
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Switzerland v. Perpetrator (Sexual Coercion, Child Sexual Acts, and Therapy Measure)
«…Beschleunigungsgebots einher geht (Urteile 6B_1220/2019 vom 14. April 2020 E. 6.5; 6B_13/2020 vom 29. Januar 2020 E. 4; 6B_603/2019 vom 28. November 2019 E. 1.2; 6B_777/2017 vom 8. Februar 2018 E. 5.3). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen…»
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«…nicht zwingend mit einer Verletzung des Beschleunigungsgebots einher geht (Urteile 6B_13/2020 vom 29. Januar 2020 E. 4; 6B_603/2019 vom 28. November 2019 E. 1.2; 6B_777/2017 vom 8. Februar 2018 E. 5.3). Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer die schrif…»
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«…rt. 84 Abs. 4 StPO geht allerdings nicht zwingend auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots einher (siehe Urteile 6B_603/2019 vom 28. November 2019 E. 1 und 6B_777/2017 vom 8. Februar 2018 E. 5). Weitere Umstände, welche eine Verletzung des Besc…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_603/2019

Urteil vom 28. November 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,

2. B.________,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Vergewaltigung ( Art. 190 Abs. 1 StGB ); Willkür, rechtliches Gehör; Beschleunigungsgebot,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 14. Dezember 2018 (ST.2017.145-SK3).

Sachverhalt:

A. Das Kreisgericht Wil erklärte A.________ am 17. Mai 2017 der Vergewaltigung, der Veruntreuung, des Ungehorsams im Betreibungsverfahren, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Es bestrafte ihn mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.-- sowie einer Busse von Fr. 500.--. Gleichzeitig widerrief es den bedingten Vollzug von zwei früheren Geldstrafen. Dagegen erhoben A.________ Berufung und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung.

B. Das Kantonsgericht St. Gallen bestätigte am 14. Dezember 2018 die erstinstanzlichen Schuldsprüche. Es bestrafte A.________ mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 26 Monaten, einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 500.--. Ebenso widerrief es den bedingten Vollzug von zwei früheren Geldstrafen.

C. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei vom Vorwurf der Vergewaltigung freizusprechen und mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu bestrafen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das Verfahren vor dem Bundesgericht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes. Das Verfahren habe bislang über 4 Jahre gedauert. Es sei nicht zu legitimieren, dass das erstinstanzliche Verfahren rund zwei Jahre gedauert habe. Zudem sei das am 14. Dezember 2018 gefällte Berufungsurteil erst am 5. April 2019 zugestellt worden, womit die Frist zur Urteilsbegründung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO nicht unwesentlich überschritten worden sei.

1.2. Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV . Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen ( BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, die Dauer des Verfahrens zu kritisieren, ohne im Einzelnen darzulegen, inwiefern dieses aufgrund der konkreten Umstände beförderlicher hätte behandelt werden können. Auf die Rüge ist mangels hinreichender Begründung ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 84 Abs. 4 StPO geltend macht, erweist sich diese als unbegründet. Bei den in Art. 84 Abs. 4 StPO geregelten Fristen handelt es sich um Ordnungsvorschriften, deren Missachtung nicht zwingend mit einer Verletzung des Beschleunigungsgebots einher geht (Urteil 6B_777/2017 vom 8. Februar 2018 E. 5.3 mit Hinweisen).

2.

2.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist ( BGE 143 IV 241 E. 2.3.1). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht ( BGE 141 IV 305 E. 1.2). Dem Grundsatz

in dubio pro reo kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu ( BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; BGE 138 V 74 E. 7; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 142 III 364 E. 2.4).

2.2. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, die Privatklägerin B.________ habe ein Motiv für eine Falschaussage und ihre Erklärungen zum Zeitpunkt ihrer "Flucht" aus der Wohnung sowie zu ihrem eigenen Drogenkonsum seien widersprüchlich. Sie instrumentalisiere die Strafbehörden, um sich seiner zu entledigen. Auch ihre Darstellung einer angeblichen Szene mit einem Messer würde über drei Einvernahmen hinweg variieren. So solle er sie - je nach Variante - aufgefordert haben, ihn zu erstechen, umzubringen oder ihm das Messer in die Brust zu stossen. Auch sei einmal von einem Mann die Rede, das nächste Mal von einem Menschen. Ausserdem habe sie erklärt, dass der Sex in C.________ hart gewesen sei. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, es sei weltfremd, dass B.________ am Morgen nach der angeblichen Vergewaltigung mit ihm einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt haben soll. Hinzu komme, dass es B.________ mit dem Gesetz nicht so genau nehme. Sie konsumiere Drogen, schmuggle und führe auch sonst kein rechtschaffenes Leben, mit Ausnahme ihrer Tätigkeit als Sexarbeiterin.

Der Beschwerdeführer stellt die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B.________ in Frage, ohne dabei darzulegen, dass und inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll. Seine Vorbringen erschöpfen sich damit in unzulässiger, appellatorischer Kritik, worauf nicht einzutreten ist.

3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, zumal die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. November 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Moses