Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_603/2017 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Due to Unpaid Cost Advance

Geschäftsnummer 6B_603/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against the decisions of the Criminal Court of Aargau regarding multiple criminal allegations, including repeated offenses, threats, and rape. The individual sought legal aid in their complaint, but the claim of financial hardship was not substantiated despite several requests for documentation. Subsequently, the court mandated the payment of a court fee, which also went unpaid within the set deadline, leading to the dismissal of the complaint due to non-compliance with procedural requirements. The individual is consequently held responsible for the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Due to Unpaid Cost Advance: The individual sought legal aid in their complaint, but the claim of financial hardship was not substantiated despite several requests for documentation. Subsequently, the court mandated the payment of a court fee, which also went unpaid within the set deadline, leading to the dismissal of the complaint due to non-compliance with procedural requirements. The individual is consequently held responsible for the court costs.

Schlagwörter

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Mehrfache Tätlichkeiten, mehrfache Drohung, mehrfache Vergewaltigung Nichteintreten Kostenvorschuss unentgeltliche Rechtspflege Drohung Zahlungsbefehl Vergewaltigung Nichtanhandnahmeverfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed because the required cost deposit was not paid, as stipulated in this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_603/2017

Urteil vom 2. November 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X._________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

2. A._________,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Mehrfache Tätlichkeiten, mehrfache Drohung, mehrfache Vergewaltigung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 6. April 2017 (SST.2016.66).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. In seiner Beschwerde vom 22. Mai 2017 beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Da seine behauptete Bedürftigkeit nicht nachgewiesen war, wurde ihm mehrmals Frist angesetzt, letztmals am 5. Juli 2017 bis zum 16. August 2017, um sein Gesuch umfassend zu begründen und zu belegen. Nachdem sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht meldete und seine behauptete Bedürftigkeit nicht nachwies, wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 24. August 2017 abgewiesen.

Mit Verfügung vom 29. August 2017 wurde der Beschwerdeführer in der Folge aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 13. September 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- einzuzahlen. Obwohl die mittels Gerichtsurkunde (GU) versandte Verfügung zugestellt werden konnte, reagierte der Beschwerdeführer innert Frist nicht. Deshalb wurde ihm mit Verfügung vom 27. September 2017 die in Art. 62 Abs. 3 BGG vorgeschriebene Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis 9. Oktober 2017 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Auch diese mittels GU versandte Verfügung konnte zugestellt werden. Der Kostenvorschuss ging auch innert der Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. November 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill