Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_603/2013 KI-generiert

Defendant's Appeal for Release from Therapeutic Measure Denied Due to Insufficient Engagement in Required Therapy

Geschäftsnummer 6B_603/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was sentenced in April 2010 for serious crimes, including rape and sexual acts with a minor, and received a five-year prison sentence along with a mandated therapeutic measure. Following various placements in detention facilities, he was transferred to a therapeutic unit in May 2013. The relevant department decided in August 2011 to continue the therapeutic measure and to reassess his case within a year. After requesting release from the measure in November 2012, the department denied his appeal, leading to a subsequent rejection by the Court of Appeals in May 2013. The individual then filed a complaint seeking either release from the measure or a transfer to a semi-open regime.

Legislator-Regeste

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Art. 59 StGB, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Defendant's Appeal for Release from Therapeutic Measure Denied Due to Insufficient Engagement in Required Therapy: Following various placements in detention facilities, he was transferred to a therapeutic unit in May 2013. The relevant department decided in August 2011 to continue the therapeutic measure and to reassess his case within a year. After requesting release from the measure in November 2012, the department denied his appeal, leading to a subsequent rejection by the Court of Appeals in May 2013. The individual then filed a complaint seeking either release from the measure or a transfer to a semi-open regime.

Schlagwörter

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Stationäre therapeutische Massnahme therapeutische Massnahme ambulante Behandlung bedingte Entlassung Sexualdelikten Persönlichkeitsstörung strafrechtliche Rehabilitation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 100 Abs. 1 BGG

The court noted that a specific submission was not filed within the 30-day deadline, leading to non-admittance of that part of the appeal.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The court denied the request for legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) because the appeal was hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court considered the financial situation of the appellant when setting the court costs.

Art. 99 Abs. 2 BGG

The court declined to consider a specific piece of evidence because it related to a period the lower court could no longer consider in its decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_603/2013

Urteil vom 18. Oktober 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Oberholzer,

Gerichtsschreiber Borner.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn Amt für Justizvollzug , Ambassadorenhof, 4500 Solothurn,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Stationäre therapeutische Massnahme,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 21. Mai 2013.

Sachverhalt:

A. Das Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte X.________ am 14. April 2010 wegen Vergewaltigung, sexueller Handlungen mit einem Kind und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB an.

Seit Januar 2007 befand sich X.________ in verschiedenen Haft- und Vollzugsanstalten und ist am 16. Mai 2013 in den Anstalten Thorberg in die Integrationsabteilung verlegt worden. Die Massnahme endet am 14. Dezember 2014.

B. Das Departement des Innern des Kantons Solothurn verfügte am 18. August 2011, die stationäre therapeutische Massnahme weiterzuführen, und deren Weiterführung, bedingte Entlassung oder Aufhebung innert Jahresfrist zu prüfen.

X.________ beantragte am 19. November 2012, er sei aus der Massnahme zu entlassen und zu verpflichten, während der Probezeit sich einer ambulanten Massnahme zu unterziehen; eventuell seien im Rahmen der stationären Massnahme Vollzugslockerungen zu prüfen. Das Departement des Innern wies die Anträge am 21. Dezember 2012 ab.

Die Beschwerde des Betroffenen wies das Obergericht des Kantons Solothurn am 21. Mai 2013 ab.

C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, er sei aus der Massnahme zu entlassen; eventuell sei er in den halboffenen Vollzug zu versetzen.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer legt ein Schreiben vom 9. März 2012 ins Recht (act. 2, Beilage 3).

Das Schreiben hatte er bereits der Vorinstanz unterbreitet. Inwiefern diese seine Sachdarstellung willkürlich beurteilt haben sollte, zeigt er nicht auf. Dasselbe gilt, soweit er sich darin wiederholt auf seine Therapeutin beruft. Diese äusserte sich zuhanden der Vorinstanz im letzten Verlaufsbericht des Forensisch-psychiatrischen Dienstes (FPD) vom 16. August 2012. Sein Antrag, sie solle zur neuesten Entwicklung in der Therapie befragt werden, beschlägt einen Zeitraum, den die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht mehr berücksichtigen konnte. Deshalb ist darauf nicht einzutreten ( Art. 99 Abs. 2 BGG ).

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Gutachten vom 17. August 2011 sei nicht mehr aktuell, und verweist dabei auf neue Erkenntnisse seiner Therapeutin.

Diese hatte im Bericht des FPD zusammenfassend festgehalten, dass der Beschwerdeführer Fortschritte gemacht habe, "diese jedoch im Verhältnis zur notwendigen intensiven Veränderungsarbeit klein ausfallen". Inwiefern sich bei dieser Ausgangslage Wesentliches an der Diagnose der Gutachterin verändert haben sollte, ist nicht ersichtlich.

3. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer sei nach wie vor nicht bereit, sich wirklich auf eine Therapie zur Behandlung seiner Persönlichkeitsstörung und der Pädophilie einzulassen. Sämtliche gruppentherapeutischen Angebote habe er abgelehnt, die Teilnahme am Sexualstraftäterprogramm sogar strikte. Auch habe er sich geweigert, in die spezielle therapeutische Abteilung der Anstalten Thorberg verlegt zu werden (angefochtener Entscheid S. 10 Ziff. 3.4).

Demgegenüber behauptet der Beschwerdeführer, es gebe "keine Verweigerung in keiner Art und Weise von mir" (Beschwerdeschrift S. 1d). Doch bleibt er den Nachweis schuldig, welche der erwähnten Therapieformen er in Angriff genommen habe.

4. Der Beschwerdeführer moniert, das Obergericht des Kantons Solothurn habe ihn am 14. April 2010 wegen bloss versuchter Vergewaltigung schuldig gesprochen. Das trifft nicht zu. Aus der Urteilsbegründung und dem Dispositiv geht klar hervor, dass er die Vergewaltigung vollendet hat (6B_710/2010, act. 2, S. 23 f. Ziff. 2 und S. 38 Ziff. 2a).

5. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. September 2013 erfolgte nicht innert der 30-tägigen Frist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). Darauf ist nicht einzutreten.

6. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Oktober 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Borner