Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_603/2007 KI-generiert

Appeal Dismissal for Non-Payment of Advance Cost Security in Sentence Execution Matter

Geschäftsnummer 6B_603/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual challenged a prior decision related to the enforcement of earlier judgments concerning community service as part of a legal process. Following a request for a cost deposit, the individual failed to comply within the given timeframe and subsequently sought an extension for the deposit, citing a lack of funds. However, the court found no justifiable reason for extending the deadline and ultimately decided not to proceed with the appeal due to the individual's noncompliance. The individual was also ordered to bear the court costs associated with the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 388 Abs. 3 StGB, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissal for Non-Payment of Advance Cost Security in Sentence Execution Matter: Following a request for a cost deposit, the individual failed to comply within the given timeframe and subsequently sought an extension for the deposit, citing a lack of funds. However, the court found no justifiable reason for extending the deadline and ultimately decided not to proceed with the appeal due to the individual's noncompliance. The individual was also ordered to bear the court costs associated with the proceedings.

Schlagwörter

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Vollzug früherer Urteile ( Art. 388 Abs. 3 StGB ) gemeinnützige Arbeit Kostenvorschuss Vollzug von Freiheitsstrafen Vorschuss administrative Entlassung Sicherheitsleistung Verwaltungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not processed because the cost deposit was not paid within the extended deadline.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant due to the non-admissibility of the appeal.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_603/2007

Urteil vom 1. Dezember 2007

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Vollzug früherer Urteile ( Art. 388 Abs. 3 StGB ); gemeinnützige Arbeit,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. August 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 4. Oktober 2007 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 25. Oktober 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen (act. 4). Weil der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. November 2007 die in Art. 62 Abs. 3 BGG vorgeschriebene Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 23. November 2007 angesetzt mit der Androhung, bei Nichtleistung trete das Bundesgericht auf das Rechtsmittel nicht ein (act. 8). Mit am 23. November 2007 der Post übergebenem Schreiben ersucht der Beschwerdeführer um eine Fristerstreckung bis mindestens 5. Dezember 2007, weil er "erst zu diesem Zeitpunkt über die Fr. 2'000.-- verfügen werde" (act. 9). Mangels nachvollziehbarer Begründung ist indessen kein Grund erkennbar, aus welchem das Gesuch um Ansetzung einer weiteren Nachfrist bewilligt werden könnte. Auf das Gesuch ist deshalb nicht einzutreten. Da der Beschwerdeführer, dessen Verhalten nur als trölerisch bezeichnet werden kann, den Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet hat, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf das Gesuch um Fristerstreckung zur Leistung des Kostenvorschusses wird nicht eingetreten.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Dezember 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: