Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_602/2018 KI-generiert

Improper Use of Revision to Circumvent Appeal Deadlines

Geschäftsnummer 6B_602/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the individual was convicted by a regional court for multiple traffic violations. The individual attempted to appeal the conviction, but the higher court rejected the appeal due to it being submitted late. Subsequently, the individual sought a revision of the higher court's decision, which the court interpreted as an attempt to challenge the original conviction rather than address the basis for revision. The higher court ultimately dismissed the revision request, leading the individual to file a complaint with the Federal Tribunal, where the individual failed to adequately substantiate claims against the court's decisions or procedures.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 410 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Improper Use of Revision to Circumvent Appeal Deadlines: The individual attempted to appeal the conviction, but the higher court rejected the appeal due to it being submitted late. Subsequently, the individual sought a revision of the higher court's decision, which the court interpreted as an attempt to challenge the original conviction rather than address the basis for revision. The higher court ultimately dismissed the revision request, leading the individual to file a complaint with the Federal Tribunal, where the individual failed to adequately substantiate claims against the court's decisions or procedures.

Schlagwörter

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Revision Nichteintreten Revision eines Entscheids Verletzung der Verkehrsregeln Verletzung des Beschleunigungsgebots Einrede der Verfassungswidrigkeit wiederholte Gesetzesverletzungen Rückzug des Revisionsgesuchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to a lack of appropriate reasoning, applied via the simplified procedure.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to mandate that the appellant's financial situation be considered when assessing court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_602/2018

Urteil vom 11. Juli 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Revision; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 30. Mai 2018 (SK 18 180).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland verurteilte den Beschwerdeführer am 1. September 2017 wegen mehrfacher einfacher Verkehrsregelverletzung. Auf die dagegen eingereichte Berufung trat das Obergericht des Kantons Bern am 18. April 2018 wegen verspäteter Berufungserklärung nicht ein.

Am 11. Mai 2018 verlangte der Beschwerdeführer die Revision des Beschlusses vom 18. April 2018. Aufgrund seiner Kritik am Urteil des Regionalgerichts vom 1. September 2017 nahm das Obergericht die Eingabe des Beschwerdeführers als Revisionsgesuch gegen das Urteil des Regionalgerichts entgegen und trat darauf am 30. Mai 2018 nicht ein.

Der Beschwerdeführer wendet sich am 5. Juni 2018 an das Bundesgericht.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll, wobei für die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen bestehen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

3. Das Obergericht erwägt, der Beschwerdeführer berufe sich in seinem Gesuch auf die Revisionsgründe von Art. 410 Abs. 1 lit. a und Art. 410 Abs. 2 lit. c StPO , gehe jedoch nicht darauf ein, inwiefern ein solcher Revisionsgrund erfüllt sein solle. Stattdessen kritisiere er die Zuständigkeit des Regionalgerichts sowie dessen Würdigung des Sachverhalts und der Rechtslage. Einen Revisionsgrund belege er damit nicht. Die Revision diene nicht dazu, ein verpasstes Rechtsmittel nachzuholen. Ebenso wenig dürfe sie zur Umgehung der Bestimmungen über die Rechtsmittelfristen oder die Wiederherstellung dieser Fristen Verwendung finden, indem Tatsachen eingeführt würden, die aus prozessualer Nachlässigkeit nicht geltend gemacht worden seien. Auf das Revisionsgesuch könne folglich nicht eingetreten werden.

Was daran gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen des Obergerichts nicht auseinander. Stattdessen wiederholt er seine Kritik in Bezug auf die Zuständigkeit des Regionalgerichts sowie dessen Würdigung der Sach- und Rechtslage. Damit zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern der angefochtene Nichteintretensbeschluss des Obergerichts willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte. Soweit er den Oberrichtern, die am Nichteintretensbeschluss mitwirkten, "Unobjektivität" und "Voreingenommenheit" vorwirft, ist aufgrund seines Vorbringens nicht ersichtlich, inwiefern dieser Vorwurf zutreffen könnte ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Der Umstand, dass ein Betroffener mit einem Entscheid nicht einverstanden ist, lässt für sich keinen Schluss auf Voreingenommenheit zu. Die behaupteten Verstösse gegen die Rechtsgleichheit, eine "ungleiche Beweisführung" und ein faires Verfahren substanziiert der Beschwerdeführer ebenfalls nicht. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juli 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill