Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_602/2015 KI-generiert

Complainant's Appeal Against Dismissal of Criminal Complaint Regarding Systemic Judicial Violations Upheld

Geschäftsnummer 6B_602/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant who filed a criminal report alleging systematic violations of constitutional rights and human rights across Switzerland, particularly concerning the right to a fair trial and parental authority. The Regional Public Prosecutor's Office in Bern-Mittelland decided not to proceed with the investigation into accusations of misconduct, bodily harm, and related offenses. This decision was upheld by the Court of Appeal of Bern on May 11, 2015. Subsequently, the complainant appealed to the Federal Court seeking the initiation of proceedings and a prosecution of those accused. However, the appeal was deemed insufficiently substantiated, leading to a dismissal of the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Complainant's Appeal Against Dismissal of Criminal Complaint Regarding Systemic Judicial Violations Upheld: The Regional Public Prosecutor's Office in Bern-Mittelland decided not to proceed with the investigation into accusations of misconduct, bodily harm, and related offenses. This decision was upheld by the Court of Appeal of Bern on May 11, 2015. Subsequently, the complainant appealed to the Federal Court seeking the initiation of proceedings and a prosecution of those accused. However, the appeal was deemed insufficiently substantiated, leading to a dismissal of the complaint.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch, Körperverletzung etc.) Strafanzeige Verletzung von Verfahrensrechten Prozessrecht Anspruch auf ein faires Verfahren Körperverletzung Justizminister

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to decide not to enter into the merits of the appeal due to insufficient grounds.

Art. 64 BGG

Used to reject the request for legal aid because the claims appeared without prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_602/2015

Urteil vom 22. Juni 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch, Körperverletzung etc.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 11. Mai 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer machte in einer Strafanzeige geltend, dass über lange Zeit, schweizweit und in systematischer Weise die Verfassung und die Menschenrechte verletzt worden seien, namentlich das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren und das Recht auf die Integrität der elterlichen Erziehungshoheit. Für diese Verletzungen, die von der Mehrheit der Richterinnen und Richter begangen worden seien, trügen die Regierung und die Justizministerin die Verantwortung.

Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nahm das Verfahren wegen Amtsmissbrauchs, Körperverletzung, Beihilfe zu Körperverletzung, Unterlassung der Nothilfe und Begünstigung am 14. April 2015 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 11. Mai 2015 ab, soweit es darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht. Er strebt eine Anhandnahme des Verfahrens und eine Verurteilung der Beschuldigten an.

2. Es ist fraglich, ob der Beschwerdeführer unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde legitimiert ist. Dies kann indessen offenbleiben, weil sich das Bundesgericht bereits aus einem anderen Grund damit nicht befassen kann.

3. In einer Beschwerde ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid kurz darzulegen, dass und inwieweit dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstösst ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Der Beschwerdeführer bezieht sich nirgendwo auf den angefochtenen Entscheid. Er beschränkt sich zur Hauptsache auf eine Aufzählung allgemeiner Gedanken. Daraus ergibt sich weder, was am angefochtenen Entscheid unrichtig sein könnte, noch ist ersichtlich, wer sich inwieweit strafbar gemacht haben könnte. Auch in Bezug auf seinen eigenen Fall beschränkt er sich auf den Hinweis, dass er von der menschenrechtswidrigen Gerichtspraxis betroffen und sein Fall nur deshalb so sehr zu seinen Ungunsten verhandelt worden sei, weil die zuständigen Richter in allen Instanzen Erfüllungsgehilfen dieser Praxis seien (Beschwerde S. 3 Ziff. 38 und 39). Diese Behauptung reicht als Begründung einer Beschwerde in Strafsachen nicht aus. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Da der Beschwerdeführer seine Behauptung, er sei mittellos, nicht näher begründet und belegt, kommt eine Herabsetzung der Gerichtskosten nicht in Betracht.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juni 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn