Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the subject matter involved a challenge to the revocation of a probationary sentence. The appellant was required to deposit a court cost advance, but was unable to meet the payment deadline due to temporary financial difficulties. A request was made for a payment extension, but the court denied it as insufficiently justified. Ultimately, the appellant failed to make the required payment within the stipulated timeframe, leading to the court's decision to dismiss both the request for installment payment and the appeal itself. Additionally, court costs were imposed on the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance: The appellant was required to deposit a court cost advance, but was unable to meet the payment deadline due to temporary financial difficulties. A request was made for a payment extension, but the court denied it as insufficiently justified. Ultimately, the appellant failed to make the required payment within the stipulated timeframe, leading to the court's decision to dismiss both the request for installment payment and the appeal itself. Additionally, court costs were imposed on the appellant.
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KI-generiertThe appeal was not heard due to non-payment of the cost advance, as threatened, according to this procedural rule.
The court imposed the court costs upon the appellant.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_602/2007
Urteil vom 29. November 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Willi Berchten,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus, Burgstrasse 16, 8750 Glarus,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Strafe,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Glarus vom 17. August 2007.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 4. Oktober 2007 aufgefordert, spätestens am 25. Oktober 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen (act. 3).
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2007 ersuchte sein Rechtsvertreter um Ansetzung einer Nachfrist bis 5. November 2007 mit der Begründung, dieses Gesuch sei durch einen momentanen und kurzzeitigen Liquiditätsengpass bedingt (act. 8).
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2007 wurde dem Beschwerdeführer die in Art. 62 Abs. 3 BGG vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 16. November 2007 angesetzt mit der Androhung, bei Nichtleistung trete das Bundesgericht auf das Rechtsmittel nicht ein (act. 9).
Mit Schreiben vom 16. November 2007 teilte der Rechtsvertreter dem Bundesgericht mit, er habe heute vom Beschwerdeführer erfahren, dass dieser nur Fr. 500.-- habe einzahlen können. Der Beschwerdeführer lasse das Gesuch stellen, man möge ihm für den Restbetrag von Fr. 1'500.-- eine Abzahlungsmöglichkeit nach Ermessen des Bundesgerichts einräumen (act. 10).
2. Mangels einer entsprechenden Begründung ist von vornherein kein Grund ersichtlich, aus welchem das Bundesgericht das Gesuch um Ratenzahlung bewilligen könnte. Auf das Gesuch ist nicht einzutreten. Da der Beschwerdeführer, dessen Verhalten nur als trölerisch eingestuft werden kann, den Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet hat, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 109 BGG nicht einzutreten.
3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Gesuch um Ratenzahlung wird nicht eingetreten.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. November 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: