Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_602/2007 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance

Geschäftsnummer 6B_602/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the subject matter involved a challenge to the revocation of a probationary sentence. The appellant was required to deposit a court cost advance, but was unable to meet the payment deadline due to temporary financial difficulties. A request was made for a payment extension, but the court denied it as insufficiently justified. Ultimately, the appellant failed to make the required payment within the stipulated timeframe, leading to the court's decision to dismiss both the request for installment payment and the appeal itself. Additionally, court costs were imposed on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance: The appellant was required to deposit a court cost advance, but was unable to meet the payment deadline due to temporary financial difficulties. A request was made for a payment extension, but the court denied it as insufficiently justified. Ultimately, the appellant failed to make the required payment within the stipulated timeframe, leading to the court's decision to dismiss both the request for installment payment and the appeal itself. Additionally, court costs were imposed on the appellant.

Schlagwörter

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Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Strafe Kostenvorschuss Widerruf des bedingten Strafvollzugs Leistung des Kostenvorschusses Vorschuss Vorleben verspätete Gebührenzahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was not heard due to non-payment of the cost advance, as threatened, according to this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs upon the appellant.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_602/2007

Urteil vom 29. November 2007

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Willi Berchten,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus, Burgstrasse 16, 8750 Glarus,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Strafe,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Glarus vom 17. August 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 4. Oktober 2007 aufgefordert, spätestens am 25. Oktober 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen (act. 3).

Mit Eingabe vom 24. Oktober 2007 ersuchte sein Rechtsvertreter um Ansetzung einer Nachfrist bis 5. November 2007 mit der Begründung, dieses Gesuch sei durch einen momentanen und kurzzeitigen Liquiditätsengpass bedingt (act. 8).

Mit Verfügung vom 25. Oktober 2007 wurde dem Beschwerdeführer die in Art. 62 Abs. 3 BGG vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 16. November 2007 angesetzt mit der Androhung, bei Nichtleistung trete das Bundesgericht auf das Rechtsmittel nicht ein (act. 9).

Mit Schreiben vom 16. November 2007 teilte der Rechtsvertreter dem Bundesgericht mit, er habe heute vom Beschwerdeführer erfahren, dass dieser nur Fr. 500.-- habe einzahlen können. Der Beschwerdeführer lasse das Gesuch stellen, man möge ihm für den Restbetrag von Fr. 1'500.-- eine Abzahlungsmöglichkeit nach Ermessen des Bundesgerichts einräumen (act. 10).

2. Mangels einer entsprechenden Begründung ist von vornherein kein Grund ersichtlich, aus welchem das Bundesgericht das Gesuch um Ratenzahlung bewilligen könnte. Auf das Gesuch ist nicht einzutreten. Da der Beschwerdeführer, dessen Verhalten nur als trölerisch eingestuft werden kann, den Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet hat, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 109 BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Gesuch um Ratenzahlung wird nicht eingetreten.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: