Complainant's Appeal Against Refusal to Prosecute Bank Employees Dismissed for Procedural Insufficiency
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint by an individual against certain bank personnel who allegedly made negative comments about him during a general meeting, violating banking laws and criminal law. The public prosecutor's office decided not to pursue the case, citing evidence from recordings that indicated no criminal conduct. The individual appealed this decision to a higher court, arguing that the prosecutor had overlooked many alleged offenses and failed to fully understand the situation. However, the court found that his appeal lacked sufficient grounds and did not address the specific findings of the previous ruling, leading to the dismissal of the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; Complainant's Appeal Against Refusal to Prosecute Bank Employees Dismissed for Procedural Insufficiency: The public prosecutor's office decided not to pursue the case, citing evidence from recordings that indicated no criminal conduct. The individual appealed this decision to a higher court, arguing that the prosecutor had overlooked many alleged offenses and failed to fully understand the situation. However, the court found that his appeal lacked sufficient grounds and did not address the specific findings of the previous ruling, leading to the dismissal of the case.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed as the procedural basis for not entering into the merits of the appeal due to insufficient reasoning.
The provision was applied to order the appellant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_601/2013
Urteil vom 19. August 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis , Amt der Region Oberwallis, Kantonsstrasse 6, 3930 Visp,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 24. Mai 2013.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer wirft mehreren bei einer Bank tätigen Personen vor, sie hätten sich anlässlich einer Generalversammlung über seine Liquidität und über ihn selber negativ geäussert, womit sie gegen das Bankengesetz und verschiedene Bestimmungen des StGB verstossen hätten. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis nahm das Verfahren am 14. August 2012 nicht anhand mit der Begründung, aus den Bild- und Tonaufnahmen der Versammlung sei ersichtlich, dass sich kein Mitglied der Bank einer strafbaren Handlung gegenüber dem Beschwerdeführer schuldig gemacht habe. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Wallis am 24. Mai 2013 ab.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne ein Rechtsbegehren im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG zu stellen. Offensichtlich strebt er eine Verurteilung der Angeschuldigten an.
2. Die Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG ist eine gesetzliche und kann deshalb nicht erstreckt werden ( Art. 47 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde ist abzuweisen.
3. In einer Beschwerde ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).
Der Beschwerdeführer beschränkt sich zur Hauptsache auf Vorwürfe gegen die Bank und gegen die Justiz, ohne dass er sich mit dem angefochtenen Entscheid befassen würde. Dies ist unzulässig.
Auf den angefochtenen Entscheid bezieht sich der Beschwerdeführer nur in den Ziff. 21, 25 und 27 seiner Eingabe. Darin macht er geltend, die Vorinstanz habe rund 80 % der angezeigten strafbaren Handlungen ausgeblendet und damit das Gesamtproblem und die Entstehung nicht verstanden, sich stattdessen nur auf die Generalversammlung konzentriert und nicht ermitteln können, inwieweit einer der Angeschuldigten "die Bevölkerung zum Boykott aufgerufen hat" (Beschwerde S. 5/6). Derart unsubstanziierte Vorwürfe gegen die Vorinstanz reichen als Begründung einer Beschwerde ans Bundesgericht nicht aus. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Das Gesuch um Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. August 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn