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6B_60/2026 KI-generiert

6B_60/2026 · Bundesgericht

Geschäftsnummer 6B_60/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Einsprache gegen Strafbefehl, Zustellfiktion; rechtliches Gehör, Willkür; Nichteintreten, Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 16. Dezember 2025 (51/2025/65).

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; 6B_60/2026 · Bundesgericht: Mit Eingabe vom 20. Januar 2026 (Poststempel) erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 16. Dezember 2025.

Schlagwörter

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Einsprache gegen Strafbefehl, Zustellfiktion rechtliches Gehör, Willkür

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_60/2026

Urteil vom 5. Mai 2026

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einsprache gegen Strafbefehl, Zustellfiktion; rechtliches Gehör, Willkür; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 16. Dezember 2025 (51/2025/65).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1.

Mit Eingabe vom 20. Januar 2026 (Poststempel) erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 16. Dezember 2025.

2.

Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).

3.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 21. Januar 2026 Frist bis zum 5. Februar 2026 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten. In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer am 29. Januar 2026 um Kostenvorschusserlass im Wesentlichen mit der Begründung, die kumulierten Kosten des Verfahrens würden ihn erheblich belasten. Das Kostenrisiko sei ihm nicht bewusst gewesen. Damit legt der Beschwerdeführer allerdings keine besonderen Gründe im Sinne von Art. 62 Abs. 1 BGG dar, die einen Verzicht auf einen Kostenvorschuss rechtfertigen würden, was ihm mit Schreiben vom 18. März 2016 so ausdrücklich auch mitgeteilt wurde. Einer Entgegennahme seines Gesuches als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege widersetzte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. März 2026. Darin vermochte er zudem erneut keinerlei Gründe aufzuzeigen, weshalb vorliegend von einem Kostenvorschuss abzusehen wäre. Vor diesem Hintergrund und weil der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer am 1. April 2026 die gesetzliche und nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 800.-- bis zum 22. April 2026 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Obwohl auch diese Verfügung zugestellt wurde, ging der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht ein. Mangels Bezahlung des Kostenvorschusses ist auf die Beschwerde daher im Verfahren nach Art. 108 BGG gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten.

4.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Mai 2026

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: von Felten

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill