Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_60/2025 KI-generiert

Supreme Court Reinstates Sexual Offense Conviction, Citing Improper Remand and Denial of Justice

Geschäftsnummer 6B_60/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Das Bezirksgericht Lenzburg verurteilte A.________ am 27. Juli 2023 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind gemäss , mehrfacher Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 und Abs. 5 StGB, mehrfacher versuchter Nötigung gemäss

Legislator-Regeste

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Art. 187 Ziff. 1 StGB, Art. 191 StGB, Art. 189 StGB, Art. 197 Abs. 1 i.V.m, Art. 181 StGB, Art. 22 Abs. 1 StGB; Supreme Court Reinstates Sexual Offense Conviction, Citing Improper Remand and Denial of Justice: Juli 2023 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind gemäss , mehrfacher Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 und Abs. 5 StGB, mehrfacher versuchter Nötigung gemäss

Schlagwörter

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Aufhebung und Rückweisung (sexuelle Handlungen mit einem Kind usw.) Rechtsverweigerung Sexualdelikts Verletzung von Verfahrensrechten Opferrechte Vorleben Anspruch auf rechtliches Gehör Kindesschutzverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

The appellant's right to be heard (rechtliches Gehör) under this constitutional provision was found to be violated by the lower court's decision.

Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG

The decision was made using the simplified procedure based on this provision.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Referenced in relation to the requirement for the appealing party to state the admissibility requirements when challenging interlocutory decisions.

Art. 66 Abs. 3 BGG

Applied to impose the court costs on the Canton of Aargau due to the persistence in the unlawful remittal practice.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Applied to deny compensation to the successful appellant.

Art. 81 BGG

Cited in reference to the public prosecutor's legitimacy to raise grievances, including constitutional rights violations.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

The decision addresses the admissibility requirements for appealing this type of interlocutory decision (ruling that causes irreparable harm).

Art. 95 BGG

Cited as a general ground for appeal in criminal matters available to the public prosecutor.

Art. 95 - 98 BGG

Cited as the general scope of review for the public prosecutor in an appeal to the Federal Tribunal.

Art. 107 StPO

Cited as granting parties, including the public prosecutor, the right to be heard during proceedings.

Art. 117 Abs. 1 StPO

Cited regarding the victim's special rights during proceedings.

Art. 152 Abs. 1 StPO

Cited regarding the victim's right to personality protection and the general duty of authorities to protect the victim's rights on all levels (also mentioned in the appellant's reasoning).

Art. 154 StPO

Cited regarding special protection measures for children as victims.

Art. 154 Abs. 4 lit. c StPO

Cited regarding the conditions under which a second questioning of a child victim should only take place in exceptional circumstances.

Art. 168 Abs. 4 StPO

Cited to show that the victim's right to refuse testimony takes precedence over the limitation of the right to refuse testimony.

Art. 169 Abs. 4 StPO

Cited regarding the victim's right to refuse testimony concerning intimate matters.

Art. 341 Abs. 3 StPO

Cited regarding the duty to question the accused person.

Art. 343 StPO

Cited concerning the principle of limited immediacy in criminal proceedings.

Art. 343 Abs. 3 StPO

Cited in connection with the principle of immediacy and the discretionary power of the trial court regarding evidence taking.

Art. 390 Abs. 2 StPO

Cited as granting parties the right to a written statement, applicable to written appeal proceedings.

Art. 398 ff. StPO

Cited to describe the nature of the appeal as essentially reformatory.

Art. 400 Abs. 3 StPO

Cited regarding the procedure followed by the court management for the appellant to respond to the appeal.

Art. 408 StPO

Cited regarding the duty of the appellate court to issue a new judgment if it accepts the appeal.

Art. 409 Abs. 1 StPO

The decision on the merits implicitly relies on the correct or incorrect application of this article, as the appeal challenges the lower court's decision to remand the case based on this provision.

Art. 409 Abs. 1 StPO

The lower court's finding of a significant procedural defect under this article was rejected, leading to the acceptance of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_60/2025

Urteil vom 16. April 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Bundesrichter von Felten,

Bundesrichter Guidon,

Gerichtsschreiberin Bianchi.

Verfahrensbeteiligte

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

A.________,

Beschwerdegegner,

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Kopp,

Gegenstand

Aufhebung und Rückweisung (sexuelle Handlungen mit einem Kind usw.); Rechtsverweigerung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 23. Dezember 2024 (SST. 2024.192).

Erwägungen:

1. Das Bezirksgericht Lenzburg verurteilte A.________ am 27. Juli 2023 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind gemäss

Art. 187 Ziff. 1 StGB

, mehrfacher Schändung gemäss

Art. 191 StGB

, mehrfacher sexueller Nötigung gemäss

Art. 189 StGB

, mehrfacher Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 und Abs. 5 StGB, mehrfacher versuchter Nötigung gemäss

Art. 181 StGB

i.V.m.

Art. 22 Abs. 1 StGB

, alles begangen zum Nachteil von B.________, und mehrfacher Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss

Art. 179quater Abs. 1 StGB

, zum Nachteil von B.________ sowie von C.________, zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren. Zudem ordnete es eine ambulante therapeutische Massnahme sowie ein Tätigkeitsverbot an.

Gegen dieses Urteil erklärte A.________ Berufung und beantragte einen teilweisen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Schändung (soweit den Zeitraum vom 18. September 2010 bis zum 22. August 2015 betreffend), der mehrfachen sexuellen Nötigung (soweit den Zeitraum vom 23. August 2015 bis Ende 2018 betreffend), der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind (soweit den Zeitraum vom 18. September 2010 bis Ende 2018 betreffend) sowie einen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Nötigung. Die Staatsanwaltschaft und B.________ verzichteten auf ein Rechtsmittel.

2. Mit Beschluss vom 23. Dezember 2024 hob das Obergericht des Kantons Aargau das Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 27. Juli 2023 auf und wies die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und Fällung eines neuen Urteils an dieses zurück.

3. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts und die Rückweisung der Sache an das Obergericht zur Durchführung des Berufungsverfahrens. Es sei die Rechtsverweigerung durch das Obergericht festzustellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

A.________ und B.________ haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Obergericht lässt sich vernehmen und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

4.

4.1.

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz den Rückweisungsbeschluss erlassen habe, ohne den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Noch mit Verfügungen vom 26. August 2024 und 18. September 2024 habe diese den Parteien mitgeteilt, es würde eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. Weiter habe die Vorinstanz die Parteistellung von B.________ verletzt, indem sie festgestellt habe, diese sei nicht mehr Partei. Schliesslich habe die Vorinstanz in Verletzung von

Art. 409 Abs. 1 StPO

zu Unrecht in der vor erster Instanz unterbliebenen Befragung von B.________ und allfälliger weiterer Zeugen und Auskunftspersonen einen schwerwiegenden Verfahrensmangel erblickt. Darüber hinaus verletze die Vorinstanz den Opferschutz von B.________ (

Art. 152 Abs. 1 StPO

und

Art. 154 Abs. 4 lit. c StPO

). Diese sei am 3. August 2021 unter Gewährung des Teilnahme- und Konfrontationsanspruchs des Beschwerdegegners einvernommen worden. Diese Einvernahme befinde sich als Videoaufzeichnung in den Akten. Der Beschwerdegegner habe die Vorwürfe zudem im Wesentlichen eingestanden. Er bestreite einzig die Länge des Deliktszeitraumes. Das Bezirksgericht Lenzburg habe die Aussagen von B.________ als glaubhaft beurteilt. Auch der Beschwerdegegner zweifle den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen nicht an und diese würden zudem durch weitere Beweise bestätigt. So bestünde Bild- und Videomaterial, welches den sexuellen Missbrauch festhalte. Auch die Ehefrau des Beschwerdegegners, welcher sich B.________ anvertraut habe, bestätige die Vorwürfe indirekt. Durch das Unterbleiben der erstinstanzlichen Beweismassnahmen würden somit die Verfahrensrechte des Beschwerdegegners nicht verletzt. Eine Wiederholung der Einvernahme von B.________ und allfälliger weiterer Zeugen oder Auskunftspersonen würde somit keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn bringen. Zudem würde eine erneute Befragung von B.________ deren Rechte verletzen.

4.2.

Die Vorinstanz erwog, den Aussagen von B.________ komme unbestrittenermassen eine zentrale Bedeutung zu, weshalb das Bezirksgericht Lenzburg diese hätte befragen müssen. Dass die erste Instanz überhaupt keine Zeugen oder Auskunftspersonen einvernommen habe, müsse als wesentlicher, ja gravierender Mangel im Sinne von

Art. 409 Abs. 1 StPO

bezeichnet werden. Mithin liege nicht bloss eine fehlende Beweisabnahme vor, sondern die erste Instanz habe ihre Kernaufgabe zur Einvernahme von Zeugen und Auskunftspersonen bei "Vier-Augen-Delikten" vollumfänglich negiert. Das Nachholen der in erster Instanz komplett unterbliebenen Einvernahmen von B.________ und anderer Zeugen und Auskunftspersonen durch das Berufungsgericht wäre vorliegend mit einem unzulässigen Instanzenverlust verbunden. Es gehe überdies nicht an, die in

Art. 343 Abs. 3 StPO

vorgesehene Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren systematisch und komplett ins Berufungsverfahren zu verlagern. Es sei nicht Aufgabe der Berufungsinstanz, die erforderlichen gerichtlichen Einvernahmen erstmals und vollständig an Stelle des erstinstanzlichen Gerichts vorzunehmen. Das könne - aus prozessökonomischen Gründen - nur in eng begrenzten Ausnahmefällen der Fall sein, z.B. wenn eine Rückweisung einem formalistischen Leerlauf gleichkäme. Dies sei vorliegend aber gerade nicht der Fall (E. 2.3 und 2.4).

5.

5.1.

Der angefochtene Rückweisungsbeschluss schliesst das Verfahren nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren i.S.v.

Art. 92 BGG

. Es handelt sich somit um einen anderen selbstständig eröffneten Vor- und Zwischenentscheid im Sinne von

Art. 93 BGG

. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine eingereichte Beschwerde zulässig ist (

BGE 149 IV 9

E. 2;

148 IV 155

E. 1.1;

143 IV 357

E. 1; mit Hinweisen).

Gegen andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde gemäss

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

nur zulässig, wenn diese einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Die Möglichkeit eines Nachteils genügt, jedoch muss dieser rechtlicher Natur sein, welcher später nicht mehr durch einen Endentscheid oder einen anderen, für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid wieder gutgemacht werden kann. Diese Regelung stützt sich auf die Verfahrensökonomie. In seiner Funktion als oberstes Gericht soll sich das Bundesgericht grundsätzlich nur ein Mal mit einem Verfahren beschäftigen müssen, und dies nur dann, wenn sicher ist, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einen endgültigen Nachteil erleidet. Rein tatsächliche Nachteile wie eine Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus. Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide bewirken in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

(

BGE 148 IV 155

E. 1.1;

144 IV 321

E. 2.3, 90 E. 1.1.3; mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden die Eintretensvoraussetzungen darzulegen (vgl.

Art. 42 Abs. 2 BGG

;

BGE 148 IV 155

E. 1.1;

141 IV 284

E. 2.3; 289 E. 1.3; mit Hinweisen).

5.2.

Bezogen auf Rückweisungsbeschlüsse des Berufungsgerichts nach

Art. 409 Abs. 1 StPO

erachtete das Bundesgericht nach früherer Praxis Beschwerden als zulässig, wenn nicht evident war, dass das erstinstanzliche Verfahren an einem schwerwiegenden, im Berufungsverfahren nicht heilbaren Mangel litt (Urteile 6B_1004/2020 vom 23. November 2020 E. 1.2; 6B_1084/2019 vom 9. September 2020 E. 1.2; 6B_1075/2019 vom 2. Juli 2020 E. 4; 6B_1335/2019 vom 29. Juni 2020 E. 2.3; 6B_1014/2019 vom 22. Juni 2020 E. 1.3 mit Hinweis auf Urteil 6B_32/2017 vom 29. September 2017 E. 4, nicht publ. in:

BGE 143 IV 408

; 6B_1302/2015 vom 28. Dezember 2016 E. 4.1; mit weiteren Hinweisen). In

BGE 148 IV 155

verschärfte das Bundesgericht diese Praxis. Es erwog, eine Anfechtung des Rückweisungsbeschlusses sei nicht per se ausgeschlossen. Rüge die beschwerdeführende Partei mit hinreichender Begründung eine Rechtsverweigerung, könne auf das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils verzichtet werden. Eine Rechtsverweigerung liege namentlich vor, wenn ein Berufungsgericht im Sinne einer eigentlichen Praxis systematisch Rückweisungsbeschlüsse wegen eines Verfahrensmangels erlasse, der entgegen der gefestigten bundesgerichtlichen Praxis nicht als schwerwiegend bzw. als heilbar zu qualifizieren sei (

BGE 148 IV 155

E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. Urteil 7B_256/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.2.4).

6.

6.1.

Die Berufung nach

Art. 398 ff. StPO

ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (

Art. 408 StPO

). Nach

Art. 409 Abs. 1 StPO

hebt das Berufungsgericht bei wesentlichen, im Berufungsverfahren nicht heilbaren Mängeln das angefochtene Urteil ausnahmsweise auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurück. Den Verfahrensbeteiligten ist Gelegenheit einzuräumen, sich vorgängig zur Frage eines allfälligen Rückweisungsentscheids zu äussern (

BGE 149 IV 284

E. 2.3;

143 IV 408

E. 6.1 mit Hinweisen).

Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung ist aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzverlusts, unumgänglich ist. Dies ist etwa der Fall bei Verweigerung von Teilnahmerechten oder nicht gehöriger Verteidigung, bei nicht richtiger Besetzung des Gerichts oder bei unvollständiger Behandlung sämtlicher Anklage- oder Zivilpunkte. Damit sind grundsätzlich solche Fälle von einer Rückweisung betroffen, in denen keine ordnungsgemässe Hauptverhandlung stattfand bzw. kein ordnungsgemässes oder kein vollständiges Urteil ergangen ist, der Mangel also i.d.R. derart schwer wiegt, dass die Wesentlichkeit in diesem selbst gründet und er auch nicht heilbar ist. Damit einhergehend ist nicht zwingend erforderlich, dass sich der Mangel auf den Entscheid ausgewirkt hat (

BGE 148 IV 155

E. 1.4.1 mit Hinweisen). Hingegen stellen erforderliche zusätzliche Beweiserhebungen im Berufungsverfahren grundsätzlich keinen schwerwiegenden Mangel i.S. nbsp;v.

Art. 409 Abs. 1 StPO

dar, der eine Rückweisung an die erste Instanz rechtfertigt, sondern sind aufgrund des reformatorischen Charakters der Berufung und des Beschleunigungsgebots vom Berufungsgericht selbst abzunehmen (Urteile 6B_1075/2019 vom 2. Juli 2020 E. 4; 6B_1335/2019 vom 29. Juni 2020 E. 2.3; 6B_1014/2019 vom 22. Juni 2020 E. 2.4; 6B_32/2017 vom 29. September 2017 E. 4, nicht publ. in:

BGE 143 IV 408

; 6B_1302/2015 vom 28. Dezember 2016 E. 4.1; vgl. STEFAN KELLER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1a zu

Art. 409 StPO

).

6.2.

Aus

Art. 308 und

Art. 343 StPO

ergibt sich das Prinzip einer beschränkten Unmittelbarkeit. Nur unter den im Gesetz ausdrücklich genannten Voraussetzungen ist das Gericht verpflichtet, neben der Befragung der beschuldigten Person (siehe dazu

Art. 341 Abs. 3 StPO

) weitere Beweise abzunehmen (S TEFAN WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu

Art. 343 StPO

). Eine solche Voraussetzung wird in

Art. 343 Abs. 3 StPO

umschrieben. Das (erstinstanzliche) Gericht erhebt im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint.

Art. 343 Abs. 3 StPO

verankert in den darin genannten Fällen eine (einmalige) Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren (

BGE 140 IV 196

E. 4.4.1). Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist notwendig im Sinne von

Art. 343 Abs. 3 StPO

, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck der Aussage der einzuvernehmenden Person ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel ("Aussage gegen Aussage"-Konstellation) darstellt. Allein der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (

BGE 140 IV 196

E. 4.4.2; Urteil 7B_289/2023 vom 7. Februar 2025 E. 4.2.2; je mit Hinweisen).

6.3.

Nach

Art. 117 Abs. 1 StPO

hat das Opfer während des Verfahrens besondere Rechte. Es hat insbesondere das Recht auf Persönlichkeitsschutz (

Art. 70 Abs. 1 lit. a,

Art. 74 Abs. 4 und

Art. 152 Abs. 1 StPO

; lit. a), auf Schutzmassnahmen (Art. 152 bis 154 StPO; lit. c) und/oder auf Aussageverweigerung (

Art. 169 Abs. 4 StPO

; lit. d). Insbesondere kann das Opfer einer Straftat gegen die sexuelle Integrität in jedem Fall die Aussage zu Fragen, die seine Intimsphäre betreffen, verweigern (

Art. 169 Abs. 4 StPO

). In diesem Rahmen gilt das Recht des Opfers im Übrigen absolut und hat insbesondere Vorrang vor der in

Art. 168 Abs. 4 StPO

festgelegten Einschränkung des Zeugnisverweigerungsrecht (Urteile 6B_1371/2020 vom 15. September 2021 E. 3.1; 6B_249/2021 vom 13. September 2021 E. 1.1.3; 1B_342/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 3.1 mit Hinweisen).

Haben Kinder als Opfer über erlebte Straftaten auszusagen und werden sie dadurch erneut mit schmerzhaften Erinnerungen an erlittene Verletzungen und Übergriffe konfrontiert, kann dies zur erneuten Traumatisierung bzw. zur Sekundärviktimisierung führen. Entsprechend hält auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest, dass die Interessen der beschuldigten Person und diejenigen des Opfers im Lichte von

Art. 8 EMRK

gegeneinander abgewogen werden müssen. Besonders minderjährige Opfer von Sexualdelikten sind im Strafverfahren zu schützen. Deshalb kann die Garantie von

Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK

allenfalls auch ohne Konfrontation mit der beschuldigten Person oder direkte Befragung des Opfers durch die Verteidigung gewährleistet werden (

BGE 129 I 151

E. 3.2; Urteil 6B_501/2022 vom 16. November 2022 E. 1.1.3; mit Hinweisen).

Art. 152 Abs. 1 StPO

verpflichtet die Strafbehörden die Persönlichkeitsrechte des Opfers auf allen Stufen des Verfahrens zu wahren.

Art. 154 StPO

sieht besondere Massnahmen zum Schutz von Kindern als Opfer vor. Als Kind im Sinne dieses Artikels gilt das Opfer, das im Zeitpunkt der Einvernahme oder Gegenüberstellung weniger als 18 Jahre alt ist. Ist erkennbar, dass die Einvernahme oder die Gegenüberstellung für das Kind zu einer schweren psychischen Belastung führen könnte, so hat eine zweite Einvernahme nur stattzufinden, wenn die Parteien bei der ersten Einvernahme ihre Rechte nicht ausüben konnten oder dies im Interesse der Ermittlungen oder des Kindes unumgänglich ist (

Art. 154 Abs. 4 lit. c StPO

).

7.

7.1.

Die Beschwerdeführerin macht unter anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Der Staatsanwaltschaft kommt grundsätzlich eine umfassende Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen zu. Sie kann alle Beschwerdegründe nach

Art. 95 - 98 BGG

vorbringen, namentlich auch die Verletzung von Grundrechten, so auch den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss

Art. 29 Abs. 2 BV

(THOMMEN/ FAGA, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 17 zu

Art. 81 BGG

). Zudem gewährt

Art. 107 StPO

den Parteien, zu denen auch die Staatsanwaltschaft gehört, einen Anspruch auf rechtliches Gehör. Auch der gemäss

Art. 406 Abs. 4 StPO

auf das schriftliche Berufungsverfahren anwendbare

Art. 390 Abs. 2 StPO

gewährt den Parteien das Recht zur schriftlichen Stellungnahme.

7.2.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (

BGE 144 I 11

E. 5.3

;

137 I 195

E. 2.2 mit Hinweis).

7.3.

Mit Verfügung vom 26. August 2024 stellte die vorinstanzliche Verfahrensleitung der Beschwerdeführerin eine Kopie der Berufungserklärung des Beschwerdegegners zu und setzte ihr Frist um einen begründeten Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung zu stellen oder die Anschlussberufung zu erklären (

Art. 400 Abs. 3 StPO

). In derselben Verfügung wurde festgehalten, es werde das mündliche Berufungsverfahren durchgeführt. Zur Berufungsverhandlung werde zu einem späteren Zeitpunkt mit separater Verfügung vorgeladen (Ziff. 4). Ebenso wurde in der Verfügung der Verfahrensleitung vom 18. September 2024, in welcher festgestellt wurde, dass kein Nichteintreten auf die Berufung beantragt und keine Anschlussberufung erklärt worden sei (Ziff. 1) sowie dass B.________ im Berufungsverfahren nicht mehr als Partei teilnehme (Ziff. 2), erneut darauf hingewiesen, zur Berufungsverhandlung werde zu einem späteren Zeitpunkt mit separater Verfügung vorgeladen (Ziff. 3). Entgegen der Anordnung des mündlichen Berufungsverfahrens und dem Hinweis, dass mit separater Verfügung zur Berufungsverhandlung vorgeladen werde, erging am 23. Dezember 2024 ohne vorherige Ankündigung der angefochtene Beschluss betreffend Rückweisung der Sache an die erste Instanz. Damit hat die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, weshalb der Beschluss vom 23. Dezember 2024 aufzuheben ist.

7.4.

Der Beschluss der Vorinstanz verletzt zudem

Art. 409 Abs. 1 StPO

. So ist im Umstand, dass die erste Instanz B.________ anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. Juli 2023 nicht befragt hat (und auch keine weiteren Zeugen/Auskunftspersonen), kein wesentlicher Verfahrensmangel zu erblicken (vgl. E. 5.1 vorstehend). B.________ wurde bereits im Vorverfahren, am 3. August 2021, parteiöffentlich befragt. Da die Befragung auf Video dokumentiert ist, war es der ersten Instanz möglich, sich einen persönlichen Eindruck vom Aussageverhalten von B.________ zu machen. Die erste Instanz erachtete deren Aussagen als glaubhaft und stützte auf sie ab. Selbst der Beschwerdegegner zweifelte den Wahrheitsgehalt der Aussagen von B.________ im Grundsatz nicht an. Deren Aussagen werden zudem durch objektive Beweismittel bestätigt. Vor diesem Hintergrund durfte die erste Instanz - insbesondere aus Gründen des Opferschutzes (vgl. E. 6.3 hievor sowie Urteil 6B_430/2015 vom 12. Juni 2015 E. 2.3.2) - auf eine erneute Einvernahme der im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch minderjährigen B.________ verzichten. Zudem wäre es der Vorinstanz frei gestanden, B.________ im Rahmen des Berufungsverfahrens erneut zu befragen, wenn sie dies denn zur Klärung allfälliger Widersprüche und Unklarheiten für notwendig angesehen hätte. Indes sah die erste Instanz offensichtlich keine Widersprüche oder Unklarheiten in den Aussagen von B.________ und auch die Vorinstanz nennt solche nicht konkret. Ebenso ergibt sich aus dem vorinstanzlichen Urteil nicht, welche weiteren Zeugen oder Auskunftspersonen die erste Instanz hätte befragen sollen.

7.5.

Die Beschwerdeführerin legt hinreichend dar, dass sich der Rückweisungsbeschluss der Vorinstanz auf eine konstante Praxis stützt, gemäss welcher die Vorinstanz in Fällen von ihrer Ansicht nach zu Unrecht unterlassenen Beweiserhebungen der ersten Instanz systematisch und in Verletzung von

Art. 409 Abs. 1 StPO

Rückweisungsbeschlüsse fällt. Das Festhalten an dieser Praxis im vorliegenden Fall, zudem unter Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin, stellt eine Rechtsverweigerung dar, weshalb auf das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils verzichtet werden kann. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist daher einzutreten und diese ist gutzuheissen. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die Vorinstanz auch die Parteirechte von B.________ verletzt hat und sich die Staatsanwaltschaft darauf berufen kann resp. ob von einer Nichtigkeit der Verfügung der Verfahrensleitung der Vorinstanz vom 18. September 2024 auszugehen ist und was deren Folgen für das vorliegende Beschwerdeverfahren wäre. Ebenso braucht auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht gesondert eingegangen zu werden.

8. Vorliegende Beschwerde kann im vereinfachten Verfahren nach

Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG

entschieden werden. Die Beschwerde ist gemäss den vorstehenden Erwägungen gutzuheissen, der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und die Sache ist zur Durchführung des Berufungsverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Falle von zu Unrecht gestützt auf

Art. 409 Abs. 1 StPO

erlassenen Rückweisungsbeschlüssen ebenfalls den Kanton Aargau betreffend wies das Bundesgericht mehrfach darauf hin, dass gestützt auf

Art. 66 Abs. 3 BGG

auch eine Kostenauflage an den Kanton denkbar wäre (Urteile 6B_1014/2019 vom 22. Juni 2020 E. 3; 6B_1335/2019 vom 29. Juni 2020 E. 4). Die Vorinstanz hält unbesehen dieser Entscheide an ihrer rechtswidrigen Rückweisungspraxis fest, wodurch sie das vorliegende Beschwerdeverfahren unnötigerweise verursacht hat. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich daher, die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht in Anwendung von

Art. 66 Abs. 3 BGG

dem Kanton Aargau aufzuerlegen. Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist keine Entschädigung zuzusprechen (

Art. 68 Abs. 3 BGG

). Ebenso sind dem Beschwerdegegner und B.________, denen im vorliegenden Verfahren keine Aufwendungen entstanden sind, keine Entschädigungen zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau vom 23. Dezember 2024 aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Berufungsverfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Kanton Aargau auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, B.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. April 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Bianchi