Claimant Lacked Standing to Appeal Discontinuation of Criminal Proceedings Against Physicians.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint by an individual, identified as A.________, against a decision by the regional office of the Cantonal Prosecutor's Office in Valais to terminate a criminal investigation against two doctors, B.________ and C.________, for alleged negligent bodily harm. The case was originally dismissed by the Cantonal Court of Valais on November 29, 2019, leading A.________ to file a complaint to the Swiss Federal Tribunal. A.________ requested the invalidation of the previous decisions and sought to have the matter re-evaluated by a different prosecutor's office, excluding the Valais office. A central issue was whether the decision impacted A.________'s civil claims related to damages potentially resulting from the alleged harm while being treated in a publicly funded hospital, which under local laws did not qualify her for civil claims in the context of this criminal complaint. Consequently, her eligibility to appeal the dismissal was in question, and her request for legal aid was also part of the considerations.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 119 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 320 Abs. 3 StPO, Art. 36 Abs. 1 GKAI, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Claimant Lacked Standing to Appeal Discontinuation of Criminal Proceedings Against Physicians: The case was originally dismissed by the Cantonal Court of Valais on November 29, 2019, leading A.________ to file a complaint to the Swiss Federal Tribunal. A.________ requested the invalidation of the previous decisions and sought to have the matter re-evaluated by a different prosecutor's office, excluding the Valais office. A central issue was whether the decision impacted A.________'s civil claims related to damages potentially resulting from the alleged harm while being treated in a publicly funded hospital, which under local laws did not qualify her for civil claims in the context of this criminal complaint. Consequently, her eligibility to appeal the dismissal was in question, and her request for legal aid was also part of the considerations.
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KI-generiertUsed to declare that the appeal would not be entertained based on simplified procedure.
Used to regulate the court costs based on the appellant's financial situation.
Imposed court costs on the appellant for the federal court proceedings.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_60/2020
Urteil vom 3. März 2020
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber Moses.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Köppel,
3. C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Pfammatter, Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellung des Verfahrens; Nichteintreten (Körperverletzung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 29. November 2019 (P3 19 250).
Erwägungen:
1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, stellte das Strafverfahren gegen B.________ und C.________ wegen fahrlässiger Körperverletzung am 12. September 2019 ein.
A.________ erhob Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung. Das Kantonsgericht Wallis wies diese am 29. November 2019 ab.
2. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, der Entscheid der Vorinstanz und die Einstellungsverfügung seien aufzuheben und die Sache sei zur Durchführung eines rechtskonformen Verfahrens an eine vom Bundesgericht bezeichnete Staatsanwaltschaft, unter Ausschluss der Staatsanwaltschaft Wallis, zu überweisen. Sowohl für das vorinstanzliche als auch für das bundesgerichtliche Verfahren sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
3.
3.1. Der Privatkläger ist zur Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Selbst wenn er bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat (vgl. Art. 119 Abs. 1 lit. b StPO ), werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt ( Art. 320 Abs. 3 StPO ). In jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor den Zivilgerichten durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR . Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ( BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; Urteil 6B_307/2019 vom 13. November 2019 E. 3.1 mit Hinweisen; zur Publikation bestimmt).
3.2. B.________ und C.________ behandelten die Beschwerdeführerin als Ärzte des Spitals Wallis. Dieses ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt (Art. 24 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Krankenanstalten und -institutionen vom 13. März 2014 (GKAI/VS, SGS 800.10). Die Verantwortlichkeit der Organe und des Personals des Spitals Wallis wird analog im kantonalen Gesetz über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger geregelt (Art. 36 Abs. 1 GKAI/VS). Allfällige Ansprüche der Beschwerdeführerin wären damit nicht zivilrechtlicher Natur und könnten nicht adhäsionsweise in einem Strafprozess geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführerin ist deshalb nicht zur Beschwerde vor dem Bundesgericht legitimiert.
4. In ihrer Eingabe erhebt die Beschwerdeführerin auch Vorwürfe gegen weitere Personen. Die Staatsanwaltschaft verfügte einzig die Einstellung eines gegen B.________ und C.________ gerichteten Strafverfahrens, weshalb auch auf diese Vorbringen nicht einzutreten ist.
5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, zumal die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Der Beschwerdeführerin werden Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. März 2020
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Moses