Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_594/2018 KI-generiert

Public Prosecutor v. Defendant (Defamation/Slander Investigation Reinstated)

Geschäftsnummer 6B_594/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal complaint filed for defamation and slander. The complaint was initiated in December 2016, but the prosecution declined to take action in April 2017, leading to a decision that the state would bear the costs. The complainant then appealed this decision, and the cantonal court ruled in favor of the complainant in April 2018, sending the case back to the prosecution for further investigation. The appellant subsequently challenged the cantonal court's decision, seeking to have the case closed, but the federal court ultimately chose not to entertain the appeal, noting that the outcomes of the ongoing investigation would allow the appellant to defend against the accusations at a later stage.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 318 Abs. 1 StPO, Art. 2 StPO, Art. 6 StPO; Public Prosecutor v. Defendant (Defamation/Slander Investigation Reinstated): The complaint was initiated in December 2016, but the prosecution declined to take action in April 2017, leading to a decision that the state would bear the costs. The complainant then appealed this decision, and the cantonal court ruled in favor of the complainant in April 2018, sending the case back to the prosecution for further investigation. The appellant subsequently challenged the cantonal court's decision, seeking to have the case closed, but the federal court ultimately chose not to entertain the appeal, noting that the outcomes of the ongoing investigation would allow the appellant to defend against the accusations at a later stage.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahmeverfügung (üble Nachrede, Verleumdung), Nichteintreten Strafverfolgung wegen Ehrverletzung Strafuntersuchung Ausstand des Staatsanwalts öffentliche Verhandlung Verfahrensgrundsatz Rügeprinzip

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was declared inadmissible based on this procedural provision concerning simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the court costs according to this provision.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

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«…iv anfechtbar ( BGE 133 IV 288 E. 3.2 S. 292). Dies gilt ebenso im Rahmen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG (vgl. Urteil 6B_594/2018 vom 14. Juni 2018 E. 2). Sind die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht gegeben, tritt das Bundes…»
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«…iation des preuves conférée au juge pénal (cf. art. 10 al. 2 CPP ; arrêts 6B_1089/2019 du 21 octobre 2019 consid. 2.3; 6B_594/2018 du 14 juin 2018 consid. 2). Au vu du caractère très restrictif de l'application de l' art. 93 al. 1 let. b CPP en mati…»
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«…, eine Strafuntersuchung zu eröffnen, grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellt (vgl. Urteile 6B_594/2018 vom 14. Juni 2018 E. 2; 6B_376/2014 vom 22. Oktober 2014 E. 1.3). Die erste Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BG…»
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«…iv anfechtbar ( BGE 133 IV 288 E. 3.2 S. 292). Dies gilt ebenso im Rahmen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG (vgl. Urteil 6B_594/2018 vom 14. Juni 2018 E. 2). Sind die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht gegeben, tritt das Bundes…»
P3 17 112 (2018-04-30) · vs
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«…Mit Urteil vom 14. Juni 2018 (6B_594/2018) trat das Bundesgericht auf eine gegen vorlie- genden Entscheid gerichtete Beschwerde in Strafsachen nicht ein. P3 17…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_594/2018

Urteil vom 14. Juni 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Harald Gattlen,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Rue des Vergers 9, 1950 Sitten,

2. X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bellwald,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (üble Nachrede, Verleumdung), Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 30. April 2018 (P3 17 112).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdegegner 2 erstattete am 22. Dezember 2016 gegen den Beschwerdeführer Strafantrag wegen übler Nachrede und Verleumdung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis erliess am 3. April 2017 eine Nichtanhandnahmeverfügung, gemäss welcher auf die Sache (Strafanzeige, Strafklage) nicht eingetreten wurde und die Kosten zu Lasten des Staates gingen. Dagegen reichte der Beschwerdegegner 2 am 21. April 2017 Beschwerde ein. Das Kantonsgericht Wallis hiess die Beschwerde am 30. April 2018 gut und sandte die Akten an die Staatsanwaltschaft zur Fortsetzung des Strafverfahrens zurück.

Der Beschwerdeführer erhebt Beschwerde in Strafsachen.

2. Der angefochtene Entscheid, welcher das Strafverfahren nicht abschliesst, ist ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid. Da er weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft, ist er nur anfechtbar, falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen kann und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG wollen das Bundesgericht entlasten. Dieses soll sich möglichst nur einmal mit einer Sache befassen müssen ( BGE 137 IV 237 E. 1.1).

Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern der angefochtene Zwischenentscheid geeignet sein soll, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken. Es ist auch nicht ersichtlich, worin ein solcher Nachteil vorliegend bestehen könnte. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Ein Rückweisungsentscheid, mit dem eine Nichtanhandnahmeverfügung aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen wird, bewirkt grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur. Die rechtliche Wirkung des Entscheids erschöpft sich in einer Fortführung der von der Staatsanwaltschaft eröffneten Untersuchung. In deren Rahmen stehen dem Beschwerdeführer alle prozessualen Rechte zur Verfügung, um sich gegen die seines Erachtens zu Unrecht erhobenen Vorwürfe zur Wehr zu setzen. Nach abgeschlossener Untersuchung wird die Staatsanwaltschaft zu entscheiden haben, ob sie einen Strafbefehl erlassen, Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will (vgl. Art. 318 Abs. 1 StPO ). Gegen den abschliessenden Entscheid stehen dem Beschwerdeführer wiederum die Rechtsmittel zur Verfügung.

Eine Gutheissung der vorliegenden Beschwerde könnte zwar sofort einen Endentscheid herbeiführen und würde damit Aufwand an Zeit und Kosten für ein Beweisverfahren ersparen. Dem stehen nicht nur das Legalitätsprinzip ( Art. 2 StPO ), sondern auch der Untersuchungsgrundsatz ( Art. 6 StPO ) und die Pflicht zur Strafverfolgung ( Art. 7 StPO ) entgegen. Eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft kann grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die kantonalen Behörden über einen gewissen Ermessensspielraum, in den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift. Um Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG anzuwenden, muss davon ausgegangen werden können, dass die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Tatvorwürfe klar straflos sind (Urteil 6B_618/2013 vom 29. August 2013 E. 1.3). Dass im vorliegenden Fall die Voraussetzung klarer Straflosigkeit erfüllt wäre, ergibt sich aus der Beschwerde nicht und ist auch nicht ersichtlich.

3. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 800.-- auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juni 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill