Appeal Dismissed for Formal Defects
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involved an individual who was convicted by the Bern Canton Higher Court for coercion, attempted coercion, multiple minor thefts, and multiple trespasses. Additionally, the individual was found guilty of attempted robbery and affray, which led to a sentence of 19 months of imprisonment as an additional penalty to a prior judgment. The individual appealed the decision to the Swiss Federal Tribunal, but the appeal was not appropriately filed according to legal requirements, as the necessary request and justification were missing. Despite being advised to correct the deficiencies, the appellant re-submitted the same documents after the appeal deadline, resulting in the dismissal of the case due to improper substantiation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 42 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Formal Defects: Additionally, the individual was found guilty of attempted robbery and affray, which led to a sentence of 19 months of imprisonment as an additional penalty to a prior judgment. The individual appealed the decision to the Swiss Federal Tribunal, but the appeal was not appropriately filed according to legal requirements, as the necessary request and justification were missing. Despite being advised to correct the deficiencies, the appellant re-submitted the same documents after the appeal deadline, resulting in the dismissal of the case due to improper substantiation.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because it lacked a proper legal motivation as required by the law, leading to non-admittance under this procedure.
Used to waive the collection of court costs in this specific case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_593/2021
Urteil vom 24. Juni 2021
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Versuchte räuberische Erpressung, Raufhandel; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 29. Januar 2021
(SK 20 88).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1. Das Obergericht des Kantons Bern stellte im Berufungsverfahren mit Urteil vom 29. Januar 2021 fest, dass die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Nötigung, versuchter Nötigung, mehrfach begangenen geringfügigen Diebstahls und mehrfach begangenen Hausfriedensbruchs in Rechtskraft erwachsen sind, und sprach den Beschwerdeführer der versuchten räuberischen Erpressung und des Raufhandels schuldig. Es bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 19 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 5. Juli 2019 (unter Anrechnung der ausgestandenen Polizei- und Untersuchungshaft von 22 Tagen) und mit einer Übertretungsbusse von Fr. 1'440.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage).
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
2. Eine Beschwerde hat ein Begehren und deren Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).
3. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2021 (Poststempel) entspricht den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 42 BGG nicht. Sie enthält kein Begehren im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG und insbesondere auch keine rechtsgenügende Begründung (vgl. zu den Beschwerdegründen Art. 95 ff. BGG ). Zudem geht daraus nicht hervor, gegen welchen Entscheid sie sich richtet. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Mai 2021 darauf aufmerksam gemacht, dass seine Eingabe den gesetzlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht genügen dürfte und er, für den Fall. dass die Beschwerdefrist noch laufen sollte, die Möglichkeit habe, eine ergänzende Beschwerdebegründung nachzureichen. Ausserdem habe er den Entscheid einzureichen, gegen den sich die Beschwerde richte (act. 2). Der Beschwerdeführer reichte am 18. Mai 2021 (Poststempel) und damit erst nach Ablauf der Beschwerdefrist nebst dem angefochtenen Entscheid die gleiche Eingabe wie am 6. Mai 2021 nochmals ein. Mangels einer tauglichen Begründung kann auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.
4. Ausnahmsweise ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juni 2021
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill