Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_593/2019 KI-generiert

State v. Defendant (Trespassing and Lack of Implied Consent)

Geschäftsnummer 6B_593/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, an individual was initially found guilty by the Youth Court of the Canton of Zug for multiple counts of house trespass. The charges related to violations of the Narcotics Act were dismissed due to the statute of limitations. The individual was sentenced to perform personal services for twelve days. Both the individual and the State Prosecutor's Office appealed. The Cantonal Court revised the sentence to eight days of personal services for the multiple counts of house trespass, reaffirming the initial verdict insofar as it was not legally binding. The case revolves around the individual's entry into a family's residence while they were on vacation, purportedly upon the invitation of another person who claimed to have permission to enter the premises. The individual contested the charges, seeking acquittal or a reduced conditional sentence. The Swiss Federal Tribunal was asked to review the case, and the individual was granted suspension of enforcement of the sentence pending the court's decision.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 186 StGB, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 53 StGB, Art. 22 JStG, Art. 23 JStG; State v. Defendant (Trespassing and Lack of Implied Consent): The charges related to violations of the Narcotics Act were dismissed due to the statute of limitations. The individual was sentenced to perform personal services for twelve days. Both the individual and the State Prosecutor's Office appealed. The Cantonal Court revised the sentence to eight days of personal services for the multiple counts of house trespass, reaffirming the initial verdict insofar as it was not legally binding. The case revolves around the individual's entry into a family's residence while they were on vacation, purportedly upon the invitation of another person who claimed to have permission to enter the premises. The individual contested the charges, seeking acquittal or a reduced conditional sentence. The Swiss Federal Tribunal was asked to review the case, and the individual was granted suspension of enforcement of the sentence pending the court's decision.

Schlagwörter

KI-generiert
Mehrfacher Hausfriedensbruch Willkür stillschweigende Zustimmung Recht auf Einreise und Aufenthalt strafbare Handlung ersuchter Staat berechtigte Zweifel versuchte einfache Körperverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 42 Abs. 2 BGG

The court decided not to rule on a specific aspect of the appeal (unconditional sentence) because the appellant did not sufficiently address the reasoning in his appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant based on this provision because the appeal was dismissed.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)

STK 2023 53 (2025-02-18) · sz
Theft, Damage, and Trespassing Conviction Upheld on Appeal Despite Partial Remand of Civil Claims
«…en Raum zusteht, gleichgültig, ob sie auf einem dinglichen oder obligatorischen Recht beruht (Urteil des Bundesgerichts 6B_593/2019 vom 15. Januar 2020, E. 1.3.2). Der subjektive Tatbestand erfordert (Eventu- al-)Vorsatz (Trechsel/Mona, in: Trechsel/P…»
UE240096 (2024-10-18) · zh
Prosecutor's Decision Not to Initiate Trespass Proceedings Upheld
«…ischen Recht beruht (vgl. BGE 112 IV 31 E. 3 S. 33; 103 IV 162 E. 1 S. 163; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_593/2019 vom 15. Januar 2020 E. 1.3.2). Der Wille des Berechtigten kann nach h. L. und Rechtsprechung ausdrücklich (durch Schrif…»
SST.2023.270 (2024-05-23) · ag
United States v. Garcia-Torres, 934 F.3d 1047 (9th Cir. 2019)
«…. 186 StGB). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_593/2019 vom 15. Januar 2020 E. 1.4.2). 2.2.3. Eine Sachbeschädigung begeht, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Geb…»
SST.2023.56 (2024-02-23) · ag
Prosecution Appeal: Convictions for Attempted Theft, Property Damage, Trespassing, and Drug Offenses Upheld
«…ist der Berechtigte, d.h. der Träger des Hausrechts (BGE 87 IV 120 E. 1; BGE 108 IV 33 E. 5c; Urteil des Bundesgerichts 6B_593/2019 vom 15. Januar 2020 E. 1.3.2). 3.4. Wie bereits dargelegt, erachtet das Obergericht den Sachverhalt der Anklageziffer…»
6B_1112/2021 (2022-10-26)
Federal Supreme Court Upholds Partially Suspended Sentence for Affray and Robbery Despite Mitigating Factors
«…id. 5.6 p. 61; 135 IV 130 consid. 5.3.1 p. 134 s. et les références; arrêts 6B_120/2021 du 11 avril 2022 consid. 8.2; 6B_593/2019 du 15 janvier 2020 consid. 3.3). 2.2. En l'espèce, la cour cantonale a exposé les raisons pour lesquelles elle a consi…»
6B_477/2022 (2022-08-25)
Fraud Conviction Upheld Despite Repayment and Minor Sum Due to Public Interest in Prosecuting Social Benefit Fraud
«…e 6B_781/2020 17. Januar 2022 E. 2.4; 6B_91/2021 vom 30. Juni 2021 E. 1.3.1; 6B_765/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 1.1.3; 6B_593/2019 vom 15. Januar 2020 E. 2.2). Auch dieser zusätzliche Aspekt, den die Vorinstanz nicht erwähnt, steht einer Strafbefreiu…»
6B_781/2020 (2022-01-17)
Police Officer Convicted for Abuse of Office Against Defenseless Detainee
«…135 IV 12 E. 3.4.3 und E. 3.5.3; Urteile 6B_91/2021 vom 30. Juni 2021 E. 1.3.1 f.; 6B_51/2021 vom 11. Juni 2021 E. 2; 6B_593/2019 vom 15. Januar 2020 E. 2.2; 6B_533/2019 vom 3. Juli 2019 E. 3.1; 6B_344/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.3; je mit Hinweisen…»
6B_971/2020 (2021-01-19)
Appellant Convicted for Insult, Attempted Coercion, and Housebreaking Upheld
«…nen bestimmten Raum ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen ( BGE 112 IV 31 E. 3; Urteil 6B_593/2019 vom 15. Januar 2020 E. 1.3.2); ANDREAS DONATSCH, in: Derselbe u.a., StGB/JStG, Kommentar, 20. Aufl. 2018, N. 1 zu Art.…»
UE200033 (2020-05-28) · zh
Dismissal of Appeal Regarding Criminal Trespass Due to Lack of Enclosure and Negligible Guilt
«…ehen ist, über einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen (vgl. Urteil 6B_593/2019 vom 15. Januar 2020 E. 1.3.2). Umfriedet bedeutet dabei, dass sol- che Flächen umschlossen sein müssen, etwa durch Zäun…»
UE200033 · zh
Public Prosecutor v. Neighbor (Housebreaking)
«…ehen ist, über einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen (vgl. Urteil 6B_593/2019 vom 15. Januar 2020 E. 1.3.2). Umfriedet bedeutet dabei, dass sol- che Flächen umschlossen sein müssen, etwa durch Zäun…»
UE240096 · zh
Property Owner v. Unknown Construction Workers (Trespass)
«…ischen Recht beruht (vgl. BGE 112 IV 31 E. 3 S. 33; 103 IV 162 E. 1 S. 163; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_593/2019 vom 15. Januar 2020 E. 1.3.2). Der Wille des Berechtigten kann nach h. L. und Rechtsprechung ausdrücklich (durch Schrif…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_593/2019

Urteil vom 15. Januar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Muschietti,

Bundesrichterin van de Graaf,

Gerichtsschreiber Weber.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Ljubicic,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrfacher Hausfriedensbruch; Willkür;

Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Zug, Strafabteilung,

vom 2. April 2019 (S 2018 2).

Sachverhalt:

A. Das Jugendgericht des Kantons Zug sprach A.________ am 30. November 2017 des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig. Das Verfahren betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz stellte es zufolge Eintritts der Verjährung ein. Es bestrafte A.________ mit einer persönlichen Leistung von zwölf Tagen.

Dagegen erhoben A.________ Berufung und die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Anschlussberufung. Das Obergericht des Kantons Zug verurteilte A.________ am 2. April 2019 wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer persönlichen Leistung von acht Tagen. Im Übrigen bestätigte es das Urteil des Jugendgerichts, soweit dieses nicht in Rechtskraft erwachsen war.

Das Obergericht hält bezüglich des vorliegend noch relevanten Anklagepunktes zusammengefasst für erwiesen, dass A.________ zwischen dem 28. und 30. Juli 2016, als B.A.________ mit dessen Familie ferienabwesend war, zweimal durch ein Fenster in deren Liegenschaft U.________ in V.________ eindrang und darin verweilte.

B. A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, er sei in teilweiser Aufhebung des Urteils des Obergerichts vom Vorwurf des mehrfachen Hausfriedensbruchs freizusprechen. Eventualiter sei von einer Strafe Umgang zu nehmen. Subeventualiter sei eine bedingte Busse oder eine bedingte persönliche Leistung von höchstens 5 Halbtagen auszusprechen. A.________ ersucht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

C. Der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat mit Verfügung vom 29. Mai 2019 der Beschwerde von A.________ die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.

1.1.

1.1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts. Er trägt im Wesentlichen vor, alle Jugendlichen hätten angegeben, C.________ oder D.________ hätten sie in das Haus der Familie von B.A.________ eingeladen und gesagt, sie dürften sich dort aufhalten. Die Ehefrau von B.A.________, B.B.________, habe erklärt, sie seien für die Jugendlichen wie ein Hotel gewesen. Die Jugendlichen hätten immer kommen und gehen dürfen wie sie wollten. Bei dieser Aktenlage und weil C.________ ausgeführt habe, laut Sohn von B.A.________ habe sich auch der Beschwerdeführer in der Liegenschaft aufhalten dürfen, sei die vorinstanzliche Feststellung, es hätte keine gültige Genehmigung seitens C.________ vorgelegen resp. der Beschwerdeführer hätte sich nicht auf die Einladung von C.________ verlassen dürfen, willkürlich.

1.1.2. Der Beschwerdeführer macht sodann eine Verletzung von Art. 186 StGB geltend. Die Vorinstanz habe den Rechtsbegriff des Hausgenossen falsch auf C.________ angewandt. Ohne entsprechende Qualifikation sei zu prüfen, ob C.________ als regelmässiger Benutzer der Räumlichkeiten dazu berechtigt gewesen sei, ihm den Zutritt zu erlauben. Sei C.________ unter keinem Titel dazu berechtigt gewesen, so müsse geprüft werden, ob zugunsten des Beschwerdeführers kein Sachverhaltsirrtum anzunehmen sei. Der Beschwerdeführer habe entweder auf eine implizite Duldung durch B.A.________ und dessen Sohn oder aber auf eine explizite Bevollmächtigung durch C.________ schliessen dürfen. Er habe entgegen der Auffassung der Vorinstanz die Ermächtigung von C.________ nicht annehmen müssen, da ihm diese von Letzterem versichert worden sei. Der Sohn von B.A.________ habe C.________ erlaubt ins Haus zu gehen, falls irgendetwas offen sei. Demnach ändere der Umstand des Eindringens durch ein Fenster nichts. Mangels klaren Argumenten, weshalb nicht bloss auf unbewusste Fahrlässigkeit zu erkennen sei, sei der Schluss auf Eventualvorsatz willkürlich.

1.2. Die Vorinstanz erwägt, es könne dahingestellt bleiben, ob der Sohn von B.A.________ dem C.________ gestattet habe, das Haus zu betreten, da eine allfällige Erlaubnis jedenfalls nicht an den Beschwerdeführer, sondern lediglich an C.________ adressiert gewesen sei. Inwieweit der Sohn von B.A.________ überhaupt als Vertreter der Inhaber des Hausrechts eine solche Einwilligung habe erteilen können, könne daher offen bleiben. C.________ könne nicht als Vertreter des Hausrechtsinhabers gelten und dem Beschwerdeführer daher keine verbindliche Erlaubnis zum Betreten der Liegenschaft geben. Es möge zwar sein, dass C.________ mit dem Sohn von B.A.________ eng befreundet gewesen sei, regelmässig im Haus verkehrt und gelegentlich auch dort übernachtet habe. Daraus lasse sich aber nicht der Schluss ziehen, B.A.________ habe ihm während seiner Abwesenheit den Entscheid über die Zulassung bestimmter Personen überlassen. Regelmässige Aufenthalte im Haus machten C.________ nicht zum Hausgenossen (angefochtenes Urteil, E. II. 3.2 S. 7 f.). Der Beschwerdeführer habe den Tatbestand des mehrfachen Hausfriedensbruchs in objektiver Hinsicht erfüllt (angefochtenes Urteil, E. II. 3.3 S. 8).

Zugunsten des Beschwerdeführers sei anzunehmen, er sei von C.________ in das Haus eingeladen worden, wobei dieser ihm gesagt habe, vom Sohn von B.A.________ die Einwilligung zum Betreten und Verweilen während derer Ferienabwesenheit erhalten zu haben (angefochtenes Urteil, E. II. 3.4 S. 8 f.).

Die Einschätzung der ersten Instanz, der Beschwerdeführer habe sich nicht über den Sachverhalt geirrt und mindestens mit Eventualvorsatz gehandelt, sei nicht zu beanstanden. Es sei erstellt und unbestritten, dass er und die weiteren Jugendlichen das Haus nicht durch die Türe betraten, sondern durch ein Fenster eindrangen. Ob der Beschwerdeführer anwesend gewesen sei, als das Fenster gewaltsam aufgedrückt worden sei, sei nicht von Belang. Entscheidend sei, dass C.________, wenn er tatsächlich die Erlaubnis gehabt hätte, sich im Haus aufzuhalten, einen Schlüssel dazu erhalten hätte.

Dass nicht über die Einwilligung des Hausrechtsinhabers verfüge, wer durch ein Fenster in ein Haus einsteige, dränge sich jedem vernünftig denkenden Menschen auf und habe sich zweifellos auch dem Beschwerdeführer aufgedrängt. Auch habe es für ihn keinen plausiblen Grund zur Annahme gegeben, C.________ sei nicht nur selbst zum Aufenthalt im Haus berechtigt, sondern dürfe beliebig viele andere Jugendliche "einladen". Spätestens angesichts der Verwüstungen, welche während der Abwesenheit der Familie B.________ in deren Haus angerichtet worden seien, habe der Beschwerdeführer nicht mehr ernsthaft annehmen können, die Berechtigten seien mit dem Aufenthalt der Jugendlichen in ihrem Haus und mithin auch mit seinem Aufenthalt einverstanden gewesen.

Angesichts der Umstände habe der Beschwerdeführer nicht bloss aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht, dass B.A.________ mit seinem Eindringen in das Haus und dem Verweilen darin nicht einverstanden sein könnte. Es sei ihm offenkundig gleichgültig gewesen, ob eine Erlaubnis zum Betreten vorgelegen habe oder nicht. Abgesehen von der wenig plausiblen Versicherung von C.________ habe nichts dafür gesprochen. Auch "sozial eingestellte" Personen seien nach den Erfahrungen des Lebens nicht einverstanden, dass sich Dritte, selbst wenn sie mit den eigenen Kindern befreundet seien, während eigener Abwesenheit in beliebiger Anzahl Zutritt zum Haus verschafften, um sich darin nach Lust und Laune zu vergnügen.

Dass der Beschwerdegegner dennoch durch ein Fenster in das Haus eingestiegen sei und darin verweilt habe, könne nur als Inkaufnahme des tatbestandsmässigen Verhaltens ausgelegt werden. Ein Irrtum über die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens habe nicht vorgelegen. Vielmehr habe er mit Eventualvorsatz gehandelt. Er habe daher den Tatbestand des mehrfachen Hausfriedensbruchs auch in subjektiver Hinsicht erfüllt und sei entsprechend schuldig zu sprechen (angefochtenes Urteil, E. II. 3.6 S. 10 f.).

1.3.

1.3.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist ( BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244 ; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen).

1.3.2. Des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB macht sich strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung usw. unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Die Bestimmung schützt das Hausrecht, worunter die Befugnis zu verstehen ist, über einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen. Träger dieses Rechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht, gleichgültig, ob jene auf einem dinglichen oder obligatorischen Recht beruht (vgl. BGE 112 IV 31 E. 3 S. 33; 103 IV 162 E. 1 S. 163; je mit Hinweisen).

1.4.

1.4.1. Die Vorinstanz lässt die Sachverhaltsfrage, ob der Sohn von B.A.________ dem C.________ tatsächlich gestattete, während der Ferienabwesenheit der Familie deren Haus zu betreten, ausdrücklich offen (vgl. angefochtenes Urteil, E. II. 3.2 S. 7). Ihre Feststellung, eine solche Erlaubnis wäre jedenfalls bloss an C.________ selbst gerichtet gewesen, erweist sich sodann zumindest nicht als offensichtlich unrichtig. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Akten keineswegs eindeutig, dass er, selbst in Ferienabwesenheit der Hausrechtsinhaber, zutrittsberechtigt gewesen sein soll. So sagte B.A.________ an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Juni 2017 vielmehr aus, er und seine Ehefrau hätten niemandem die Erlaubnis erteilt, während ihrer Ferienabwesenheit die Liegenschaft zu betreten (kant. Akten, act. 2/23 S. 3 f.). Auch B.B.________ sagte dies aus und gab in aller Klarheit nachvollziehbar zusätzlich zu Protokoll, die Jugendlichen hätten in ihrem Haus "nichts zu suchen" gehabt (vgl. kant. Akten, act. 2/22 S. 2 f.). Der Sohn, B.C.________, erklärte ebenso, er habe niemandem die Erlaubnis erteilt, während der Ferienabwesenheit die Liegenschaft seiner Eltern zu betreten. C.________ habe das Fenster aufgebrochen, um in die Liegenschaft zu kommen. Er sei wütend geworden und habe keine Lust auf Ferien mehr gehabt (vgl. kant. Akten, act. 2/21 S. 3 und 6). An den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz ändert auch nichts, dass B.B.________ aussagte, sie seien für die Jugendlichen wie ein Hotel gewesen und diese hätten kommen und gehen dürfen, wie sie wollten. Diese Antwort auf eine Frage des Verteidigers des Beschwerdeführers bezieht sich angesichts ihrer weiteren Aussagen offensichtlich auf die Zeit noch vor der Ferienabwesenheit. Ohnehin müsste selbst bei erteilter Erlaubnis an gewisse Personen nicht zwingend auf eine solche für den Beschwerdeführer geschlossen werden. Gründe für eine Übertragung des Hausrechts und einer unbeschränkten Ausübung desselben drängen sich vorliegend nicht auf. Wie die Vorinstanz auch diesbezüglich plausibel erwägt, ist nach allgemeiner Lebenserfahrung von Trägern eines Hausrechts kein Einverständnis darüber zu erwarten, dass sich in den geschützten Räumen beliebig viele Jugendliche, selbst wenn sie mit den eigenen Kindern befreundet sind, nach Lust und Laune vergnügen.

1.4.2. Vor dem Hintergrund ihrer tatsächlichen Feststellungen hat sich die Vorinstanz mit dem Straftatbestand des Hausfriedensbruchs ausreichend auseinandergesetzt und schlüssig dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer diesen mehrfach erfüllte. So erwägt sie in nicht zu beanstandender Weise, C.________ könne nicht als Vertreter des Hausrechtsinhabers im Sinne von Art. 186 StGB gelten. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, ist nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Mangels festgestellter Einwilligung eines Trägers des Hausrechts oder Übertragung einer unbeschränkten Ausübungsbefugnis verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie den Tatbestand des Hausfriedensbruchs als objektiv erfüllt erachtet. Insbesondere aufgrund seines Eindringens durch ein gewaltsam geöffnetes Fenster in das Haus einer abwesenden Familie und der von ihm darin angetroffenen Verwüstungen musste der Beschwerdeführer, wie sowohl die Vorinstanz als auch schon die erste Instanz sinngemäss und zutreffend erkannten (vgl. E. 1.2 hiervor und kant. Akten, act. OG GD 1 S. 17), zweifelsohne ein Unrechtsbewusstsein im Sinne eines Eventualvorsatzes gehabt haben. Somit hält der Schuldspruch der Vorinstanz auch in subjektiver Hinsicht vor Bundesrecht stand.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe in Verletzung von Art. 53 StGB die Anwendung dieser Bestimmung nicht geprüft. Aufgrund seiner Entschuldigung und der von B.B.________ abgelehnten Wiedergutmachung hätte von einer Strafe abgesehen werden müssen. Er habe das ihm Zumutbare unternommen, um den Zutritt in die Räumlichkeiten auszugleichen.

2.2. Der Beschwerdeführer hat den ihm vorgeworfenen Normbruch nicht anerkannt, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Voraussetzung für eine Anwendung von Art. 53 StGB wäre (vgl. BGE 135 IV 12 E. 3.4.3 S. 23; Urteil 6B_410/2018 vom 20. Juni 2018 E. 5.4). Demzufolge ist seine betreffend diese Bestimmung erstmals vor Bundesgericht geltend gemachte Verletzung unbegründet.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen die vorinstanzliche Strafzumessung. Die Strafe von acht Tagen persönlicher Leistung sei unverhältnismässig hoch. Laut dem Bericht der Berner Fachhochschule "Evaluation der Wirksamkeit des neuen Jugendstrafgesetzes" vom 8. Mai 2012 betrage der Median sämtlicher gegen Jugendliche ausgefällter persönlicher Leistungen drei bis vier Halbtage. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern er einen besonders schwerwiegenden Hausfriedensbruch begangen habe. Er habe Wiedergutmachung angeboten und mittlerweile eine Lehrstelle angetreten. Er unterstehe inzwischen dem Erwachsenenstrafrecht, was eine bloss im Jugendstrafrecht vorgesehene Strafart als zweifelhaft erscheinen lasse.

3.2. Die Vorinstanz erwägt, der Eingriff in die Privatsphäre hätte schwerer gewogen, wenn es sich bei den Tätern um völlig unbekannte Dritte gehandelt hätte. Dennoch liege objektiv ein gravierender Eingriff in das Hausrecht vor. Der Beschwerdeführer habe auf recht rücksichtslose und anmassende Art und ohne Not die Privatsphäre von B.A.________ sowie dessen Ehefrau verletzt und deren Offenheit gegenüber den Freunden ihres Sohnes missbraucht. Die Entschuldigung gegenüber B.B.________ sei zugunsten des Beschwerdeführers zu würdigen. Die in Aussicht gestellte Wiedergutmachung sei nicht geleistet worden, auch nicht in Form einer finanziellen Entschädigung für den angerichteten Schaden. Es sei allerdings anzumerken, dass B.B.________ eine offenbar angebotene Entschädigung zurückgewiesen habe. Von der Berücksichtigung eines gegen den Beschwerdeführer in der Zwischenzeit ausgefällten Strafbefehls als Grund für die Verweigerung einer Strafmilderung könne bei wohlwollender Beurteilung gerade noch abgesehen werden. Zudem habe das Verfahren, auch vor Vorinstanz, insgesamt zu lange gedauert. Die Strafe sei daher zu mildern. Die mehrfache Tatbegehung habe die erste Instanz zu Recht strafschärfend berücksichtigt. Der Zeitablauf sei aber zusätzlich strafmildernd zu berücksichtigen (vgl. angefochtenes Urteil, E. III. 5.2 S. 13 f.). Der Vollzug der persönlichen Leistung sei unter spezialpräventiven Gesichtspunkten erforderlich. Dazu sei vorab auf die erneute Delinquenz während des laufenden Verfahrens hinzuweisen. Wie die erste Instanz zu Recht festgestellt habe, müsse dem Beschwerdeführer vor Augen geführt werden, dass seine Taten, auch wenn sie nun schon einige Zeit zurück lägen, spürbare Konsequenzen haben. Eine Behinderung seines Fortkommens sei nicht ersichtlich (vgl. angefochtenes Urteil, E. III. 5.4 S. 15).

3.3. Für Jugendliche, die zum Zeitpunkt der Tat das 15. Altersjahr vollendet haben, sieht das Jugendstrafgesetz (JStG, SR 311.1) als Strafe einen Verweis ( Art. 22 JStG ), eine persönliche Leistung ( Art. 23 JStG ), eine Busse ( Art. 24 JStG ) oder, im Falle von Verbrechen oder Vergehen, einen Freiheitsentzug bis zu einem Jahr ( Art. 25 Abs. 1 JStG ), und für gewisse Straftaten unter weiteren Voraussetzungen von bis zu vier Jahren ( Art. 25 Abs. 2 JStG ), vor. Persönliche Leistung und Freiheitsentzug können mit Busse verbunden werden (vgl. Art. 33 JStG ).

Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktorenein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat ( BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 135 IV 130 E. 5.3.1 S. 134 f.; je mit Hinweisen).

3.4. Die Vorinstanz begründet ihre Strafzumessung überzeugend. Zu Recht weist sie etwa darauf hin, dass die Strafe aufgrund der konkreten Verhältnisse und nicht aufgrund statistischer Durchschnittswerte zu bemessen ist sowie ferner die Strafobergrenze für persönliche Leistungen von zehn Tagen bei Jugendlichen, die zur Tatzeit das 15. Altersjahr noch nicht vollendet haben, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Durchschnittswerte beeinflusst haben mag (vgl. angefochtenes Urteil, E. III. 5.2 S. 14). Die Strafe von acht Tagen persönlicher Leistung liegt unter Berücksichtigung des Alters des Täters zur Tatzeit und des von ihm begangenen Delikts denn auch im untersten Bereich des Strafrahmens und ohne Weiteres noch im Ermessen der Vorinstanz. Diese trägt auch dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt ihres Urteils im zweiten Lehrjahr befand (vgl. angefochtenes Urteil, E. III. 3. S. 11) und B.B.________ Wiedergutmachung anbot (vgl. E. 3.2 hiervor), bereits Rechnung. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mittlerweile dem Erwachsenenstrafrecht untersteht, steht der durch das Jugendstrafgesetz vorgesehenen Strafe keineswegs entgegen. Für die Sanktion ist der Zeitpunkt der Tatbegehung massgebend (vgl. Art. 1 lit. a JStG ). Zu den nachvollziehbaren vorinstanzlichen Erwägungen, weshalb die Strafe nicht bloss bedingt auszusprechen sei, äussert sich der Beschwerdeführer sodann nicht. Diesbezüglich ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG ).

4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Januar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Weber