Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_592/2025 KI-generiert

Failure to Appear Leads to Withdrawal of Appeal and Supreme Court Dismissal for Insufficient Briefing

Geschäftsnummer 6B_592/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz büsste den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 17. September 2024 wegen Verletzung der Anoder Abmeldepflichten kostenfällig mit Fr. 100.--. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Einsprache erhoben hatte, hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und überwies die Akten an das Bezirksgericht Küssnacht zur Durchführung der Hauptverhandlung. In der Folge stellte der Einzelrichter des Bezirksgerichts zufolge Nichterscheinens des Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung mit Verfügung vom 15. Mai 2025 fest, dass dessen Einsprache als zurückgezogen gelte und der Strafbefehl vom 17. September 2024 in Rechtskraft erwachsen sei. Auf die dagegen eingereichte Beschwerde trat das Kantonsgericht Schwyz am 3. Juni 2025 mangels hinreichender Begründung (

Legislator-Regeste

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Art. 385 Abs. 1 StPO, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Failure to Appear Leads to Withdrawal of Appeal and Supreme Court Dismissal for Insufficient Briefing: September 2024 wegen Verletzung der Anoder Abmeldepflichten kostenfällig mit Fr. 100.--. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Einsprache erhoben hatte, hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und überwies die Akten an das Bezirksgericht Küssnacht zur Durchführung der Hauptverhandlung. In der Folge stellte der Einzelrichter des Bezirksgerichts zufolge Nichterscheinens des Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung mit Verfügung vom 15. Mai 2025 fest, dass dessen Einsprache als zurückgezogen gelte und der Strafbefehl vom 17. September 2024 in Rechtskraft erwachsen sei. Auf die dagegen eingereichte Beschwerde trat das Kantonsgericht Schwyz am 3. Juni 2025 mangels hinreichender Begründung (

Schlagwörter

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Strafbefehl (Rechtzeitigkeit der Einsprache) Nichteintreten prozessleitende Verfügungen Rückzugsfiktion Vorführung vor der Behörde Eintragungsverfahren öffentliche Verhandlung materielle Begründetheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entertained due to lack of a proper substantiation, following the procedure under this article.

Art. 42 Abs. 1 BGG

This article was cited in the reasoning when detailing the deficiencies of the appeal documentation (lack of a request).

Art. 42 Abs. 2 BGG

This article was cited in the reasoning when detailing the deficiencies of the appeal documentation (lack of proper reasoning).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied in the dispositive to rule that no court costs are to be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_592/2025

Urteil vom 5. August 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Strafbefehl (Rechtzeitigkeit der Einsprache); Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des

Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 3. Juni 2025 (BEK 2025 73).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz büsste den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 17. September 2024 wegen Verletzung der Anoder Abmeldepflichten kostenfällig mit Fr. 100.--. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Einsprache erhoben hatte, hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und überwies die Akten an das Bezirksgericht Küssnacht zur Durchführung der Hauptverhandlung. In der Folge stellte der Einzelrichter des Bezirksgerichts zufolge Nichterscheinens des Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung mit Verfügung vom 15. Mai 2025 fest, dass dessen Einsprache als zurückgezogen gelte und der Strafbefehl vom 17. September 2024 in Rechtskraft erwachsen sei. Auf die dagegen eingereichte Beschwerde trat das Kantonsgericht Schwyz am 3. Juni 2025 mangels hinreichender Begründung (

Art. 396 Abs. 1 und

Art. 385 Abs. 1 StPO

) nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG

ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.

3.

Vorliegend kann es nur um die Frage gehen, ob die kantonale Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügte und ob die Vorinstanz darauf zu Recht nicht eingetreten ist. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Juni 2025 entspricht den gesetzlichen Begründungsanforderungen gemäss

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

nicht ansatzweise. Sie enthält kein Begehren im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG und auch sonst keine sachbezogene Begründung (vgl. zu den Beschwerdegründen Art. 95 ff. BGG

). Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Juli 2025 unter Hinweis auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen auf die Begründungsanforderungen einer Beschwerde an das Bundesgericht aufmerksam gemacht und dahingehend informiert, die Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ergänzen zu können. Ebenso wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Verfahren vor Bundesgericht grundsätzlich schriftlich sei und kein Anspruch auf eine öffentliche bzw. mündliche Verhandlung bestehe (act. 5). Der Beschwerdeführer reagierte darauf nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach

Art. 108 BGG mangels einer tauglichen Begründung nicht einzutreten.

4.

Ausnahmsweise ist von einer Kostenauflage abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. August 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: von Felten

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill