Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_592/2024 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Failure to Meet Court Cost/Legal Aid Documentation Requirements

Geschäftsnummer 6B_592/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant, represented by a lawyer, appealed against a decision by the Canton of Aargau's Upper Court involving charges of fraud related to asset seizure and failure to maintain proper accounting records. The complainant was initially required to pay a security deposit of 3,000 Swiss Francs by August 20, 2024. After failing to meet this deadline, a non-extendable grace period was given, ending on September 9, 2024. Shortly before this deadline, the complainant requested legal aid due to an inability to pay, citing unexpected unemployment since December 2023 and financial support limited to necessities provided by a family member. However, the application for legal aid lacked sufficient evidence of financial hardship, such as documentation of recent financial circumstances or current assets, and thus was not accepted within the court's required timeframe. Consequently, the appeal was dismissed due to non-compliance with the financial security deposit requirement.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of Appeal for Failure to Meet Court Cost/Legal Aid Documentation Requirements: The complainant was initially required to pay a security deposit of 3,000 Swiss Francs by August 20, 2024. After failing to meet this deadline, a non-extendable grace period was given, ending on September 9, 2024. Shortly before this deadline, the complainant requested legal aid due to an inability to pay, citing unexpected unemployment since December 2023 and financial support limited to necessities provided by a family member. However, the application for legal aid lacked sufficient evidence of financial hardship, such as documentation of recent financial circumstances or current assets, and thus was not accepted within the court's required timeframe. Consequently, the appeal was dismissed due to non-compliance with the financial security deposit requirement.

Schlagwörter

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Pfändungsbetrug, Unterlassung der Buchführung usw willkürliche Beweiswürdigung Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Beweislosigkeit Ansetzung einer Nachfrist Zahlungspflicht Frist für Kostenvorschuss formelle Verfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The decision not to enter upon the appeal was made according to the procedure stipulated in this article, following the missed deadline for the cost deposit.

Art. 62 Abs. 3 BGG

The appeal was not entertained based on this provision because the deadline to pay the deposit, extended once, was not met by a proper request for free legal aid.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_592/2024

Urteil vom 15. Oktober 2024

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Frey Krieger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Bosshard,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Pfändungsbetrug, Unterlassung der Buchführung usw.; willkürliche Beweiswürdigung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 5. Juni 2024 (SST.2023.132).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1.

1.1. Mit Verfügung vom 5. August 2024 wurde der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer aufgefordert, dem Bundesgericht bis spätestens am 20. August 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

1.2. Mit Eingabe vom 21. August 2024 und damit nach Ablauf der mit Kostenvorschussverfügung vom 5. August 2024 gesetzten Frist, ersuchte der Beschwerdeführer um Erstreckung der Frist zur Begleichung des Kostenvorschusses um 20 Tage.

1.3. Zufolge des verspätet gestellten Gesuches um Erstreckung der Frist wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. August 2024 direkt die gesetzlich vorgesehene und nicht erstreckbare Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG bis zum 9. September 2024 angesetzt. Hierauf wurde der Beschwerdeführer mit der genannten Verfügung respektive besonderem Hinweis explizit hingewiesen.

1.4. Mit Schreiben vom 5. September 2024 (Postaufgabe; Eingang beim Bundesgericht am Freitag, den 6. September 2024) und damit unmittelbar vor Ablauf der bis am Montag, den 9. September 2024 laufenden Nachfrist, ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit seinem Gesuch offeriert er, nötigenfalls weitere Angaben zu machen und - falls vorhanden - weitere Unterlagen einzureichen.

2.

2.1. Es entspricht dem Wesen der Nachfrist, dass sie nicht erstreckt werden kann. Hierauf wurde der Beschwerdeführer in der Verfügung vom 23. August 2024 ausdrücklich hingewiesen. Soll die Nachfrist gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG mit einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gewahrt werden, so genügt hierfür nur ein bis zum Ablauf der Nachfrist eingereichtes taugliches, korrekt begründetes und mit ausreichenden Belegen zur wirtschaftlichen Situation der Partei versehenes Gesuch. Eine zweite Nachfrist im Sinne einer Notfrist kann ausnahmsweise aus besonderen, von der betroffenen Partei konkret darzulegenden Gründen, gewährt werden (vgl. zum Ganzen Urteile 8C_565/2023 vom 30. November 2023; 6B_1117/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 3; 6B_489/2022 vom 23. September 2022 E. 2; 2C_719/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 3.2.2; 6B_204/2018 vom 27. April 2018 E. 2).

2.2.

2.2.1. Mit seinem beim Bundesgericht am 6. September 2024 eingereichten Gesuch macht der Beschwerdeführer geltend, dass er die Einkünfte, mit denen er gerechnet habe, nicht habe erzielen können, weshalb er wider Erwarten nicht in der Lage sei, für die Anwalts- und Gerichtskosten aufzukommen. Dies bedeute, dass er seine Erwerbs- und Vermögenssituation nicht habe verbessern können. Er sei derzeit nicht erwerbstätig, erziele keinen Lohn und sei nicht bei der Arbeitslosenkasse angemeldet, weswegen er im bisherigen Verfahren stets notwendig amtlich verteidigt gewesen sei. Über ein "nennenswertes" Vermögen verfüge er ebenfalls nicht, was sich aus den diversen, mit der Beschwerde eingereichten Pfändungsprotokollen und Verlustscheinen ergebe. Seit Dezember 2024 (recte wohl 2023) habe er keine Arbeitsstelle inne und entsprechend seither auch kein Einkommen erzielt. Folglich sei er seit 9 Monaten nicht mehr in der Lage, sich an den Wohnkosten der Familie zu beteiligen. Er werde von seinem Vater unterstützt, wobei diese Unterstützung auf das "Allernotwendigste" beschränkt sei. Eine vorgesehene, indes erst mündlich zugesicherte Arbeitsstelle, könne er erst am 20. September 2024 antreten. Den ersten Lohn werde er Ende Oktober 2024 erhalten.

2.2.2. Der Beschwerdeführer belegt seine Angaben einzig mit Kopien der jeweils ersten Seite, mithin des jeweiligen Rubrums des erst- und zweitinstanzlichen Urteils, womit er den Nachweis der vor den Vorinstanzen gewährten amtlichen Verteidigung erbringen will respektive erbringt. Damit liegt offensichtlich kein mit ausreichenden Belegen zur wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers versehenes und damit die Frist gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG wahrendes Gesuch vor. Dass BGG kennt das Institut der amtlichen Verteidigung nicht, weshalb die Partei, die vor Bundesgericht um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die finanziellen Verpflichtungen und den aktuellen Grundbedarf auch dann umfassend darzulegen und zu

belegen hat ( BGE 125 IV 161 E. 4), wenn sie vor Vorinstanz amtlich verteidigt war.

So bleibt vorliegend namentlich und insbesondere unbelegt, dass der Beschwerdeführer Ende 2023 seine Anstellung verloren hat, er (erst) am 20. September 2024 eine neue Erwerbstätigkeit aufnehmen wird, wie hoch die effektive Unterstützung ist, die er elterlicherseits bzw. von seinem Vater erfährt, wie hoch seine Krankenkassenprämie ausfällt, etc. Auch der blosse und unbelegt gebliebene Hinweis darauf, dass "kein nennenswertes Vermögen" vorhanden sei, genügt offensichtlich nicht, um die tatsächlichen Vermögensverhältnisse nachzuweisen. Insoweit sich der Beschwerdeführer diesbezüglich pauschal auf die mit der Beschwerde eingereichten Pfändungsprotokolle und Pfändungsurkunden/provisorischen Verlustscheine beruft, betreffen diese allesamt die Jahre 2019/2020 und sind damit nicht geeignet, die aktuellen Vermögensverhältnisse zu belegen. Umso weniger, als der Beschwerdeführer mit keinem Wort dartut, wie sich seine wirtschaftliche Situation in den Jahren 2021 bis heute, respektive bis zum angeblich per Dezember 2023 erfolgten Stellenverlust präsentiert und entwickelt hat.

2.3. Zusammenfassend erweist sich damit die mit Verfügung vom 23. August 2024 angesetzte Nachfrist als nicht gewahrt. Gründe für die Gewährung einer Notfrist zwecks Nachreichung von Belegen werden vom Beschwerdeführer nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich. Androhungsgemäss ist damit auf die Beschwerde gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Oktober 2024

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Muschietti

Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger