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6B_591/2019 KI-generiert

Criminal complaint against school principal for abuse of authority; teacher's standing denied because damages claims lie under cantonal public liability law, not civil law.

Geschäftsnummer 6B_591/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court (6B_591/2019) denied the appellant's criminal appeal for lack of standing and dismissed the case, affirming the lower court's decision to terminate the proceedings. The appellant, a former teacher, had filed a criminal complaint against a school principal for abuse of authority and other offenses arising from a long-standing employment conflict; the Cantonal Public Prosecutor's Office had issued a discontinuation order, which the Cantonal Indictment Chamber upheld. The Court held that the appellant lacked standing under Article 81(1)(b)(5) BGG because any potential claims for damages or satisfaction against the principal were governed by cantonal public liability law (Article 1 of the Cantonal Responsibility Act), not civil law, and thus could not be pursued through criminal proceedings. The appellant also did not raise any formal procedural objections falling under the "Star practice," so the Court did not examine the merits and ordered the appellant to pay CHF 800 in court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 324 Abs. 1 StPO, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 1 Abs. 3 VG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Criminal complaint against school principal for abuse of authority; teacher's standing denied because damages claims lie under cantonal public liability law, not civil law: The appellant, a former teacher, had filed a criminal complaint against a school principal for abuse of authority and other offenses arising from a long-standing employment conflict; the Cantonal Public Prosecutor's Office had issued a discontinuation order, which the Cantonal Indictment Chamber upheld. The Court held that the appellant lacked standing under Article 81(1)(b)(5) BGG because any potential claims for damages or satisfaction against the principal were governed by cantonal public liability law (Article 1 of the Cantonal Responsibility Act), not civil law, and thus could not be pursued through criminal proceedings. The appellant also did not raise any formal procedural objections falling under the "Star practice," so the Court did not examine the merits and ordered the appellant to pay CHF 800 in court costs.

Schlagwörter

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Nichteintreten Strafanzeige öffentliches Personalrecht Kündigungsschutz Privatstrafklage Staats- und Beamtenhaftung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Procedural basis for declaring the appeal inadmissible without examining the merits.

Art. 66 al. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_591/2019

Urteil vom 29. Mai 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Armin Eugster,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung (Amtsmissbrauch, Widerhandlung gegen das kantonale Datenschutzgesetz); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 1. April 2019 (AK.2018.410-AK).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer unterrichtete seit 1991 Mathematik an einer staatlichen Mittelschule im Kanton St. Gallen. Er erstattete am 31. Juli 2014 Strafanzeige gegen den Rektor der Schule wegen einfacher Körperverletzung, Amtsmissbrauch, Nötigung, Verletzung des Amtsgeheimnisses und Urkundenfälschung. Hintergrund der Strafanzeige bildete ein mehrjähriger dienst- und personalrechtlicher Konflikt des Beschwerdeführers mit dem beschuldigten Rektor bzw. der Schulleitung. Mit Schreiben vom 27. April 2016 kündigte der Rektor das Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2016.

Die Anklagekammer erteilte die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens am 22. Oktober 2014 in Bezug auf den Verdacht der Verletzung des Amtsgeheimnisses, verweigerte sie aber in Bezug auf die übrigen Vorwürfe. Mit Urteil vom 11. Mai 2015 erteilte das Bundesgericht auf Beschwerde hin die Ermächtigung zusätzlich wegen Verdachts auf Amtsmissbrauch und wies die Beschwerde im Übrigen ab (Urteil 1C_606/2014).

Im Strafverfahren betreffend Verletzung des Amtsgeheimnisses erliess das Untersuchungsamt Uznach am 5. November 2018 einen Strafbefehl; im Strafverfahren betreffend Amtsmissbrauch und Widerhandlungen gegen das kantonale Datenschutzgesetz erliess es hingegen gleichentags eine Einstellungsverfügung.

Eine vom Beschwerdeführer gegen die Einstellungsverfügung gerichtete Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 1. April 2019 ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich am 15. Mai 2019 mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beanstandet die Anwendung von Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO sowie die Verletzung des Legalitätsprinzips und des Grundsatzes "in dubio pro duriore". Es seien erhebliche Verdachtsmomente für ein amtsmissbräuchliches Verhalten gegeben. Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Angelegenheit an das zuständige Untersuchungsamt zum Erlass eines Strafbefehls, eventualiter zur Anklageerhebung, zurückzuweisen.

2. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung erhoben. In jedem Fall muss sie im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung des Beschwerderechts strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).

Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor den Zivilgerichten durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR . Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG.

3. Der Beschwerdeführer spricht sich zur Legitimation und zur Frage der Zivilforderungen in der Beschwerde nicht ansatzweise aus. Die Beschwerde genügt folglich den Begründungsanforderungen nicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Entscheidend ist aber ohnehin, dass der Beschwerdeführer gegen den beschuldigten Rektor der staatlichen Mittelschule keine Zivilforderungen geltend machen kann. Nach Art. 1 Abs. 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 7. Dezember 1959 (VG; sGS 161.1) haften der Staat, die Gemeinden, die übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und die öffentlich-rechtlichen Anstalten des kantonalen Rechtes für den Schaden, den ihre Behörden und Angestellten in Ausübung dienstlicher Verrichtungen Dritten widerrechtlich zufügen. Nach Art. 1 Abs. 3 VG /SG kann der Geschädigte Behördemitglieder und Angestellte nicht unmittelbar belangen. Allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Beschwerdeführers aufgrund des angeblich strafbaren Verhaltens des beschuldigten Rektors beurteilen sich demnach ausschliesslich nach dem kantonalen Haftungsrecht und sind damit öffentlich-rechtlicher Natur. Der vom Beschwerdeführer erhobene strafrechtliche Vorwurf des Amtsmissbrauchs kann sich daher allenfalls auf seine Staatshaftungsansprüche, nicht aber auf Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG auswirken. Der Beschwerdeführer ist in der Sache nicht zur Beschwerde befugt.

4. Formelle Rügen, zu deren Vorbringen der Beschwerdeführer unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen), erhebt er nicht.

5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Mai 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill