Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_591/2010 KI-generiert

Complainant Lacked Standing to Appeal Prosecutor's Decision Not to Press Charges

Geschäftsnummer 6B_591/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed complaints regarding alleged offenses including fraud and abuse of office. The local prosecution authority chose not to proceed with the complaints, leading the individual to appeal this decision to a higher court. However, the court ruled that the individual was not a legitimate party in the proceedings because their personal integrity had not been directly affected by the alleged crimes. Consequently, the appeal was dismissed, and the individual was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 1 Abs. 1 OHG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant Lacked Standing to Appeal Prosecutor's Decision Not to Press Charges: The local prosecution authority chose not to proceed with the complaints, leading the individual to appeal this decision to a higher court. However, the court ruled that the individual was not a legitimate party in the proceedings because their personal integrity had not been directly affected by the alleged crimes. Consequently, the appeal was dismissed, and the individual was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Nichteintreten auf Strafanzeige (Betrug, Amtsmissbrauch usw.) Parteistellung der Staatsanwaltschaft Beschwerdelegitimation Stellung des Opfers Strafakten Presserecht Entzug des Anwaltspatents

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to declare that the appeal cannot be entertained due to lack of standing (impropriety of the procedure).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the costs of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_591/2010

Urteil vom 30. Juli 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichteintreten auf Strafanzeige (Betrug, Amtsmissbrauch usw.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 29. Juni 2010.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass die Staatsanwaltschaft auf zwei Strafanzeigen wegen Betrugs, Amtsmissbrauchs, ungetreuer Amtsführung sowie Urkundenfälschung im Amt nicht eintrat und im angefochtenen Entscheid ein dagegen gerichteter Rekurs abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten werden konnte. Im Gegensatz zu seiner Meinung (Beschwerde S. 2) ist der Beschwerdeführer indessen nicht Privatstrafkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG, weil er die Anklage nicht ohne Beteiligung der Staatsanwaltschaft vertreten hat. Durch die angezeigten Straftaten wurde er in seiner körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität nicht unmittelbar beeinträchtigt, weshalb er auch nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 OHG ist. Als Geschädigter, der nicht Opfer ist, ist er zur vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert ( BGE 136 IV 29 ). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juli 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre C. Monn