Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_591/2008 KI-generiert

Appeals Regarding Convictions for Sexual Acts, Racial Discrimination, Traffic Violation, and Dismissed Genocide Complaint

Geschäftsnummer 6B_591/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a series of legal proceedings concerning an individual accused of multiple offenses, including serious violations of traffic regulations, sexual acts with minors, sexual coercion, and racial discrimination. The administrative court had previously fined the individual for a traffic violation in 2002 and later sentenced them to a conditional prison term in 2008 for the other offenses. Additionally, the individual attempted to file a criminal complaint regarding alleged genocide but was not permitted to proceed with this complaint. Subsequently, the individual sought to contest these decisions in a higher court, arguing against the legitimacy of the claims made against them, particularly regarding the nature of racial discrimination in Switzerland. The court ultimately rejected the appeal on procedural grounds, citing the failure to meet the necessary legal standards.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 261bis StGB, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeals Regarding Convictions for Sexual Acts, Racial Discrimination, Traffic Violation, and Dismissed Genocide Complaint: The administrative court had previously fined the individual for a traffic violation in 2002 and later sentenced them to a conditional prison term in 2008 for the other offenses. Additionally, the individual attempted to file a criminal complaint regarding alleged genocide but was not permitted to proceed with this complaint. Subsequently, the individual sought to contest these decisions in a higher court, arguing against the legitimacy of the claims made against them, particularly regarding the nature of racial discrimination in Switzerland. The court ultimately rejected the appeal on procedural grounds, citing the failure to meet the necessary legal standards.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege ethnische Diskriminierung sexuelle Handlungen Verletzung der Verkehrsregeln Verbrechen gegen die Menschlichkeit Minderjährigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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6B_592/2008
6B_591/2008, 6B_592/2008, 6B_593/2008/sst
6B_593/2008
6B_591/2008, 6B_592/2008, 6B_593/2008/sst
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

The Federal Tribunal rejected the application for free legal aid because the requests appeared hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Federal Tribunal ordered the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_591/2008, 6B_592/2008, 6B_593/2008/sst

Urteil vom 26. Dezember 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Favre, Mathys,

Gerichtsschreiber Borner.

Parteien

A.H.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

6B_591/2008

Mehrfach begangene sexuelle Handlungen mit Kind und sexuelle Nötigung; Rassendiskriminierung,

6B_592/2008

Nichteintretensbeschluss,

6B_593/2008

Grobe Verkehrsregelverletzung,

Beschwerde gegen die Urteile des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 24. Januar 2002, 3. Strafkammer, vom 30. April 2008 und Anklagekammer, vom 28. Mai 2008.

Sachverhalt:

A. Das Obergericht des Kantons Bern (1. Strafkammer) büsste B.H.________ am 24. Januar 2002 wegen grober Verkehrsregelverletzung (Gefährdung von A.H.________) mit Fr. 1'000.--.

B. Das Obergericht (3. Strafkammer) verurteilte A.H.________ am 30. April 2008 wegen mehrfacher Verleumdung, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kind und sexueller Nötigung sowie Rassendiskriminierung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten.

Der Schuldspruch wegen Rassendiskriminierung geht auf zwei Websites zurück, worin A.H.________ unter anderem schrieb:

- die grössten Kriminellen sitzen in der Schweiz in schönen Gebäuden,

- Eltern dürfen ihre Kinder nur in konzentrationslagerähnlicher Umgebung und nur während ein paar Stunden im Monat sehen. Derweilen werden die Kinder in der Schule durch den schweizerischen Fremdenhass-Faschismus germanisiert, arisiert und indoktriniert,

- Deutschschweizer Brutalität gegen Minderheiten und Menschen slawischer Herkunft... Deutschschweizer werden nicht mit Fremdenhass und Übermenschlichkeit geboren, sie werden in den schweizerischen Fremdenhass-nationalistischen Schulen dazu erzogen,

- die Schweiz ist ein krebsartiger Klumpen auf der Erdoberfläche und muss entfernt werden, koste es, was es wolle.

C. Das Obergericht (Anklagekammer) trat am 28. Mai 2008 auf einen Rekurs von A.H.________ nicht ein, der gegen mehrere Amtsstellen Strafanzeige wegen Völkermordes erstattet hatte.

D. A.H.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt sinngemäss, die drei erwähnten Entscheide seien aufzuheben.

Erwägungen:

1. Der Antrag des Beschwerdeführers, das Urteil vom 24. Januar 2002 sei aufzuheben, ist offensichtlich verspätet ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). Darauf ist nicht einzutreten.

2. Im Verfahren wegen Rassendiskriminierung macht der Beschwerdeführer geltend, die Schweiz oder die Schweizer seien weder eine Rasse noch eine ethnische Gruppe, sondern eine politische Entität.

Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang unter anderem auf die Erwägungen der ersten Instanz (Urteil vom 30. April 2008, S. 45 Ziff. 3.2). Diese führt dazu aus, im Sinne der Definition ethnischer Gruppen sei sicher die Gemeinschaft der Deutschschweizer/innen als Angriffsobjekt zu sehen. Diese bildeten wegen ihres sprachlichen, politischen und historischen Hintergrundes eine Gruppe, die sich von anderen aufgrund eben dieser bestimmten und konstanten Merkmale unterscheide (kantonale Akten, act. 2215).

Da der Beschwerdeführer die Begriffe Schweiz und Schweizer als Synonyme von Deutschschweizer/innen benutzt (a.a.O.), ist diese Beurteilung nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat somit das Tatbestandsmerkmal der ethnischen Gruppe zu Recht als gegeben erachtet - wie auch die übrigen Tatbestandsmerkmale des Art. 261bis StGB .

3. Abgesehen von der Rüge in Erwägung 2 enthält die Beschwerdeschrift keinerlei Ausführungen, welche die minimalen Anforderungen an die Rügepflicht ( Art. 42 Abs. 1 BGG ) erfüllen würden. Deshalb ist auf die Beschwerde nicht weiter einzutreten.

4. Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da seine Begehren von vornherein aussichtslos erschienen, ist das Gesuch abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Folglich wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Bei der Bemessung der Kosten ist jedoch seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, 1. und 3. Strafkammer sowie Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Dezember 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Borner