Failure to Register Dogs Upheld Under Epizootic Diseases Act
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFailure to Register Dogs Upheld Under Epizootic Diseases Act The Swiss Federal Supreme Court declined to review a case where the Cantonal Court fined an individual CHF 400 for a willful violation of the Epizootic Diseases Act by failing to register her dogs in the national AMICUS database despite repeated demands. The Supreme Court found the appeal inadmissible because the appellant merely reiterated arguments presented in the cantonal proceedings, failed to engage with the reasoning of the lower court's decision, and did not substantiate any claim of arbitrariness in the facts found or any specific violation of federal law, thus not meeting the required legal justification standards for an appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 48 Abs. 1 TSG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 9 BV, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG; Failure to Register Dogs Upheld Under Epizootic Diseases Act: The Supreme Court found the appeal inadmissible because the appellant merely reiterated arguments presented in the cantonal proceedings, failed to engage with the reasoning of the lower court's decision, and did not substantiate any claim of arbitrariness in the facts found or any specific violation of federal law, thus not meeting the required legal justification standards for an appeal.
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KI-generiertThe appeal could not be heard due to non-compliance with the minimum grounds for appeal requirements, leading to a decision not to enter proceedings under this article.
Used to reject the request for legal aid due to the hopelessness of the appeal.
Applied when setting the amount of court costs, taking into account the financial situation of the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_590/2024
Urteil vom 7. Januar 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Rohanstrasse 5, 7000 Chur,
2. Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden, Ringstrasse 10, 7001 Chur,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vorsätzliche Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 19. Juni 2024
(SK1 23 81).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1. Das Kantonsgericht von Graubünden verurteilte die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 19. Juni 2024 im Berufungsverfahren zweitinstanzlich unter Auflage der Verfahrenskosten wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen Art. 30 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes (TSG) und Art. 17d der Tierseuchenverordnung (TSV) in Verbindung mit
Art. 48 Abs. 1 TSG
zu einer Busse von Fr. 400.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage), weil diese ihre Hunde trotz wiederholter mündlicher Aufforderung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist in der nationalen Datenbank AMICUS habe eintragen lassen.
Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht. Sie beantragt im Wesentlichen, ihrer Beschwerde sei stattzugeben, das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben, die Busse sowie die Verfahrenskosten seien ihr zu erlassen und auf einen Eintrag in das Strafregister sei zu verzichten.
2. Gemäss
Art. 42 Abs. 2 BGG
ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern muss mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (
BGE 148 IV 205
E. 2.6 mit Hinweis). Für die Anfechtung des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gelten erhöhte Begründungsanforderungen (
Art. 106 Abs. 2 BGG
). Das Bundesgericht greift in die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur ein, wenn diese sich als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von
Art. 9 BV
erweist (
Art. 97 Abs. 1 und
Art. 105 Abs. 1 BGG
). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (
BGE 148 IV 39
E. 2.3.5;
147 IV 73
E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
3. Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht im Geringsten mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander, sondern reicht dem Bundesgericht eine Beschwerdeeingabe ein, die mit der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten schriftlichen Berufungsbegründung vom 6. April 2024 nahezu identisch ist (vgl. kantonale Akten, Kantonsgericht, act. A.3). Die Beschwerdeführerin begnügt sich derweise damit, die vor Vorinstanz erhobenen Standpunkte lapidar zu wiederholen, ohne indessen mit ihrer Kritik - in rechtlicher Hinsicht - auch nur ansatzweise an der als fehlerhaft erachteten vorinstanzlichen Begründung anzusetzen, geschweige denn - in tatsächlicher Hinsicht - auf die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz auch nur im Geringsten einzugehen, um darzulegen, inwiefern die Vorinstanz Willkür zu Unrecht verneint haben soll. Die Sachverhaltsversion der Beschwerdeführerin wurde im vorinstanzlichen Urteil jedoch mit einlässlicher Begründung verworfen und ihre Kritik widerlegt. Aus der Beschwerde ergibt sich somit nicht, inwiefern das angefochtene Urteil willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte. Die Beschwerde erfüllt selbst die an eine Laienbeschwerde zu stellenden minimalen Begründungsanforderungen nicht, weshalb darauf im Verfahren nach
Art. 108 BGG
nicht eingetreten werden kann.
4. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gestützt auf
Art. 64 BGG
wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (
Art. 65 Abs. 2 BGG
).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Januar 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill