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6B_590/2016 KI-generiert

Defendant's Appeal Dismissed for Failure to Appear and Substantiate Excuse

Geschäftsnummer 6B_590/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a petitioner who, after being convicted of multiple counts of defamation and non-compliance with official orders, appealed to a higher court following a judgment that imposed a conditional fine and additional penalties. The court scheduled a hearing for the appeal, but the petitioner requested postponements citing health issues and the need for prior rulings against the accuser. Ultimately, he did not attend the designated hearing and failed to provide medical documentation to justify his absence. Consequently, the higher court dismissed the appeal as withdrawn due to the absence and lack of sufficient explanation for his non-appearance. The petitioner subsequently challenged this dismissal in the Federal Tribunal, seeking a new hearing before the lower court.

Legislator-Regeste

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Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 50 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Defendant's Appeal Dismissed for Failure to Appear and Substantiate Excuse: The court scheduled a hearing for the appeal, but the petitioner requested postponements citing health issues and the need for prior rulings against the accuser. Ultimately, he did not attend the designated hearing and failed to provide medical documentation to justify his absence. Consequently, the higher court dismissed the appeal as withdrawn due to the absence and lack of sufficient explanation for his non-appearance. The petitioner subsequently challenged this dismissal in the Federal Tribunal, seeking a new hearing before the lower court.

Schlagwörter

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Üble Nachrede, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen usw üble Nachrede Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung Rückzugsfiktion obligatorische persönliche Anhörung formelle Verfahrenseinstellung Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed because it lacked proper substantiation, as per this procedural article.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was denied based on this provision because the legal claims appeared hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court took the appellant's financial situation into account when setting the amount of the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_590/2016

Urteil vom 16. Juni 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Üble Nachrede, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen usw.,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 26. April 2016.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Bezirksgericht Muri verurteilte den Beschwerdeführer am 26. November 2014 unter anderem wegen mehrfacher übler Nachrede und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von vier Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'500.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen.

Nachdem der Beschwerdeführer fristgerecht die Berufung angemeldet und erklärt hatte, lud ihn das Obergericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 16. Februar 2016 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen zur Verhandlung am 5. April 2016 vor.

Am 21. März 2016 stellte der Beschwerdeführer sinngemäss den Antrag auf Sistierung und Neuansetzung der Berufungsverhandlung, da zuerst ein Urteil gegen den Strafkläger zu fällen sei. Dieser Antrag wurde am 23. März 2016 abgewiesen.

Am 31. März 2016 beantragte der Beschwerdeführer erneut sinngemäss die Sistierung und Neuansetzung der Verhandlung, diesmal mit der Begründung, sein derzeitiger Gesundheitszustand lasse eine Befragung nicht zu.

Mit Verfügung vom 1. April 2016 wies das Obergericht das Gesuch ab. Es machte den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass er am 5. April 2016 zur Verhandlung erscheinen müsse. Es stehe ihm jedoch frei, vor dem Termin ein Arztzeugnis einzureichen, welches seine behauptete Verhandlungsunfähigkeit belege. Demgegenüber gelte ein unentschuldigtes Nichterscheinen als Rückzug der Berufung.

Mit Eingaben vom 2. und 4. April teilte der Beschwerdeführer dem Obergericht erneut mit, dass er krank sei und demzufolge nicht zur Berufungsverhandlung erscheine.

Nachdem der Beschwerdeführer am 5. April 2016 tatsächlich nicht zur Verhandlung erschienen war, teilte er dem Obergericht mit Schreiben vom 11. April 2016 mit, dass er erst an diesem Tag von der Verfügung vom 1. April 2016 Kenntnis genommen habe. Am Verhandlungstag sei er krank gewesen.

Das Obergericht des Kantons Aargau schrieb das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 26. April 2016 androhungsgemäss als durch Rückzug erledigt von der Kontrolle ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, der Beschluss des Obergerichts vom 26. April 2016 sei in der vorliegenden Form aufzuheben. Es sei ein neues, den gesetzlichen Vorgaben nicht widersprechendes Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Aargau durchzuführen.

2. Der Beschwerdeführer beantragt eine Fristerstreckung für die Begründung der Beschwerde. Eine solche kommt nicht in Betracht, da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, die nicht erstreckt werden kann ( Art. 47 Abs. 1 BGG ). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer seine Eingabe ans Bundesgericht mit einer Begründung versehen, so dass auch kein Fall von Art. 50 BGG (Wiederherstellung der Frist) vorliegt.

3. Die Angelegenheit ist spruchreif. Für eine Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens besteht kein Anlass.

4. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer zur Verhandlung vom 5. April 2016 nicht erschien. Ebenfalls unbestritten ist, dass er im kantonalen Verfahren kein Arztzeugnis beibrachte, welches seine angebliche Verhandlungs- und Einvernahmeunfähigkeit bestätigt hätte. Dies unterliess er sogar in seinem nachträglichen Schreiben vom 11. April 2016. Auch vor Bundesgericht weist er seine angebliche Krankheit am 5. April 2016 nicht nach. Erst mit den Unterlagen zur Bedürftigkeit reicht er das Schreiben eines Arztes vom 23. Mai 2016 ein. Darin stellt dieser indessen nur fest, dass er keine neuen Patienten mehr annehmen könne (in act. 11). In Bezug auf den Zustand des Beschwerdeführers am 5. April 2016 folgt daraus nichts. Somit ergibt sich aus der Beschwerde für die vorliegend interessierende Frage von vornherein nichts Wesentliches. Die Vorbringen des Beschwerdeführers gehen im Gegenteil an der Sache vorbei. Er befasst sich zur Hauptsache mit der unentgeltlichen Verbeiständung, die ihm im kantonalen Verfahren angeblich zu Unrecht verweigert wurde. Es wäre ihm indessen freigestanden, diese Rüge am 5. April 2016 persönlich vor Gericht vorzutragen. Seine Pflicht, an der Berufungsverhandlung persönlich zu erscheinen, hat mit der unentgeltlichen Verbeiständung nichts zu tun. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers (vgl. act. 11) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juni 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn