Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_590/2007 KI-generiert

Health Insurers' Appeal for Access to Criminal File Transferred to High Court

Geschäftsnummer 6B_590/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal investigation initiated by the Federal Office of Social Insurance and several health insurance companies against the operators of two laboratories. The Zurich District Attorney's Office later discontinued the criminal proceedings, leading the health insurers to request access to the case files. Their application for disclosure was denied, prompting them to appeal to the Zurich Higher Public Prosecutor's Office, which upheld the denial. The health insurers then brought their appeal before the federal court, seeking to overturn this decision and gain access to the files based on social insurance law. However, since the case files were transferred to a higher court and the prosecution no longer had jurisdiction, the federal court found that the insurers had no current legal interest in challenging the prior decisions, and the matter was referred to the higher court for the access request.

Legislator-Regeste

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Art. 32 ATSG, Art. 1 lit. b ATSG, Art. 90 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG; Health Insurers' Appeal for Access to Criminal File Transferred to High Court: The Zurich District Attorney's Office later discontinued the criminal proceedings, leading the health insurers to request access to the case files. Their application for disclosure was denied, prompting them to appeal to the Zurich Higher Public Prosecutor's Office, which upheld the denial. The health insurers then brought their appeal before the federal court, seeking to overturn this decision and gain access to the files based on social insurance law. However, since the case files were transferred to a higher court and the prosecution no longer had jurisdiction, the federal court found that the insurers had no current legal interest in challenging the prior decisions, and the matter was referred to the higher court for the access request.

Schlagwörter

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Einsicht in die Akten eines Strafverfahrens Krankenversicherer Strafakten Akteneinsicht direktes Forderungsrecht gegen den Versicherer gesundheitliche Gründe Administrativuntersuchung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG

Used to justify the decision not to enter into the manifestly inadmissible appeal under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that no court costs shall be levied in this instance.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_590/2007

Urteil vom 19. Dezember 2007

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Störi.

Parteien

CSS Versicherung, Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern,

Helsana Versicherungen AG, Schadenrecht, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf,

SWICA Krankenversicherung AG, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur,

Beschwerdeführerinnen,

alle drei handelnd durch santésuisse - Die Schweizer Krankenversicherer, Römerstrasse 20, 4500 Solothurn,

und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann, Ankerstrasse 61, 8004 Zürich,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,, Büro B-1, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einsicht in die Akten eines Strafverfahrens,

Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 20. August 2007.

Sachverhalt:

A. Aufgrund einer Strafanzeige des Bundesamtes für Sozialversicherung, des Krankenkassenverbands santésuisse und der Krankenkassen CSS Versicherung, Helsana Versicherungen AG und der SWICA Krankenversicherung AG eröffnete die Bezirksanwaltschaft Zürich (heute: Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat) eine Strafuntersuchung gegen die Verantwortlichen der Firmen Labor A.________ und Labor B.________.

Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat stellte das Strafverfahren mit Verfügung vom 31. Dezember 2006 ein. Das Gesuch um Akteneinsicht der nicht am Strafverfahren beteiligten Anzeigeerstatter - ihnen wurde keine Geschädigtenstellung zuerkannt - wies sie ab.

B. Das Bundesamt für Gesundheit rekurrierte am 14. Februar 2007 gegen die Einstellung des Strafverfahrens ans Obergericht des Kantons Zürich, bei welchem das Verfahren zur Zeit hängig ist. Die Strafakten befinden sich seit dem 8. März 2007 in dessen Händen.

Die durch die santésuisse vertretenen Krankenkassen CSS Versicherung, Helsana Versicherungen AG und SWICA Krankenversicherung AG rekurrierten gleichentags gegen die Verweigerung des Akteneinsichtsrechts an die Oberstaatsanwaltschaft. Diese wies den Rekurs am 20. August 2007 ab.

C. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragen die durch santésuisse vertretenen Krankenkassen CSS Versicherung, Helsana Versicherungen AG und der SWICA Krankenversicherung AG, diesen Rekursentscheid der Oberstaatsanwaltschaft aufzuheben und "den Beschwerdeführern gestützt auf Art. 32 ATSG Amtshilfe durch Gewährung der Akteneinsicht gemäss ursprünglichem Begehren vom 17. November 2004 bzw. in einem eingeschränkterem Umfang zu gewähren".

D. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1. Die vom angefochtenen Entscheid geschützte Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs erging im Rahmen eines Strafverfahrens. Die Beschwerdeführerinnen waren daran nicht beteiligt, sondern verlangten, gestützt auf das Sozialversicherungsrecht des Bundes, Einsicht in die Strafakten. Der Entscheid darüber ist daher verwaltungs-, nicht strafrechtlicher Natur. Da die Verantwortung über die Herausgabe von Strafakten indessen dem zuständigen Untersuchungs- bzw. Strafrichter obliegt und die Beschwerdeführerinnen damit nicht befugt sind, gestützt auf Art. 32 und 49 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1; ATSG) die Herausgabe der Akten selber zu verfügen, handelt es sich nicht um ein sozialversicherungsrechtliches Verfahren im Sinne von Art. 1 lit. b ATSG , welches einem speziellen Rechtsmittelzug nach Art. 56 ff. unterliegen würde. Im Kanton wurde daher zu Recht der strafprozessuale Rechtsmittelweg - Rekurs an die Oberstaatsanwaltschaft - zur Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids gewählt. Für das Verfahren vor Bundesgericht bedeutet dies, dass es sich um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit aus dem Gebiet des Strafprozessrechts handelt. Da das Verfahren um Akteneinsicht mit deren Verweigerung abgeschlossen ist, handelt es sich beim angefochtenen Entscheid zudem um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG . Die Beschwerde ist somit als solche in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen und gemäss Art. 33 des Bundesgerichtsreglements (SR 173.110.131) von der strafrechtlichen Abteilung zu behandeln.

2. Die Strafakten wurden am 8. März 2007 und damit bereits vor dem Ergehen des angefochtenen Entscheids dem Obergericht überstellt und befinden sich seither in dessen Verfügungsgewalt. Die Staatsanwaltschaft war somit im Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerinnen den Rekursentscheid der Oberstaatsanwaltschaft beim Bundesgericht anfochten, nicht mehr zuständig für die Gewährung von Akteneinsicht. Eine Gutheissung der Beschwerde würde somit den Beschwerdeführerinnen nichts nützen, da die Staatsanwaltschaft nicht in der Lage wäre, ihnen Einsicht in die sich nicht mehr in ihren Händen befindenden Akten zu gewähren, und das Obergericht wäre als nicht am Verfahren beteiligte Instanz nicht an den Bundesgerichtsentscheid gebunden. Den Beschwerdeführerinnen geht somit ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung des angefochtenen Entscheids ab, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

3. Die Beschwerdeführerinnen beantragen indessen nebst der Aufhebung des angefochtenen Entscheids auch die Gewährung von Akteneinsicht gemäss ihrem ursprünglichen Begehren. Dieses Gesuch ist antragsgemäss dem dafür zuständigen Obergericht zur Behandlung zu überweisen.

4. Der Entscheid, auf diese offensichtlich nicht zulässige Beschwerde nicht einzutreten, erfolgt im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG . Es rechtfertigt sich unter den vorliegenden Umständen, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Sache wird dem Obergericht des Kantons Zürich zur Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs überwiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Dezember 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

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