Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_59/2016 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Decision on Recourse for Court-Appointed Counsel Costs After Partial Appeal Success

Geschäftsnummer 6B_59/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an individual who was convicted of multiple attempted serious bodily injury and other offenses, receiving a 48-month prison sentence, which was initially suspended in favor of a mandatory treatment measure. After the treatment was terminated early, the individual was subsequently incarcerated. The relevant judicial authority requested a more substantial treatment measure, which was approved, and the individual was released from custody. Following a successful appeal that led to a modification of his sentence to an ambulatory measure, the individual contested the trial court's ruling regarding the compensation for his official defense during the appeals process. He argued that the assigned compensation was inadequate and challenged the state’s right to recoup costs from him for his defense expenses.

Legislator-Regeste

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Art. 60 StGB, Art. 59 StGB, Art. 63 StGB, Art. 135 Abs. 4 StPO, Art. 436 Abs. 2 StPO, Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; Swiss Federal Supreme Court Decision on Recourse for Court-Appointed Counsel Costs After Partial Appeal Success: After the treatment was terminated early, the individual was subsequently incarcerated. The relevant judicial authority requested a more substantial treatment measure, which was approved, and the individual was released from custody. Following a successful appeal that led to a modification of his sentence to an ambulatory measure, the individual contested the trial court's ruling regarding the compensation for his official defense during the appeals process. He argued that the assigned compensation was inadequate and challenged the state’s right to recoup costs from him for his defense expenses.

Schlagwörter

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Entschädigung für amtliche Verteidigung Rückgriffsrecht (Anordnung einer stationären Massnahme) unentgeltliche Rechtsverbeiständung Beschwerdelegitimation Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege schwerer Fall Teilklage Verfahrensrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to rule on the rejection of the request for legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Cited in the dispositive to indicate that the financial situation of the appellant was considered when setting the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to rule on the allocation of court costs based on the outcome of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_59/2016

Urteil vom 13. April 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

nebenamtliche Bundesrichterin Griesser,

Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Simon Lichtensteiger,

Beschwerdeführer,

gegen

Departement für Justiz und Sicherheit Straf- und Massnahmenvollzug,

Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld Kant. Verwaltung,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Entschädigung für amtliche Verteidigung; Rückgriffsrecht (Anordnung einer stationären Massnahme),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 3. November 2015.

Sachverhalt:

A. Am 30. Mai 2013 verurteilte das Bezirksgericht Arbon X.________ wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zu früheren Geldstrafen. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob das Bezirksgericht Arbon zu Gunsten der bereits angetretenen stationären Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB auf. Die Massnahme wurde am 5. November 2013 abgebrochen und X.________ inhaftiert. Das Departement für Justiz und Sicherheit hob die Massnahme am 15. November 2013 auf und überwies die Sache dem Bezirksgericht Arbon mit dem Hauptantrag, für X.________ eine stationäre Massnahme gestützt auf Art. 59 StGB anzuordnen. Mit Entscheid vom 2. Dezember 2013 hob das Bezirksgericht Arbon die Sicherheitshaft auf, verfügte die unverzügliche Haftentlassung von X.________ und ordnete eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB an. Die Verfahrenskosten wurden X.________ auferlegt und der amtliche Verteidiger aus der Staatskasse entschädigt, unter Einräumung des Rückgriffsrechts auf X.________.

B. Gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Arbon meldete X.________ die Berufung an. Er stellte verschiedene Beweisanträge und beantragte, die angeordnete stationäre Massnahme sei aufzuheben, da sie erfolgreich abgeschlossen worden sei. Der amtliche Verteidiger machte für das Berufungsverfahren einen entschädigungspflichtigen Aufwand von 97,5 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 220.00, zuzüglich Mehrwertsteuer und Barauslagen, geltend.

Mit Urteil vom 3. November 2015 hiess das Obergericht des Kantons Thurgau die Berufung teilweise gut, hob Dispositiv-Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils (Anordnung einer stationären Massnahme) auf und ordnete den Aufschub der Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB mit der Vorgabe an, dass sich X.________ an die im Urteilsdispositiv genannten Anordnungen hält.

Die Verfahrensgebühr für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 1'000.00 sowie die reduzierte Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren von ebenfalls CHF 1'000.00 auferlegte das Obergericht X.________ (Dispositiv-Ziffer 3). Sodann verpflichtete es die Staatsanwaltschaft, den Offizialverteidiger für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 6'851.50 (einschliesslich 8 % Mehrwertsteuer) und für das Berufungsverfahren mit CHF 13'000.00 (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu entschädigen, unter Einräumung des Rückgriffsrechts auf X.________ unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO (Dispositiv-Ziffer 4). Das Obergericht hielt einen anwaltlichen Aufwand für das Berufungsverfahren von lediglich 62,15 Stunden für angemessen, weshalb es dem amtlichen Verteidiger in Anwendung von § 13 Abs. 2 der Verordnung des Obergerichts vom 9. Juli 1991 über den Anwaltstarif für Zivil- und Strafsachen (AnwT; 176.31), welcher einen Stundenansatz für amtliche Verteidiger von CHF 200.00 vorsieht, eine auf CHF 13'000.00 gekürzte Entschädigung (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zusprach.

C. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Entscheides sei insoweit aufzuheben, als dem Staat Thurgau das Rückgriffsrecht auf ihn für die Entschädigung für das Berufungsverfahren eingeräumt wird. Sodann beantragt X.________, er sei für das Berufungsverfahren vom Staat Thurgau für Aufwendungen im Umfang von 97,5 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 220.00 zuzüglich Mehrwertsteuer und Barauslagen zu entschädigen.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe dadurch, dass sie dem Staat Thurgau das Rückgriffsrecht für die Kosten des Offizialverteidigers im Berufungsverfahren eingeräumt habe, Art. 436 Abs. 2 StPO verletzt, denn bei einer Verurteilung zu einer milderen Strafe sei der beschuldigten Person gestützt auf Art. 436 Abs. 2 StPO eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Sodann habe die Vorinstanz ebenfalls in Verletzung von Art. 436 Abs. 2 StPO die ihm zustehende Prozessentschädigung zu tief angesetzt; er sei für Aufwendungen im Umfang von 97,5 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 220.00, zuzüglich Mehrwertsteuer und Barauslagen, aus der Staatskasse zu entschädigen.

2.

2.1. Gerügt wird ausschliesslich eine Verletzung von Art. 436 Abs. 2 StPO . Nicht gerügt wird, der Beschwerdeführer wäre von der Vorinstanz zu Unrecht gestützt auf Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO zur Tragung der Verfahrenskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens (mit reduzierter Verfahrensgebühr) verpflichtet worden. Wird die beschuldigte Person in die Verfahrenskosten verurteilt, sieht Art. 135 Abs. 4 StPO ein Rückgriffsrecht des Staates für die Kosten der amtlichen Verteidigung vor. Folgerichtig wird nicht eine Verletzung von Art. 135 Abs. 4 StPO gerügt. Hingegen vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, es sei Art. 436 Abs. 2 StPO verletzt worden, da er für das Berufungsverfahren Anspruch auf eine Prozessentschädigung habe.

Art. 436 Abs. 2 StPO präzisiert den Entschädigungsanspruch der beschuldigten Person für das Rechtsmittelverfahren. Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in anderen Punkten, hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen. Art. 436 Abs. 2 StPO regelt indes (ebenso wie Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ) ausschliesslich die Kosten einer Wahlverteidigung und ist auf die amtliche Verteidigung nicht anwendbar. Der amtlich verteidigte Beschuldigte hat keinen Anspruch auf Entschädigung gestützt auf Art. 436 Abs. 2 StPO bzw. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ( BGE 139 IV 261 E. 2.2.2 S. 263; 138 IV 205 E. 1 S. 206; Urteil 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012 E. 1; je mit Hinweisen).

Vorliegend wurde der Beschwerdeführer nicht durch einen Wahlverteidiger vertreten, sondern erhielt für das kantonale Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und auf diesem Wege einen amtlichen Verteidiger. Da die Kosten der amtlichen Verteidigung zu den Verfahrenskosten zählen und der Staat diese grundsätzlich trägt ( Art. 426 Abs. 1 StPO ), hat der im kantonalen Verfahren amtlich verteidigte Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Entschädigung gestützt auf Art. 436 Abs. 2 StPO . Der Beschwerdeführer kann keine Entschädigung für die Kosten seiner amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren beanspruchen, die gerügte Gesetzesbestimmung ( Art. 436 Abs. 2 StPO ) ist nicht verletzt. Die entsprechende Rüge erweist sich als unbegründet.

2.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 436 Abs. 2 StPO auch deshalb, weil die Vorinstanz den von seinem amtlichen Verteidiger in Rechnung gestellten Aufwand von 97,5 Stunden um 33,35 (richtig: 35,35) Stunden gekürzt habe. Der Aufwand seines amtlichen Verteidigers sei ausgewiesen. Wenn ihm (dem Beschwerdeführer) eine Entschädigung für den ausgewiesenen Aufwand verweigert werde, verletze dies Art. 436 Abs. 2 StPO sowie Art. 29 Abs. 1 und 3 BV .

Die Grundsätze zur Entschädigung der amtlichen Verteidigung sind in Art. 135 StPO geregelt. Rechtsgrundlage für die Entschädigung bildet das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen dem Kanton und dem von ihm ernannten amtlichen Verteidiger. Dieser wird für seine Bemühungen unabhängig vom Verfahrensausgang entschädigt. Die Festsetzung der Höhe der Entschädigung betrifft nur die eigenen Interessen des amtlichen Verteidigers. Entsprechend kann die amtliche Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO im eigenen Namen Beschwerde gegen den Entschädigungsentscheid führen. Die amtlich verteidigte Person ist hingegen durch eine angeblich zu tief festgesetzte Entschädigung nicht beschwert, eine Erhöhung der Entschädigung kann sich sogar finanziell zu ihren Lasten auswirken, weshalb es ihr an einem rechtlich geschützten Interesse an der Erhöhung der Entschädigung fehlt. Sie ist nicht zur Rüge legitimiert, das dem amtlichen Verteidiger zugesprochene Honorar sei zu niedrig bemessen (Urteil 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012 E. 1.2 und 1.4; NIK LAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 16 zu Art. 135 StPO ; NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 135 StPO ; VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 135 StPO ).

Insofern mit der Beschwerde die Höhe der dem amtlichen Verteidiger zugesprochenen Entschädigung gerügt und eine Verletzung von Art. 436 Abs. 2 StPO sowie Art. 29 Abs. 1 und 3 BV geltend gemacht wird, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. April 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Faga