Prosecutor's Refusal to Investigate Childhood Abuse Upheld by Federal Supreme Court
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint against the refusal of the Cantonal Public Prosecutor's Office to initiate a criminal investigation regarding alleged childhood incidents involving the complainant. The court had previously upheld the prosecutor's decision, stating that there were no sufficient grounds for criminal actions against the individuals and authorities alleged by the complainant. The complaint was subsequently rejected on procedural grounds, specifically due to being untimely, as it was submitted after the designated deadline. The court further noted that the arguments presented by the complainant did not meet the necessary legal requirements for a substantive challenge against the initial ruling.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Prosecutor's Refusal to Investigate Childhood Abuse Upheld by Federal Supreme Court: The court had previously upheld the prosecutor's decision, stating that there were no sufficient grounds for criminal actions against the individuals and authorities alleged by the complainant. The complaint was subsequently rejected on procedural grounds, specifically due to being untimely, as it was submitted after the designated deadline. The court further noted that the arguments presented by the complainant did not meet the necessary legal requirements for a substantive challenge against the initial ruling.
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KI-generiertThe appeal was not admitted under the simplified procedure.
The court ordered the appellant to bear the court costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_59/2009/sst
Urteil vom 3. Februar 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichteröffnung einer Strafuntersuchung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Beschwerdekammer, vom 26. November 2008.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdefrist endete am 16. Januar 2009. Wie dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 6. Januar 2009 (act. 4) mitgeteilt wurde, kommt eine Verlängerung der Frist nicht in Betracht. Die am 21. Januar 2009 der Post übergebene zweite Eingabe des Beschwerdeführers ist deshalb verspätet. Darauf ist nicht einzutreten.
2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden hat es in Bezug auf Vorkommnisse, die sich in der Kindheit des Beschwerdeführers ereignet haben sollen, abgelehnt, eine Strafuntersuchung zu eröffnen, weil sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für strafbare Handlungen der vom Beschwerdeführer angeschuldigten Behörden und Personen ergeben hätten (angefochtener Entscheid S. 4 unten). Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid eine gegen die Ablehnung gerichtete kantonale Beschwerde abgewiesen hat. Der Beschwerde, die sich auf unzulässige appellatorische Kritik beschränkt, ist indessen nicht in einer den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise zu entnehmen, welche Personen sich der Freiheitsberaubung und Entführung schuldig gemacht bzw. den Beschwerdeführer "gefoltert" und "in den Suizid getrieben" haben könnten. Dasselbe gilt für die "Rechtsverweigerungsbeschwerde" gegen zwei Personen, die die Untersuchung verzögert, ihre Amtsgewalt missbraucht und willkürlich gehandelt haben sollen. Mit der Frage der Verjährung, auf die die Vorinstanz nur in einer Eventualbegründung eingegangen ist (angefochtener Entscheid S. 5), kann sich das Bundesgericht nicht befassen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Februar 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Monn