Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_59/2007 KI-generiert

Appeal Dismissed for Non-Payment of Security Deposit

Geschäftsnummer 6B_59/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a criminal case concerning attempted fraud, an individual filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal after a decision made by the Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. The appellant was required to pay a cost advance for the proceedings but claimed an inability to do so due to health issues. Despite being granted a non-extendable deadline to submit necessary documentation for free legal aid, the appellant failed to respond within the given time frame and submitted a late application for financial assistance. Consequently, the court decided to dismiss both the appeal and the application for free legal aid due to non-compliance with procedural requirements. The appellant was also ordered to pay court costs associated with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 62 Abs. 3 Satz, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG, Art. 62 Abs. 3 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Non-Payment of Security Deposit: The appellant was required to pay a cost advance for the proceedings but claimed an inability to do so due to health issues. Despite being granted a non-extendable deadline to submit necessary documentation for free legal aid, the appellant failed to respond within the given time frame and submitted a late application for financial assistance. Consequently, the court decided to dismiss both the appeal and the application for free legal aid due to non-compliance with procedural requirements. The appellant was also ordered to pay court costs associated with the case.

Schlagwörter

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Leistung des Kostenvorschusses Kostenvorschuss unbezahlte Mietkaution versuchter Betrug Zahlungsfrist unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 Abs. 3 Satz 2 BGG

Used to rule that the appeal is not to be considered because the required cost deposit was not paid.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to take into account the appellant's dilatory conduct when determining the court fee.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_59/2007 /hum

Urteil vom 11. Juni 2007

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel.

Gegenstand

Versuchter Betrug usw.,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 10. Januar 2007.

Das Präsidium zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 20. März 2007 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 17. April 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen (act. 3). Mit Schreiben vom 12. April 2007 teilte er mit, leider sei er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, die Zahlungsfrist einzuhalten (act. 8). Gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG wurde ihm mit Verfügung vom 18. April 2007 eine nicht erstreckbare Frist zur Vorschussleistung bis zum 9. Mai 2007 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (act. 9). Mit Schreiben vom 8. Mai 2007 teilte der Beschwerdeführer mit, er ersuche um eine erneute Nachfrist, da er derzeit nicht in der Lage sei, den Kostenvorschuss zu zahlen (act. 11). Das Bundesgericht teilte ihm mit Schreiben vom 11. Mai 2007 mit, eine weitere Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses komme nicht in Betracht. Er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt werden könnte, wenn er bedürftig und die Rechtsbegehren nicht aussichtslos seien. Zur Einreichung eines entsprechend begründeten und belegten Gesuchs wurde ihm eine Frist bis zum 25. Mai 2007 eingeräumt (act. 12).

Der Beschwerdeführer hat innert Frist nicht reagiert. Den Fax mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 13) hat er zwar mit dem Datum "23.05.2007" versehen, aber er hat ihn erst am 28. Mai 2007 und somit verspätet abgeschickt. Unter diesen Umständen ist auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht einzutreten. Da er auch innert der Nachfrist den Kostenvorschuss nicht geleistet hat, ist in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 Satz 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der trölerischen Art seiner Prozessführung ist in Anwendung von Art. 65 Abs. 2 BGG bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt das Präsidium:

1. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juni 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: