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6B_589/2014 KI-generiert

Complainant v. Cantonal Authorities (Refusal to Open Investigation)

Geschäftsnummer 6B_589/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint made by an individual regarding theft, trespassing, and property damage linked to incidents that occurred between February and November 2013, resulting in alleged losses of CHF 70,000 from a multi-family house. The investigation did not progress as the authorities found no evidence of criminal behavior from the two suspects identified. Subsequently, the regional appellate authority dismissed the appeals against this non-prosecution decision. The individual then brought the matter to the Federal Tribunal, but the court ultimately decided not to proceed with the appeal due to insufficient grounds presented by the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 67 BGG; Complainant v. Cantonal Authorities (Refusal to Open Investigation): The investigation did not progress as the authorities found no evidence of criminal behavior from the two suspects identified. Subsequently, the regional appellate authority dismissed the appeals against this non-prosecution decision. The individual then brought the matter to the Federal Tribunal, but the court ultimately decided not to proceed with the appeal due to insufficient grounds presented by the individual.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Diebstahl, Hausfriedensbruch etc.) Strafanzeige Diebstahlsermittlung nicht bewilligtes Gebäude Abschiebung Spekulation Anklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The Tribunal refuses to admit the appeal due to a lack of suitable reasoning.

Art. 67 BGG

The final order grants dispensation from court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_589/2014

Urteil vom 26. August 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen , Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Diebstahl, Hausfriedensbruch etc.),

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 30. April 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer hat den verlangten Kostenvorschuss mit dem Hinweis nicht bezahlt, da sein Geld blockiert sei, habe er momentan nicht einmal genug, um leben zu können (act. 11). Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, weil auf die Beschwerde aus einem anderen Grund nicht einzutreten ist. Dasselbe gilt für die Frage, ob der Beschwerdeführer zum vorliegenden Rechtsmittel legitimiert ist.

2. Der Beschwerdeführer reichte am 17. November 2013 eine Strafanzeige ein wegen Hausfriedensbruchs, Diebstahls und Sachbeschädigung. Er machte geltend, zwischen Februar und November 2013 seien Gegenstände im Wert von Fr. 70'000.-- aus einem Mehrfamilienhaus in A.________ gestohlen worden. In Bezug auf zwei Beschuldigte nahm das Untersuchungsrichteramt Gossau die Sache am 31. Januar 2014 nicht an die Hand, da sich aus den Akten keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten ergaben. Dagegen gerichtete Beschwerden wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 30. April 2014 ab, soweit sie darauf eintrat. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht.

Die Vorinstanz stellt unter anderem fest, in der fraglichen Liegenschaft hätten zahlreiche und darunter auch illegale Personen verkehrt, und sie sei zu gewissen Zeiten auch nicht verschlossen gewesen, so dass eine Zuordnung allfälliger "Mobilarentnahmen" heute nicht mehr möglich sei (Entscheid S. 4 E. 4b). Die Eingabe vor Bundesgericht beschränkt sich auf Hintergrundinformationen und Mutmassungen, denen nicht auch nur einigermassen konkret zu entnehmen wäre, dass und inwieweit eine der beiden vom Beschwerdeführer verdächtigten Personen sich im Sinne der Anzeige strafbar gemacht haben könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Analog zum Entscheid der Vorinstanz kann ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden. Damit wird das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. August 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn