Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_589/2011 KI-generiert

Complainant's Challenge to Acquittal on Factual Grounds Rejected by Supreme Court

Geschäftsnummer 6B_589/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual challenging a lower court's decision that acquitted two defendants of charges related to a brawl and bodily injury. The complainant disputes the evaluation of evidence and factual findings presented by the lower court and claims that the decision was made arbitrarily. The complainant specifically argues against the lower court's conclusions regarding the defendants’ ability to accurately recall events due to their significant alcohol consumption during the incident. Ultimately, the higher court concludes that it will not entertain the complaint, as it does not satisfy the criteria for reviewing factual determinations.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Complainant's Challenge to Acquittal on Factual Grounds Rejected by Supreme Court: The complainant disputes the evaluation of evidence and factual findings presented by the lower court and claims that the decision was made arbitrarily. The complainant specifically argues against the lower court's conclusions regarding the defendants’ ability to accurately recall events due to their significant alcohol consumption during the incident. Ultimately, the higher court concludes that it will not entertain the complaint, as it does not satisfy the criteria for reviewing factual determinations.

Schlagwörter

KI-generiert
Raufhandel, Körperverletzung etc Willkür Rüge der Sachverhaltsfeststellung willkürliche Beweiswürdigung Zulässige Gründe Raufhandel materielle Überprüfung Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

Used to decide not to enter into the merits of the appeal (non-admission).

Art. 64 BGG

Used to reject the request for free legal aid in the dispositive.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to indicate that the appellant's financial situation must be considered when setting the court fee.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant in the dispositive.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_589/2011

Urteil vom 7. Oktober 2011

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

2. Y.________,

3. Z.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Raufhandel, Körperverletzung etc.; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 1. Juli 2011.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass die Beschwerdegegner 2 und 3 im angefochtenen Entscheid von den Anklagevorwürfen des Raufhandels und/oder der Körperverletzung freigesprochen wurden. Er bemängelt ausschliesslich die Würdigung der Beweise bzw. die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz.

Der Sachverhalt kann vor Bundesgericht angefochten werden, wenn er offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt worden ist. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid im angefochtenen Punkt offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint, genügt nicht ( BGE 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Dieser Voraussetzung genügt die vorliegende Beschwerde nicht, da sie sich auf Kritik beschränkt, die vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden müsste. Derartige Kritik ist vor Bundesgericht unzulässig.

So stellt die Vorinstanz z.B. in E. 3.1.1.1. fest, die Beschwerdegegner hätten zwar unter erheblichem Alkoholeinfluss gestanden, indessen fänden sich weder im Polizeirapport noch in den kurz nach dem Vorfall erstellten Protokollen der Aussagen ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass die Kognition oder Merkfähigkeit der Beschwerdegegner derart massiv eingeschränkt gewesen wäre, dass sie nicht mehr fähig gewesen wären, bei den Befragungen das unmittelbar zuvor Geschehene tatsachengetreu wiederzugeben (angefochtener Entscheid S. 10). Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, bei einem Trunkenheitsgrad, wie ihn die Beschwerdegegner aufgewiesen hätten, sei es kaum gegeben, dass bei den Befragungen das unmittelbar vorher Geschehene richtig eingeschätzt worden sei (Beschwerde S. 1 Ziff. 1). Mit dem Hinweis auf den hohen Alkoholisierungsgrad, den die Vorinstanz nicht übersehen hat, kann indessen nicht dargetan werden, dass die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die sich auf andere Umstände zu stützen vermochte, willkürlich im oben umschriebenen Sinn wäre. Der Beschwerdeführer mutmasst denn auch, dass die Beschwerdegegner die Gelegenheit gehabt hätten, sich vor der polizeilichen Befragung abzusprechen (Beschwerde S. 1 Ziff. 1). Gerade eine solche Absprache spräche jedoch dafür, dass die Merkfähigkeit der Beschwerdegegner während und nach der Tat vollständig erhalten gewesen ist.

Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen ähnlichen Vorbringen ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers (vgl. angefochtenen Entscheid S. 56 unten) ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ). Den Beschwerdegegnern ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatten.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Oktober 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn