Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_589/2007 KI-generiert

Conditional Release Competence Under New Penal Code

Geschäftsnummer 6B_589/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around an individual currently serving a custodial sentence who applied for conditional release from detention. Initially denied by the relevant judicial authority on December 20, 2006, the decision was later overturned on May 31, 2007, leading to the transfer of the case to a higher court for jurisdiction due to changes in the applicable criminal law. The individual subsequently appealed to the administrative court, which rejected the appeal due to a lack of jurisdiction. The individual then filed a complaint to the Federal Tribunal requesting immediate conditional release, compensation for alleged unlawful detention, and addressed claims of judicial authority violations. The legal proceedings also involved considerations regarding the applicability of new legislation affecting the management of sentences.

Legislator-Regeste

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Art. 9 BV, Art. 64 Abs. 2 StGB, Art. 64 Abs. 3 StGB, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Conditional Release Competence Under New Penal Code: Initially denied by the relevant judicial authority on December 20, 2006, the decision was later overturned on May 31, 2007, leading to the transfer of the case to a higher court for jurisdiction due to changes in the applicable criminal law. The individual subsequently appealed to the administrative court, which rejected the appeal due to a lack of jurisdiction. The individual then filed a complaint to the Federal Tribunal requesting immediate conditional release, compensation for alleged unlawful detention, and addressed claims of judicial authority violations. The legal proceedings also involved considerations regarding the applicability of new legislation affecting the management of sentences.

Schlagwörter

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Bedingte Entlassung bedingte Entlassung Strafurteil Vollstreckungsmassnahmen Haftordnung Obhutsübertragung Ersatzmassnahmen für Haft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

Cited in service of granting the request for legal aid due to the appellant's apparent lack of means and the non-hopelessness of the appeal at the time of filing.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to establish that the appellant must bear the costs upon dismissal of the appeal.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_589/2007 /hum

Urteil vom 4. März 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Zünd, Mathys,

Gerichtsschreiber Störi.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Bedingte Entlassung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, vom 25. September 2007.

Sachverhalt:

A. X.________ befindet sich im Verwahrungs- bzw. Strafvollzug in der Anstalt Y.________. Am 20. Dezember 2006 lehnte das Amt für Justizvollzug seine bedingte Entlassung aus der Verwahrung ab.

Auf Rekurs X.________s hin hob die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich diese Verfügung am 31. Mai 2007 auf und überwies das Gesuch um bedingte Entlassung zuständigkeitshalber dem Obergericht des Kantons Zürich. Sie erwog, auf das Verfahren um bedingte Entlassung sei ab dem 1. Januar 2007 der neue Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches anwendbar, womit nach dessen Art. 64 Abs. 3 nunmehr dieses für die Beurteilung des Gesuchs zuständig sei.

X.________ focht diesen Entscheid mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich an mit den Anträgen, ihn aufzuheben und ihm die bedingte Entlassung zu gewähren. Dieses verneinte seine Zuständigkeit und wies die Beschwerde ab.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________ dem Bundesgericht, ihn sofort bedingt aus der Verwahrung zu entlassen, ihm eine Entschädigung für die "illegale Haftzeit" vom Dezember 2006 bis zum 8. Oktober 2007 zuzusprechen und festzustellen, die "Justizbehörde" des Kantons Zürich habe Art. 9 BV verletzt. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und eine kleine Parteientschädigung für Porto und Kopien.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1. Nach Ziffer 2 Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des Strafgesetzbuches vom 13. Dezember 2002 sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Massnahmen (Art. 56 - 65) auch auf Täter anwendbar, die vor deren Inkrafttreten verurteilt worden sind. In Anwendung dieser Bestimmungen hat das Verwaltungsgericht erwogen, der Beschwerdeführer, der seine Freiheitsstrafe noch nicht vollständig verbüsst habe, befinde sich seit dem 1. Januar 2007 nicht mehr im Verwahrungs-, sondern im Strafvollzug ( Art. 64 Abs. 2 StGB ). Für dessen bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe sei dementsprechend das Gericht zuständig, welches die Verwahrung angeordnet habe ( Art. 64 Abs. 3 StGB ). Das Amt für Justizvollzug habe daher richtig gehandelt, als es das Entlassungsgesuch dem Zürcher Obergericht zur Behandlung überwiesen habe.

Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Das Bundesgericht hat die übergangsrechtlichen Fragen in Bezug auf den Massnahmenvollzug in gleicher Weise zu Gunsten der sofortigen Anwendbarkeit des neuen Rechts entschieden wie das Verwaltungsgericht (Entscheid 6B_326+381+585/2007 vom 26. Februar 2008, E. 2). Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht geeignet, diese der insoweit klaren gesetzlichen Regelung von Ziffer 2 Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des Strafgesetzbuches vom 13. Dezember 2002 entsprechenden Rechtsprechung in Frage zu stellen.

2. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Er hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, welches gutzuheissen ist. Seine Prozessarmut scheint ausgewiesen, und er hat seine Beschwerde vor dem Ergehen der oben erwähnten Entscheide des Bundesgerichts, mithin vor der Klärung der von ihm aufgeworfenen übergangsrechtlichen Fragen, erhoben, weshalb sie aus der massgebenden damaligen Sicht nicht von vornherein aussichtslos war ( Art. 64 BGG ). Einen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat er dagegen praxisgemäss nicht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. März 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Störi