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6B_588/2024 KI-generiert

Failure to Appear and Pay Costs Leads to Appeal Dismissal in Traffic Fine Case

Geschäftsnummer 6B_588/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Failure to Appear and Pay Costs Leads to Appeal Dismissal in Traffic Fine Case The appellant challenged a fine for traffic violations, but their objection was deemed withdrawn by the lower court after they failed to appear at a mandatory police interview, despite a warning that unexcused absence would result in the objection being considered abandoned. The higher court upheld this decision, finding that the appellant's stated ideological reasons did not qualify as an excusable absence. The Federal Supreme Court refused to entertain the appeal primarily because the appellant failed to pay the required cost advance both within the original deadline and the non-extendable grace period, and additionally, the appeal lacked the necessary engagement with the challenged decision and did not meet legal substantiation requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Failure to Appear and Pay Costs Leads to Appeal Dismissal in Traffic Fine Case: The higher court upheld this decision, finding that the appellant's stated ideological reasons did not qualify as an excusable absence. The Federal Supreme Court refused to entertain the appeal primarily because the appellant failed to pay the required cost advance both within the original deadline and the non-extendable grace period, and additionally, the appeal lacked the necessary engagement with the challenged decision and did not meet legal substantiation requirements.

Schlagwörter

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Nichteintreten Ordnungsbusse Kostenvorschuss Vorführung vor der Behörde Fahren ohne Berechtigung verspätete Gebührenzahlung anwaltsrechtliche Disziplinarbusse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

The appeal would have been inadmissible because it failed to meet the statutory requirement for substantiation.

Art. 108 BGG

The appeal was not accepted because the required court fee was not paid after being summoned.

Art. 42 Abs. 2 BGG

The appeal would have been inadmissible because it lacked sufficient engagement with the contested decision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant based on the outcome of the decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_588/2024

Urteil vom 3. Oktober 2024

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Stadtrichteramt Zürich,

Verwaltungszentrum Eggbühl,

Eggbühlstrasse 23, 8050 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einsprache gegen Strafbefehl, unentschuldigtes Fernbleiben von der Einvernahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. Juni 2024 (UH230130-O/U).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1.

Mit Strafbefehl vom 5. Januar 2023 wurde der Beschwerdeführer wegen Verletzung der Verkehrsregeln mit Fr. 40.-- gebüsst. Auf eine dagegen erhobene Einsprache wurde er vom Stadtrichteramt Zürich zur Einvernahme am 22. März 2023 vorgeladen, mit dem Hinweis, dass die Einsprache als zurückgezogen gelte, sollte er der Einvernahme trotz Vorladung unentschuldigt fernbleiben. Am 27. März 2023 verfügte das Stadtrichteramt, dass die Einsprache als zurückgezogen gelte und der Strafbefehl rechtskräftig sei, nachdem der Beschwerdeführer der Einvernahme unentschuldigt ferngeblieben war. Seine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 11. Juni 2024 ab. Dies mit der Begründung, dass sich aus der Beschwerdeschrift keinerlei Anhaltspunkte ergäben, dass der Beschwerdeführer entschuldigt nicht zur Einvernahme erschienen wäre. Die aufgeführten weltanschaulichen Motive seien nicht als Gründe für ein entschuldigtes Fernbleiben zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2.

Der Beschwerdeeingabe fehlt es an der erforderlichen eigenhändigen Unterschrift im Original ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Aufgrund des Verfahrensausgangs ist von einer Rückweisung zur Verbesserung ( Art. 42 Abs. 5 BGG ) abzusehen. Ohnehin bestehen keine Zweifel an der Urheberschaft der Eingabe.

3.

Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen ( Art. 62 Abs. 1 BGG ).

4.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 2. August 2024 Frist bis zum 29. August 2024 und mit Verfügung vom 9. September 2024 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 23. September 2024 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten, unter der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (

Art. 62 Abs. 3 BGG ).

Beide Verfügungen wurden mittels Gerichtsurkunde an die vom Beschwerdeführer bezeichnete Adresse versandt und konnten zugestellt werden. Da der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht einging und der Beschwerdeführer auch sonst überhaupt nicht (mehr) reagierte, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach

Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5.

Die Beschwerde wäre im Übrigen auch deswegen unzulässig, weil sie eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung vermissen lässt und den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt (

Art. 42 Abs. 2 und

Art. 106 Abs. 2 BGG

).

6.

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG )

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Oktober 2024

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill