Defamation Appeal Dismissed for Failure to State Qualified Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who was convicted by the Obergericht des Kantons Bern for defamation and received a suspended fine of six daily rates at 30 Swiss Francs each, with a probation period of two years. The individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn this conviction and effectively achieve an acquittal. However, the appeal lacked proper substantiation as it merely contained generalized complaints about the trial process without adequately addressing the alleged legal errors or the factual findings by the lower court. Consequently, the Federal Tribunal found the appeal inadmissible due to insufficient reasoning and dismissed it without considering the substantive claims.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Defamation Appeal Dismissed for Failure to State Qualified Grounds: The individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn this conviction and effectively achieve an acquittal. However, the appeal lacked proper substantiation as it merely contained generalized complaints about the trial process without adequately addressing the alleged legal errors or the factual findings by the lower court. Consequently, the Federal Tribunal found the appeal inadmissible due to insufficient reasoning and dismissed it without considering the substantive claims.
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KI-generiertThe appeal was not admitted due to an obvious lack of substantiation, leading to a decision not to enter upon the case according to this article.
The appellant was ordered to bear the court costs in the dispositive.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_585/2021
Urteil vom 30. Juni 2021
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Beschimpfung; Nichteintreten.
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 16. April 2021
(SK 20 365).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1. Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 16. April 2021 zweitinstanzlich wegen Beschimpfung zu einer bedingten Geldstrafe von sechs Tagessätzen zu Fr. 30.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und strebt damit sinngemäss einen Freispruch an.
2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in Strafsachen ( Art. 78 ff. BGG ). Dagegen steht die Beschwerde an das Bundesgericht offen. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).
3. Die Beschwerde erfüllt die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer beschränkt sich vor Bundesgericht auf den pauschalen Vorwurf, seine für die Beurteilung der Strafsache entscheidenden Eingaben und Beweisanträge seien nicht berücksichtigt und als nicht relevant bezeichnet worden. Seine Aussagen seien so gekürzt worden, dass ein völlig falsches Bild entstehe. Zudem hätten die Belästigungen und Beleidigungen der Strafklägerin und ihrer Besucherinnen dieses Jahr noch stark zugenommen. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht auseinander. Aus seiner Beschwerde ergibt sich mithin nicht im Ansatz, welche Eingaben/Beweisanträge die Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt bzw. als nicht relevant bezeichnet haben soll, inwiefern sie bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt geltendes Recht in Bezug auf den Schuldspruch, die Strafzumessung und/oder den Kostenentscheid verletzt haben könnte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Mangels einer tauglichen Begründung ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4. Die Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Juni 2021
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill