Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_585/2011 KI-generiert

Unlawful Stay Appeal Deadline Reinstatement and Fitness for Detention Irrelevance

Geschäftsnummer 6B_585/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual challenging a decision made by a cantonal court regarding their illegal stay in Switzerland, where they were sentenced to four months of imprisonment. The individual argued that they should not be incarcerated due to their deteriorating health condition, which was supported by a psychiatrist's statement. However, the higher court ruled that the individual had missed a deadline to appeal through their own fault and therefore did not address the merits of the health-related claim, leading to the decision not to entertain the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 94 Abs. 1 StPO, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG; Unlawful Stay Appeal Deadline Reinstatement and Fitness for Detention Irrelevance: The individual argued that they should not be incarcerated due to their deteriorating health condition, which was supported by a psychiatrist's statement. However, the higher court ruled that the individual had missed a deadline to appeal through their own fault and therefore did not address the merits of the health-related claim, leading to the decision not to entertain the appeal.

Schlagwörter

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Rechtswidriger Aufenthalt in der Schweiz illegaler Aufenthalt Haftprüfung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Asylrevision Säumnis nach Verfahrenssistierung Verlängerung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to dismiss the appeal as inadmissible because the merits of the decision were not challenged.

Art. 95 BGG

Mentioned in the reasoning as the standard applicable for reviewing the decision, even though this ground did not lead to admission.

Art. 94 Abs. 1 StPO

Mentioned as the legal basis used by the lower court to reject the request for reinstatement of time limits.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_585/2011

Urteil vom 20. September 2011

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtswidriger Aufenthalt in der Schweiz,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 25. Juli 2011.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Im angefochtenen Entscheid wurde eine Fristwiederherstellung ausgeschlossen. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, dass das Verpassen der Rechtsmittelfrist selbstverschuldet im Sinne von Art. 94 Abs. 1 StPO sei. Auf die verspätet eingereichte Beschwerde wurde daher nicht eingetreten. Damit befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht mit keinem Wort. Er macht vielmehr ausschliesslich geltend, derzeit nicht hafterstehungsfähig zu sein. Er sei zwar wegen rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden, sein angeschlagener Gesundheitszustand lasse einen Gefängnisaufenthalt derzeit aber nicht zu, was auch der ihn behandelnde Psychiater bestätigen könne. Aus diesen Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich nicht ansatzweise, inwieweit der angefochtene Entscheid das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen könnte. Die Frage nach seiner Hafterstehungsfähigkeit bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. September 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill