Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_584/2014 KI-generiert

Applicant Denied Standing in Dispute Over Access to Criminal Case Files

Geschäftsnummer 6B_584/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for access to files from a concluded criminal proceeding made by an individual, who was informed by the relevant court that the files were currently held by another court due to an ongoing matter related to the remuneration of a former legal representative. The individual subsequently sought access from the second court, which again indicated that the files were not available until the prior matter was resolved, yet assured that they would be ready for the individual's review once returned. The individual then appealed to the Federal Court seeking immediate access to these files, but the court determined there was no legal standing to grant the appeal, as the individual had not demonstrated any urgent need for access, and both lower courts had indicated that the files would be accessible in due course.

Legislator-Regeste

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Art. 81 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Applicant Denied Standing in Dispute Over Access to Criminal Case Files: The individual subsequently sought access from the second court, which again indicated that the files were not available until the prior matter was resolved, yet assured that they would be ready for the individual's review once returned. The individual then appealed to the Federal Court seeking immediate access to these files, but the court determined there was no legal standing to grant the appeal, as the individual had not demonstrated any urgent need for access, and both lower courts had indicated that the files would be accessible in due course.

Schlagwörter

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Einsicht in die Akten eines abgeschlossenen Strafverfahrens Strafakten Akteneinsicht Beschwerdelegitimation rechtlich geschütztes Interesse Informationszugang bürgernahe Justiz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on this procedural provision due to the appellant's lack of standing.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_584/2014

Urteil vom 13. Juni 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau ,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einsicht in die Akten eines abgeschlossenen Strafverfahrens,

Beschwerde gegen die Schreiben des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 5. Juni 2014 und des Bezirksgerichts Kulm, Präsidium des Strafgerichts, vom 10. Juni 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Nachdem der Beschwerdeführer ein Gesuch um Einsicht in die Akten eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens gestellt hatte, teilte ihm das Obergericht des Kantons Aargau am 5. Juni 2014 mit, die Akten befänden sich wieder beim Bezirksgericht Kulm, an welche Instanz der Beschwerdeführer sich wenden müsse. Darauf stellte der Beschwerdeführer das Gesuch beim Bezirksgericht. Dieses teilte ihm am 10. Juni 2014 mit, die Akten befänden sich im Zusammenhang mit der Beschwerde seines früheren Rechtsvertreters gegen die Festsetzung des Honorars zurzeit am Obergericht und ständen deshalb am Bezirksgericht nicht zur Einsicht offen. Das Bezirksgericht ergänzte, dass es die Akten selbstverständlich nach deren Rückgang dem Beschwerdeführer zur Einsicht bereithalten werde. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, ihm sei unverzüglich Akteneinsicht zu gewähren.

Es kann offenbleiben, ob gegen die beiden Schreiben von Ober- und Bezirksgericht überhaupt Beschwerde beim Bundesgericht geführt werden kann. Das Rechtsmittel steht nur jenem zu, der ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat ( Art. 81 BGG ). Ein solches Interesse ist im vorliegenden Fall zu verneinen, weil das Bezirksgericht ausdrücklich erklärt hat, dass dem Beschwerdeführer die Akten zur Einsicht offenstehen, sobald am Obergericht über das Honorar des Rechtsvertreters befunden ist. Dass die Akteneinsicht für den Beschwerdeführer dringlich wäre, behauptet er vor Bundesgericht nicht.

Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation des Beschwerdeführers im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, und dem Bezirksgericht Kulm, Präsidium, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juni 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn