Failure to Ensure School Attendance Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a woman who was instructed by a guardianship authority to ensure her son attends a specific school. She allegedly failed to comply with this official directive, leading to her conviction by the cantonal court for disobedience to an official order, resulting in a fine or one day of alternative imprisonment. The woman appealed this decision to the federal court, seeking to overturn the ruling. Her appeal was subsequently deemed inadequate as it did not sufficiently address the reasoning of the lower court, leading to the dismissal of her complaint and rejection of her request for free legal assistance.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Failure to Ensure School Attendance Upheld: She allegedly failed to comply with this official directive, leading to her conviction by the cantonal court for disobedience to an official order, resulting in a fine or one day of alternative imprisonment. The woman appealed this decision to the federal court, seeking to overturn the ruling. Her appeal was subsequently deemed inadequate as it did not sufficiently address the reasoning of the lower court, leading to the dismissal of her complaint and rejection of her request for free legal assistance.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to rule that the appeal will not be entertained (non-entrée en matière).
Used to reject the request for legal aid because the claims appeared hopeless.
Used to mandate that the financial situation of the appellant be considered when setting the court costs.
Used to order the appellant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_584/2013
Urteil vom 26. Juli 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau , Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 22. April 2013.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Am 23. August 2012 erteilte die Vormundschaftsbehörde der Beschwerdeführerin die Weisung, für den Schulbesuch ihres Sohnes besorgt zu sein und ihn in eine bestimmte Schule zu schicken. Ihr wird vorgeworfen, die Weisung nicht befolgt zu haben. Das Obergericht des Kantons Thurgau verurteilte sie am 22. April 2013 im Berufungsverfahren wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung zu einer Busse von Fr. 150.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. Die Beschwerdeführerin beantragt beim Bundesgericht, das Urteil sei aufzuheben (Beschwerde S. 3 Ziff. 1).
In einer Beschwerde ist in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser das Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Diesem Erfordernis genügt die weitschweifige Beschwerde nicht, da darin einfach dargestellt wird, wie die Beschwerdeführerin die Dinge sieht, ohne dass sie sich konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt.
So macht die Beschwerdeführerin geltend, der Vorinstanz sei es im angefochtenen Entscheid nicht möglich gewesen, die Aufenthaltsorte ihres Sohnes anzugeben (Beschwerde S. 5 Ziff. 1a). Dies ist für den Ausgang der Sache jedoch ohne Belang. Die Vorinstanz stellt fest, dass es der Beschwerdeführerin während der Tatzeit möglich gewesen wäre, mindestens per Natel mit ihrem Sohn Kontakt aufzunehmen und ihn aufzufordern, die Schule zu besuchen (Entscheid S. 8). Inwieweit diese ausschlaggebende Feststellung offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht.
Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Juli 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn