Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_584/2013 KI-generiert

Failure to Ensure School Attendance Upheld

Geschäftsnummer 6B_584/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a woman who was instructed by a guardianship authority to ensure her son attends a specific school. She allegedly failed to comply with this official directive, leading to her conviction by the cantonal court for disobedience to an official order, resulting in a fine or one day of alternative imprisonment. The woman appealed this decision to the federal court, seeking to overturn the ruling. Her appeal was subsequently deemed inadequate as it did not sufficiently address the reasoning of the lower court, leading to the dismissal of her complaint and rejection of her request for free legal assistance.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Failure to Ensure School Attendance Upheld: She allegedly failed to comply with this official directive, leading to her conviction by the cantonal court for disobedience to an official order, resulting in a fine or one day of alternative imprisonment. The woman appealed this decision to the federal court, seeking to overturn the ruling. Her appeal was subsequently deemed inadequate as it did not sufficiently address the reasoning of the lower court, leading to the dismissal of her complaint and rejection of her request for free legal assistance.

Schlagwörter

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Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung Freiheitsstrafe Vormundschaft Entziehung der elterlichen Gewalt endgültiges Nichtbestehen Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to rule that the appeal will not be entertained (non-entrée en matière).

Art. 64 BGG

Used to reject the request for legal aid because the claims appeared hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to mandate that the financial situation of the appellant be considered when setting the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_584/2013

Urteil vom 26. Juli 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau , Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 22. April 2013.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Am 23. August 2012 erteilte die Vormundschaftsbehörde der Beschwerdeführerin die Weisung, für den Schulbesuch ihres Sohnes besorgt zu sein und ihn in eine bestimmte Schule zu schicken. Ihr wird vorgeworfen, die Weisung nicht befolgt zu haben. Das Obergericht des Kantons Thurgau verurteilte sie am 22. April 2013 im Berufungsverfahren wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung zu einer Busse von Fr. 150.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. Die Beschwerdeführerin beantragt beim Bundesgericht, das Urteil sei aufzuheben (Beschwerde S. 3 Ziff. 1).

In einer Beschwerde ist in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser das Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Diesem Erfordernis genügt die weitschweifige Beschwerde nicht, da darin einfach dargestellt wird, wie die Beschwerdeführerin die Dinge sieht, ohne dass sie sich konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt.

So macht die Beschwerdeführerin geltend, der Vorinstanz sei es im angefochtenen Entscheid nicht möglich gewesen, die Aufenthaltsorte ihres Sohnes anzugeben (Beschwerde S. 5 Ziff. 1a). Dies ist für den Ausgang der Sache jedoch ohne Belang. Die Vorinstanz stellt fest, dass es der Beschwerdeführerin während der Tatzeit möglich gewesen wäre, mindestens per Natel mit ihrem Sohn Kontakt aufzunehmen und ihn aufzufordern, die Schule zu besuchen (Entscheid S. 8). Inwieweit diese ausschlaggebende Feststellung offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht.

Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juli 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn