Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_584/2008 KI-generiert

Petitioner's Appeal Against Non-Initiation of Defamation Investigation and Procedural Fine Dismissed

Geschäftsnummer 6B_584/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against the decision of a cantonal court, which confirmed the non-initiation of criminal proceedings regarding alleged defamation offenses and imposed a fine for improper behavior related to self-justice. The individual challenged this decision, claiming violations of constitutional rights and requesting free legal aid. However, it was determined that the individual did not have standing to contest the non-initiation of proceedings as they were not recognized as a victim under the applicable law, and their arguments were deemed insufficiently substantiated, leading to the dismissal of the complaint and request for legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 16 BV, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner's Appeal Against Non-Initiation of Defamation Investigation and Procedural Fine Dismissed: The individual challenged this decision, claiming violations of constitutional rights and requesting free legal aid. However, it was determined that the individual did not have standing to contest the non-initiation of proceedings as they were not recognized as a victim under the applicable law, and their arguments were deemed insufficiently substantiated, leading to the dismissal of the complaint and request for legal aid.

Schlagwörter

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Nichteröffnung einer Strafuntersuchung Ehrverletzungsverfahren Beschwerdelegitimation Strafanzeige Meinungsfreiheit E-Justice Zeugnisverweigerungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The procedural regulation applied for the decision on the appeal.

Art. 64 BGG

Applied to dismiss the request for free legal aid.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Applied to take the appellant's financial situation into account by setting a reduced court fee.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_584/2008 /hum

Urteil vom 11. August 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Ferrari, Mathys,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, 6430 Schwyz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichteröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, vom 9. Juni 2008.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Kantonsgericht Schwyz hat mit Beschluss vom 9. Juni 2008 die Nichteröffnung von Strafuntersuchungen durch das Bezirksamt Schwyz wegen angeblicher Ehrverletzungsdelikte zum Nachteil von X.________ bestätigt und diesem eine Ordnungsbusse von Fr. 500.-- auferlegt.

X.________ wendet sich an das Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz sei aufzuheben. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

2. Der angefochtene Entscheid betrifft eine Strafsache. Die als "staatsrechtliche Beschwerde" bezeichnete Eingabe ist als Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen.

3. In Bezug auf die Nichteröffnung der Strafuntersuchungen ist der Beschwerdeführer nicht Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes und nicht Privatstrafkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG. Als Geschädigter ist er zur Beschwerde gegen eine Einstellung nicht legitimiert ( BGE 133 IV 228 ).

Soweit er die Verletzung von Verfassungsbestimmungen rügt, genügt die Beschwerde, die sich auf unzulässige appellatorische Kritik beschränkt, den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. So macht der Beschwerdeführer z.B. mit der ersten Rüge gegen den Entscheid der Vorinstanz geltend, es sei nicht einzusehen, warum zwei Verfahren erst im Beschluss vom 9. Juni 2008 vereinigt worden seien (Beschwerde S. 5 oben). In der Folge zählt er die Art. 8, 9, 29, 30 und 35 BV auf, ohne indessen darzulegen, dass und inwieweit das bemängelte Vorgehen der kantonalen Behörden gegen diese Verfassungsbestimmungen verstossen sollte. Auf derartige Vorbringen ist nicht einzutreten.

4. Zur Ordnungsbusse führte ein Schreiben des Beschwerdeführers an die Vorinstanz vom 13. Mai 2008, in welchem er wörtlich ausführte: "Wenn es für Ihre Haltung einen wichtigen Grund gibt, so bitte ich Sie, ihn mir schriftlich mitzuteilen. Wenn nicht, bitte ich Sie, mir schriftlich mitzuteilen, ob Sie es vorziehen, mir zur Selbstjustiz zu raten" (angefochtener Entscheid S. 3). Die Vorinstanz, auf deren Erwägungen in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden kann, kam zum Schluss, "das (wenn auch bloss implizite und allenfalls entfernte) In-Betracht-Ziehen von Selbstjustiz stellt ein inakzeptables prozessuales Gebaren dar, weshalb aus Gründen der Verfahrensdisziplinierung die Aussprechung einer Ordnungsbusse ... angezeigt ist" (vgl. angefochtenen Entscheid S. 6/7 E. 5).

Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt (vgl. Beschwerde S. 8/9 zu "Kapitel 5"), ist zur Hauptsache von vornherein abwegig oder nicht hinreichend begründet. Im Übrigen dringt sein Hinweis auf die Meinungs- und Informationsfreiheit von Art. 16 BV nicht durch, denn diese Freiheit erlaubt es dem Bürger nicht, einem Gericht mit Selbstjustiz zu drohen, um dadurch Einfluss auf den Verfahrensablauf zu nehmen. In diesem Punkt ist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

5. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetze Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. August 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn