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6B_583/2012 KI-generiert

Acquitted Person's Claim for Damages Related to Criminal Proceedings Dismissed

Geschäftsnummer 6B_583/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the individual was initially acquitted by a lower court of charges related to violence and threats against authorities. Following the acquittal, he appealed the decision seeking compensation and satisfaction for himself and his family, citing significant financial losses attributed to alleged illegitimate actions by authorities. However, the higher court rejected the appeal, stating that the individual failed to demonstrate how the criminal proceedings directly caused any economic loss or personal harm. Additionally, the court did not have jurisdiction to address related guardianship measures affecting his family, leading to his appeal being dismissed without further proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Acquitted Person's Claim for Damages Related to Criminal Proceedings Dismissed: Following the acquittal, he appealed the decision seeking compensation and satisfaction for himself and his family, citing significant financial losses attributed to alleged illegitimate actions by authorities. However, the higher court rejected the appeal, stating that the individual failed to demonstrate how the criminal proceedings directly caused any economic loss or personal harm. Additionally, the court did not have jurisdiction to address related guardianship measures affecting his family, leading to his appeal being dismissed without further proceedings.

Schlagwörter

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Genugtuung und Entschädigung (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) Genugtuung vormundschaftliche Angelegenheit Erwerbsausfallentschädigung konnexe Verfahren Drohung Kündigung wegen Diebstahls

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted to the procedure according to this article.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was rejected based on this article because the claims appeared hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court took the financial situation of the appellant into account when determining the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_583/2012

Urteil vom 7. November 2012

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Genugtuung und Entschädigung (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 16. September 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Am 12. Juli 2012 sprach das Kreisgericht St. Gallen den Beschwerdeführer von der Anklage der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte frei. Am 6. August 2012 erklärte er Berufung und beantragte unter anderem eine Entschädigung und Genugtuung für sich und seine Familie. Das Kantonsgericht wies das Rechtsmittel am 16. September 2012 ab, soweit es darauf eintrat. Zum einen sei nicht ersichtlich, inwieweit der Beschwerdeführer durch das Strafverfahren eine wirtschaftliche Einbusse erlitten habe. Zum anderen seien weder er noch seine Familienangehörigen durch das Strafverfahren in ihren persönlichen Verhältnissen besonders schwer verletzt worden. Die vormundschaftlichen Massnahmen, auf die er sich beziehe, stünden damit nicht in direktem Zusammenhang, weshalb im vorliegenden Verfahren über sie nicht befunden werden könne (angefochtener Entscheid S. 3).

Was an diesen Erwägungen gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, sagt der Beschwerdeführer nicht. Er macht zwar geltend, er habe Lohnausfälle von Fr. 350'000.-- gehabt. Aber durch die pauschale Angabe, diese Ausfälle seien "durch illegales Eingreifen der Schule und anderer Behörden" entstanden, vermag er nicht zu begründen, dass und inwieweit die Verluste auf das hier einzig interessierende Strafverfahren zurückgeführt werden könnten. Er kritisiert denn auch zur Hauptsache die vormundschaftlichen Massnahmen, die gegen seine Familie ergriffen wurden, die das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren indessen nicht überprüfen kann.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art.65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. November 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn