Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_583/2011 KI-generiert

Appeal Dismissal for Lack of Power of Attorney and Counsel Sanction

Geschäftsnummer 6B_583/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal complaint against a decision made by the Cantonal Court of Zurich regarding attempted intentional homicide. The appellant's legal representative submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal but failed to provide the necessary power of attorney. Despite being given a deadline to rectify this issue, the representative did not respond. Consequently, the Federal Tribunal decided not to consider the complaint due to the lack of proper authorization and imposed the court costs on the representative, rendering the request for free legal assistance moot.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs.3 i.V.m, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK, Art. 40 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 3 BGG; Appeal Dismissal for Lack of Power of Attorney and Counsel Sanction: The appellant's legal representative submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal but failed to provide the necessary power of attorney. Despite being given a deadline to rectify this issue, the representative did not respond. Consequently, the Federal Tribunal decided not to consider the complaint due to the lack of proper authorization and imposed the court costs on the representative, rendering the request for free legal assistance moot.

Schlagwörter

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Versuchte vorsätzliche Tötung etc unentgeltliche Rechtsverbeiständung Vollmacht prozessleitende Verfügungen Versuch im Strafrecht Disziplinierung des Rechtsanwalts Nominierungsbefugnis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on this procedural provision due to a formal defect (missing power of attorney).

Art. 66 Abs. 3 BGG

This provision was used to impose the court costs on the appellant's representative.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_583/2011

Urteil vom 11. Oktober 2011

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Y.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Versuchte vorsätzliche Tötung etc.; genügende Verteidigung (Art. 29 Abs.3 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 BV

und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK ),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Juli 2011.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Der im kantonalen Verfahren als amtlicher Verteidiger eingesetzte Vertreter des Beschwerdeführers reichte am 5. September 2011 beim Bundesgericht eine Beschwerde in Strafsachen ein, die sich gegen einen Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Juli 2011 richtet. Da der Beschwerde keine Vollmacht beilag, wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 BGG mit Verfügung vom 7. September 2011 zur Behebung des Mangels eine Frist bis 28. September 2011 angesetzt, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Dazu bestand umso mehr Anlass, als die amtliche Verteidigung im kantonalen Verfahren bereits einmal Gegenstand einer Beschwerde vor Bundesgericht war (vgl. Urteil 1B_107/2010 vom 15. April 2010). Der Vertreter des Beschwerdeführers reagierte auf die Aufforderung vom 7. September 2011 nicht. Insbesondere ging keine Vollmacht ein. Androhungsgemäss ist im Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2. Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht ( Art. 66 Abs. 3 BGG ). Im vorliegenden Fall hat der Vertreter des Beschwerdeführers auf die Verfügung des Bundesgerichts vom 7. September 2011 nicht reagiert. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass er zur Beschwerde in Strafsachen nicht bevollmächtigt war. Folglich müssen ihm die Kosten auferlegt werden. Mit diesem Entscheid ist das zugunsten des Beschwerdeführers gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden.

Demnach erkennt er Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Y.________, auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Oktober 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn