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6B_581/2012 KI-generiert

Liability of GmbH Owner for Grossly Negligent Mismanagement Leading to Bankruptcy

Geschäftsnummer 6B_581/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint by an individual who served as the sole managing director of a limited liability company that aimed to publish a guide for alcohol- and smoke-free establishments. The company went into bankruptcy in April 2008, leading to a conviction for mismanagement due to severe negligence in his professional duties, resulting in a suspended monetary penalty. The individual contested this decision, asserting that the company was operated prudently, but failed to adequately address the court's findings regarding his misconduct despite the opportunity to do so. Consequently, the basis for his claims was not established, leading to the dismissal of his appeal by the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 165 Ziff. 1 StGB, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Liability of GmbH Owner for Grossly Negligent Mismanagement Leading to Bankruptcy: The company went into bankruptcy in April 2008, leading to a conviction for mismanagement due to severe negligence in his professional duties, resulting in a suspended monetary penalty. The individual contested this decision, asserting that the company was operated prudently, but failed to adequately address the court's findings regarding his misconduct despite the opportunity to do so. Consequently, the basis for his claims was not established, leading to the dismissal of his appeal by the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Misswirtschaft ( Art. 165 Ziff. 1 StGB ) Gesellschaft mit beschränkter Haftung Unternehmen in Schwierigkeiten grobe Fahrlässigkeit Misswirtschaft Geschäftsführerhaftung Betriebsgesellschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on this procedural provision.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was rejected based on this provision.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court took the financial situation of the appellant into account when determining the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_581/2012

Urteil vom 31. Oktober 2012

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,

An der Aa 4, 6300 Zug,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Misswirtschaft ( Art. 165 Ziff. 1 StGB ),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 30. August 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer war allein verantwortlicher Geschäftsführer einer GmbH, die einen Führer für alkohol- und rauchfreie Gaststätten herausgeben wollte, über die indessen am 1. April 2008 der Konkurs eröffnet wurde. Die Vorinstanz verurteilte ihn wegen Misswirtschaft durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren. Er beantragt vor Bundesgericht einen Freispruch.

In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid das Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Mit der Schlussfolgerung der Vorinstanz, er habe unverantwortlich gehandelt, indem er die Gesellschaft trotz fehlender Kenntnisse gründete und leitete und trotz der zunehmenden finanziellen Schwierigkeiten weiterführte (angefochtener Entscheid S. 16 E. 3.7), befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vor Bundesgericht nicht. Mit der Behauptung, die GmbH habe perfekt, nach bestem Wissen und Gewissen unternehmerisch gewirtschaftet, kann die Beschwerde nicht begründet werden. Inwieweit der von ihm erwähnte Betrag von Fr. 39'201.-- mit den strafrechtlichen Vorwürfen konkret zusammenhängen könnte, ergibt sich aus seinen Ausführungen nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Oktober 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn