Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_580/2024 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Statutory Justification in Road Traffic Violation Case

Geschäftsnummer 6B_580/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A Swiss Federal Tribunal case involved an individual who was fined 60 Swiss Francs for exceeding the speed limit on a highway, as determined by a penal order dated April 14, 2023. The individual's initial objection to this order was declared invalid by the district court on November 28, 2023, which decided not to proceed with the case, thereby validating the original penalty. The complainant further appealed to the Cantonal Court of Lucerne, which on June 11, 2024, refused to admit the appeal, citing inadequate grounds provided in the appeal submission. The complainant then escalated the matter to the Federal Tribunal, lodging a complaint against the refusal to review the case by the Cantonal Court.

Legislator-Regeste

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Art. 385 Abs. 1 StPO, Art. 385 Abs. 2 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Statutory Justification in Road Traffic Violation Case: The individual's initial objection to this order was declared invalid by the district court on November 28, 2023, which decided not to proceed with the case, thereby validating the original penalty. The complainant further appealed to the Cantonal Court of Lucerne, which on June 11, 2024, refused to admit the appeal, citing inadequate grounds provided in the appeal submission. The complainant then escalated the matter to the Federal Tribunal, lodging a complaint against the refusal to review the case by the Cantonal Court.

Schlagwörter

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Gültigkeit der Einsprache (Strafbefehl [SVG-Widerhandlung]) Nichteintreten Verletzung der Verkehrsregeln materielle Begründetheit Strafanzeige gesetzliche Voraussetzung Einrede der Verfassungswidrigkeit Fahren trotz Führerausweisentzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 139 III 536
Enthält ein Entscheid mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, müssen für die Gutheissung einer Beschwerde alle Begründungen das Recht verletzen ( BGE 139 III 536 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by non-entry into the merits based on this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the federal court costs based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_580/2024

Urteil vom 26. August 2024

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Gültigkeit der Einsprache (Strafbefehl

[SVG-Widerhandlung]); Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 11. Juni 2024 (2N 23 193).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 14. April 2023 wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen unter Kostenauflage zu einer Busse von Fr. 60.-- verurteilt. Die dagegen erhobene Einsprache erklärte das Bezirksgericht am 28. November 2023 für ungültig, trat darauf nicht ein und stellte die Rechtskraft des Strafbefehls fest. In einer Hauptbegründung trat das Kantonsgericht Luzern am 11. Juni 2024 auf eine dagegen gerichtete Beschwerde wegen unzureichender Beschwerdebegründung nicht ein ( Art. 385 Abs. 1 StPO ), wobei es von einer Rückweisung der Beschwerde zur Verbesserung innerhalb einer Nachfrist absah ( Art. 385 Abs. 2 StPO ). In einer Eventualbegründung wies das Kantonsgericht die Beschwerde als unbegründet ab, falls darauf einzutreten gewesen wäre.

Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2. Die Vorinstanz tritt in ihrer Hauptbegründung auf die kantonale Beschwerde nicht ein, weil sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügte. Damit sowie mit den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO an die Beschwerdebegründung und mit den Voraussetzungen, unter denen der beschwerdeführenden Partei eine kurze Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde nach Abs. 2 der genannten Bestimmung einzuräumen ist, setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander. Die Beschwerde in Strafsachen genügt insoweit den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.

Enthält ein Entscheid mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, müssen für die Gutheissung einer Beschwerde alle Begründungen das Recht verletzen ( BGE 139 III 536 E. 2.2; 133 IV 119 E. 6). Nachdem sich die Beschwerde in Bezug auf die Hauptbegründung als unzureichend erweist und es damit gestützt auf die Hauptbegründung beim angefochtenen Entscheid bleibt, muss sich das Bundesgericht mit der Eventualbegründung der Vorinstanz nicht befassen.

3. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. August 2024

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Muschietti

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill