Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_580/2018 KI-generiert

Conviction Upheld for Misappropriation, Property Damage, Defamation, Coercion, and Trespass

Geschäftsnummer 6B_580/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a Swiss individual who was convicted by the Aargau Cantonal Court of several offenses, including misappropriation of property, multiple minor property offenses, defamation, multiple insults, misuse of a telecommunications installation, multiple attempted coercions, and house trespassing. The individual appealed against this decision, seeking acquittal from all charges and compensation damages, arguing against the charges including challenging the actions of his former doctor. The appellate decision confirmed the initial verdict, imposing a suspended fine and additional penalties. Moreover, the appeal was considered insufficient in meeting legal reasoning requirements, resulting in the denial of the appeal and the request for free legal assistance, leaving the individual responsible for the legal costs.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 109 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Conviction Upheld for Misappropriation, Property Damage, Defamation, Coercion, and Trespass: The individual appealed against this decision, seeking acquittal from all charges and compensation damages, arguing against the charges including challenging the actions of his former doctor. The appellate decision confirmed the initial verdict, imposing a suspended fine and additional penalties. Moreover, the appeal was considered insufficient in meeting legal reasoning requirements, resulting in the denial of the appeal and the request for free legal assistance, leaving the individual responsible for the legal costs.

Schlagwörter

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Sachentziehung, Verleumdung, Beschimpfung usw Straftaten gegen das Vermögen üble Nachrede strafrechtliche Nötigung Art der Zuwiderhandlung Kündigung wegen Diebstahls Straftaten gegen die Kulturgüter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal is to be dismissed based on the simplified procedure provided for under this article.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The application for free legal aid is dismissed because the appeal is deemed clearly unfounded (aussichtslos).

Art. 65 Abs. 2 BGG

Applied to determine that a reduced court fee is appropriate given the appellant's financial situation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs are imposed on the appellant as the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_580/2018

Urteil vom 2. November 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,

Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sachentziehung, Verleumdung, Beschimpfung usw.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 26. April 2018 (SST.2018.28).

Erwägungen:

1. Das Obergericht des Kantons Aargau sprach den Beschwerdeführer am 26. April 2018 in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Aarau vom 19. September 2017 der Sachentziehung, des mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung), der Verleumdung, der mehrfachen Beschimpfung, des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, der mehrfach versuchten Nötigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 20.-- sowie einer Busse von Fr. 300.--, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 13. Juli 2017. Ferner auferlegte es ihm Kontakt- und Rayonverbote, erteilte ihm eine Weisung, verfügte über den beschlagnahmten Gegenstand, entschied über die Zivilansprüche sowie regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2. Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen sinngemäss, er sei von allen Vorwürfen freizusprechen und ihm seien Schadenersatz sowie Genugtuung zu gewähren. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

3. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 26. April 2018. Streitgegenstand sind demnach einzig die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte. Soweit dieser die Nichtanhandnahme eines von ihm angestrebten Verfahrens kritisiert und verschiedene Personen verschiedener Straftaten, unter anderem der Verbrechen gegen die Menschlichkeit beschuldigt, sowie geltend macht, seine frühere behandelnde Ärztin habe eine falsche Diagnose gestellt, ist er mit seinen Ausführungen von vornherein nicht zu hören (siehe auch Urteile 6B_571/2018 vom 20. Juni 2018 E. 4; 6B_307/2018 vom 25. Mai 2018 E. 4).

4. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

5. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen über weite Strecken nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht sachlich auseinander ( Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ). Inwiefern das angefochtene Urteil in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein soll, ergibt sich aus der Beschwerde nicht.

Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnten. Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Sachentziehung hat die Vorinstanz den Einwand des Beschwerdeführers, es habe sich nicht um eine Strafsache, sondern eine Zivilangelegenheit gehandelt, verworfen. Dem ist nichts hinzuzufügen. Auch die Schuldsprüche wegen mehrfacher geringfügiger Sachbeschädigung sind nicht zu beanstanden. Mit seinem Einwand, die Ölkreide und der lila Spray hätten sich von den (Eingangs-) Türen und der Beschilderung wieder entfernen lassen, verkennt er, dass eine Sache unter anderem als beeinträchtigt beziehungsweise beschädigt gilt, wenn in ihr äusseres Erscheinungsbild eingegriffen beziehungsweise ihre Ansehnlichkeit herabgesetzt wird.

So erfüllt bereits das (unerlaubte) Bemalen oder Besprayen einer Wand den Tatbestand der Sachbeschädigung ( BGE 120 IV 319 E. 2a S. 321; Urteile 6B_264/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 3.3.2; 6B_357/2013 vom 29. August 2013 E. 8; 6S.388/2003 vom 3. Februar 2004 E. 2.1 f.; je mit Hinweisen). Soweit er geltend macht, das von ihm entfernte Siphon habe man wieder montieren können, übersieht der Beschwerdeführer, dass die Sachbeschädigung nicht in der Demontage des Siphons, sondern in der durch das anschliessende Laufenlassen des Wassers herbeigeführten Flutung der Einstellzelle des Polizeipostens bestand.

Auch hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Verleumdung vermag der Beschwerdeführer mit seinen Anmerkungen keine Verletzung von Bundesrecht darzulegen. Insbesondere zeigt er mit seinen Behauptungen nicht auf, dass er entgegen der vorinstanzlichen Annahme nicht wider besseres Wissen handelte. Nicht zu beanstanden sind sodann die Schuldsprüche wegen mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, mehrfacher Beschimpfung und Hausfriedensbruchs. Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen mehrfach versuchter Nötigung erachtet die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschwerdeführer durch Gewalt und Androhung ernstlicher Nachteile versucht habe, seine frühere behandelnde Ärztin zu veranlassen, ihre Gesprächsnotizen über die gemeinsamen Sitzungen auszuhändigen, ihre Diagnose zu ändern sowie dem Strassenverkehrsamt einen positiven Bericht zuzustellen, um den Führerausweis wieder erlangen zu können.

Der Beschwerdeführer bestreitet diese Feststellungen nicht. Er legt zwar nachvollziehbar dar, dass sein Handeln die Reaktion für empfundenes Unrecht gewesen sei, vermag mit seinen Ausführungen jedoch keine Verletzung von Bundesrecht aufzuzeigen; eine solche ist auch nicht ersichtlich. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das von ihr ausführlich beschriebene Verhalten des Beschwerdeführers als mehrfach versuchte Nötigung seiner früheren Ärztin qualifiziert (vgl. Urteil S. 9 ff.). Insgesamt verletzen die vorinstanzlichen Schuldsprüche weder Bundes- noch Verfassungsrecht.

6. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts ist schon deshalb abzuweisen, weil der Beschwerdeführer erst unmittelbar vor Ablauf der Beschwerdefrist ans Bundesgericht gelangt ist beziehungsweise die Beschwerde erst nach Fristablauf beim Bundesgericht eingegangen ist und eine Beschwerdeergänzung nicht fristgerecht hätte nachgereicht werden können. Die Beschwerde erscheint überdies als aussichtslos ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Angesichts seiner angespannten finanziellen Situation scheint eine reduzierte Entscheidgebühr angemessen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich sowie dem Beschwerdeführer durch Publikation des Dispositivs im Bundesblatt mitgeteilt.

Lausanne, 2. November 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Andres