Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_580/2013 KI-generiert

Private Prosecutor's Standing to Appeal Defamation Conviction Classification

Geschäftsnummer 6B_580/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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This case involves a private prosecution for defamation and slander, where one party filed multiple complaints against another for alleged defamatory statements. The Zurich Court of Appeal convicted the accused of repeated slander, imposing a conditional fine and ordering him to pay a non-material compensation to the complainant, while acquitting him of the more serious charge of defamation. The complainant subsequently filed an appeal against the judgment, seeking a revision of the court's decision. The legal emphasis centers on whether the complainant has a legitimate interest in challenging the court's determination regarding the charges and any potential impact on his civil claims.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Private Prosecutor's Standing to Appeal Defamation Conviction Classification: The Zurich Court of Appeal convicted the accused of repeated slander, imposing a conditional fine and ordering him to pay a non-material compensation to the complainant, while acquitting him of the more serious charge of defamation. The complainant subsequently filed an appeal against the judgment, seeking a revision of the court's decision. The legal emphasis centers on whether the complainant has a legitimate interest in challenging the court's determination regarding the charges and any potential impact on his civil claims.

Schlagwörter

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Mehrfache üble Nachrede üble Nachrede Beschwerdelegitimation rechtlich geschütztes Interesse fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Privatstrafklage Zivilurteil

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was refused entry based on the simplified procedure outlined in this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the costs of the proceedings due to the dismissal of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_580/2013

Urteil vom 10. Oktober 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte

Y.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Nathan Landshut,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich , Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

2. X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Meili,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mehrfache üble Nachrede,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 17. April 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2009, 20. April 2010 und 17. Dezember 2010 erhob Y.________ gegen X.________ Privatstrafklage wegen Verleumdung, eventualiter übler Nachrede. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ zweitinstanzlich wegen mehrfacher übler Nachrede zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 350.--, als Zusatzstrafe zu einem Strafbefehl, und zu einer Busse von Fr. 6'000.--. Vom Vorwurf der mehrfachen Verleumdung sprach es ihn frei. Es verpflichtete ihn, Y.________ eine Genugtuung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen. Dessen Schadenersatzbegehren verwies es auf den Zivilweg.

Y.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache im Sinne der Beschwerde zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

X.________ führt seinerseits Beschwerde in Strafsachen (Verfahren 6B_594/2013).

2.

2.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, sofern er ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Beim Privatkläger wird in Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zusätzlich verlangt, dass der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann und er die Zivilansprüche im Strafverfahren geltend macht.

Der Beschwerdeführer legt hinsichtlich seiner Beschwerdelegitimation dar, er habe die Bestrafung des Beschwerdegegners 2 wegen mehrfacher Verleumdung beantragt, sich als Privatkläger konstituiert und Zivilansprüche gestellt. Die Vorinstanz erkläre den Beschwerdegegner 2 wegen mehrfacher übler Nachrede schuldig, spreche ihn jedoch vom Vorwurf der mehrfachen Verleumdung frei. Damit habe er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des für ihn nachteiligen Urteils.

Der Beschwerdeführer beantragte im kantonalen Verfahren - neben Prozessentschädigungen - Schadenersatz von Fr. 3'389.-- für Erwerbsausfall und Genugtuung von Fr. 2'500.--. Weil er seinen Erwerbsausfall nicht belegte, wurde das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen. Die Genugtuung wurde ihm im geforderten Betrag zugesprochen (Urteil S. 3 f., 31 f., 34 f.; erstinstanzliches Urteil S. 2, 43 f., 46 f.). Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass bzw. inwiefern eine andere rechtliche Würdigung der Taten seine Zivilansprüche beeinflussen könnte (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG ). Folglich ist der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil nicht beschwert.

2.2. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, sein Strafantragsrecht als solches sei beeinträchtigt worden (siehe Urteile 6B_413/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3 und 1B_70/2011 vom 11. Mai 2011 E. 2.2.3; je mit Hinweis). Somit kann er auch aus Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG nichts für seine Beschwerdebefugnis ableiten.

2.3. Ebenso wenig ist er nach der "Star-Praxis" zur Beschwerde legitimiert. Er rügt keine Verletzung von Verfahrensrechten, sondern kritisiert den Entscheid in der Sache (vgl. BGE 136 IV 41 E. 1.4 S. 44; 135 II 430 E. 3.2 S. 436 f.; je mit Hinweisen).

3. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Oktober 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Andres