Federal Tribunal Rejects Appeal Based on Alleged Ineffective Counsel and Dismisses Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appeal against a decision made by a cantonal court regarding a violation of drug-related laws. The appellants contested the withdrawal of their appeal by their official defender, arguing that they were misled and unfairly represented. However, the Supreme Court found that their claims were insufficiently substantiated and that the withdrawal of the appeal did not necessarily indicate negligence on the part of the defender. Consequently, their request for an extension of the appeal period was denied, and they were held responsible for court costs. Additionally, their request for free legal assistance was rejected due to the lack of merit in their claims.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Federal Tribunal Rejects Appeal Based on Alleged Ineffective Counsel and Dismisses Case: The appellants contested the withdrawal of their appeal by their official defender, arguing that they were misled and unfairly represented. However, the Supreme Court found that their claims were insufficiently substantiated and that the withdrawal of the appeal did not necessarily indicate negligence on the part of the defender. Consequently, their request for an extension of the appeal period was denied, and they were held responsible for court costs. Additionally, their request for free legal assistance was rejected due to the lack of merit in their claims.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was dismissed because the substantive arguments were inadmissible and the grounds for complaint were not sufficiently substantiated.
It was used to reject the request for free legal aid because the requests appeared hopeless.
It was used to impose court costs on the appellants.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_580/2009
Urteil vom 21. Juli 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
Xa.________ und Xb.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Widerhandlung gegen das BetmG, Widerruf,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 25. Mai 2009 (Zirkulations-Beschluss SB090330/U/eh).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG ist eine gesetzlich bestimmte Frist. Eine solche kann nicht erstreckt werden ( Art. 47 Abs. 1 BGG ). Die Berufung der Beschwerdeführer auf Art. 47 Abs. 2 BGG geht fehl, weil diese Bestimmung nur für richterlich bestimmte Fristen gilt. Das Fristerstreckungsgesuch ist folglich abzuweisen.
2. Weil der seinerzeitige amtliche Verteidiger des Bescherdeführers eine Berufung zurückgezogen hatte, wurde das Verfahren im angefochtenen Entscheid als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. Auf ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Erklärung der Berufung bzw. Anschlussberufung wurde nicht eingetreten. Ein Gesuch um Bestellung eines neuen amtlichen Verteidigers wurde abgewiesen.
Entscheidend für den Ausgang des kantonalen Berufungsverfahrens war, dass der seinerzeitige amtliche Verteidiger die Berufung zurückgezogen hatte. Dies wird von den Beschwerdeführern nicht in Abrede gestellt. Sie machen geltend, sie seien durch den seinerzeitigen amtlichen Verteidiger in ihren Anliegen "blockiert und irregeführt" worden. Er habe "im Interesse der Staatsanwaltschaft gearbeitet" und sich "parteiisch zum Staatsanwalt" verhalten. Mit derart unsubstanziierten Vorwürfen lässt sich indessen eine Beschwerde ans Bundesgericht nicht begründen. Auch juristischen Laien ist es möglich darzulegen, aus welchen Umständen sich ergibt, dass ein amtlicher Verteidiger seinen Pflichten nicht nachgekommen ist. Es ist auch für einen juristischen Laien offensichtlich, dass der Umstand, dass die Betroffenen im kantonalen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen sind und der amtliche Verteidiger dennoch keine Berufung eingereicht hat, für sich allein über die Qualität der Tätigkeit des Verteidigers noch nichts aussagt. Da die Beschwerde in diesem Punkt keine nachvollziehbare Begründung enthält und die übrigen materiellen Vorbringen von vornherein unzulässig sind, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juli 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Monn