Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_579/2019 KI-generiert

Petitioner's Appeal Dismissed for Failure to Meet Federal Supreme Court Justification Standards Regarding Damages Claims

Geschäftsnummer 6B_579/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint seeking damages and compensation for alleged negligent bodily harm. The presiding judge of the Basel-Landschaft Criminal Court overturned the prosecutor's charge against the complainant and awarded a small reimbursement for travel expenses, while dismissing the larger claim of over CHF 115,000 for damages and immaterial compensation. The complainant escalated the matter to the Cantonal Court of Basel-Landschaft, which upheld the initial decision. Dissatisfied, the complainant then sought review by the Swiss Federal Tribunal. However, the complainant's appeal did not adequately justify or substantiate the claims as required by law, leading to procedural shortcomings and an eventual refusal to entertain the complaint by the Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Petitioner's Appeal Dismissed for Failure to Meet Federal Supreme Court Justification Standards Regarding Damages Claims: The presiding judge of the Basel-Landschaft Criminal Court overturned the prosecutor's charge against the complainant and awarded a small reimbursement for travel expenses, while dismissing the larger claim of over CHF 115,000 for damages and immaterial compensation. The complainant escalated the matter to the Cantonal Court of Basel-Landschaft, which upheld the initial decision. Dissatisfied, the complainant then sought review by the Swiss Federal Tribunal. However, the complainant's appeal did not adequately justify or substantiate the claims as required by law, leading to procedural shortcomings and an eventual refusal to entertain the complaint by the Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Schadenersatz und Genugtuung (fahrlässige einfache Körperverletzung) Nichteintreten Befriedigung der Forderung Beschwerdelegitimation Schadensersatzklage ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung Rückzug der Zivilklage fahrlässige Pflichtverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on the simplified procedure outlined in this article due to insufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was rejected.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court costs were reduced due to the appellant's financial situation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_579/2019

Urteil vom 6. Juni 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Schadenersatz und Genugtuung (fahrlässige

einfache Körperverletzung); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des

Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung

Strafrecht, vom 4. März 2019 (470 19 26).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Strafgerichtspräsidium des Kantons Basel-Landschaft sprach den Beschwerdeführer am 8. November 2018 in Aufhebung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 11. August 2016 von der Anklage der fahrlässigen einfachen Körperverletzung frei. Mit Verfügung vom 8. Januar 2019 entschädigte es den Beschwerdeführer mit Fr. 43.-- für Reisekosten. Die übrigen Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen in der Höhe von über Fr. 115'000.-- wies es ab.

Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 4. März 2019 ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten gelten qualifizierte Begründungsanforderungen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Anfechtbar ist dabei nur der Beschluss des Kantonsgerichts vom 4. März 2019 ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Soweit sich die Kritik des Beschwerdeführers inhaltlich auf die Verfügung des Strafgerichtspräsidiums bezieht und er nicht sagt, inwieweit die Erwägungen des Kantonsgerichts unrichtig sein sollen, sind seine Vorbringen unzulässig.

3. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Das Kantonsgericht geht im angefochtenen Beschluss auf jede geltend gemachte Schadens- und Genugtuungsforderung ein und hält zusammenfassend fest, die masslosen Begehren seien weder substantiiert noch belegt. Die Genugtuungsforderung von Fr. 90'000.-- sei offensichtlich nicht gerechtfertigt, da die unbelegt behaupteten "45 Monate Verleumdung und Nötigung" keine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse bildeten. Auch für die Forderung von Fr. 21'000.-- betreffend notwendige Korrespondenzen und rechtliche Eingaben seien keine Aufstellungen oder Rechnungen ins Recht gelegt worden, die Aufschluss darüber geben würden, wie sich dieser Betrag errechne. Die Forderung von Fr. 2'500.-- betreffend externe Rechtshilfe sei ebenfalls nicht belegt (keine Angaben über Anwaltshonorare o.ä.). Auch für die Berechnung der Forderung bezüglich Arbeitsausfall von Fr. 500.-- pro Tag dokumentiere der Beschwerdeführer nicht, auf welche Annahmen er sich stütze (keine Lohnausweise oder Steuerbelege; vgl. Beschluss, S. 4). Was an den Erwägungen des Kantonsgerichts in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht unrichtig sein könnte, sagt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht. Stattdessen äussert er sich zum abgeschlossenen Straffall, womit er von vornherein nicht zu hören ist. Abgesehen davon behauptet er lediglich, es stimme nicht, dass der Schaden nicht belegt (worden) sei. Dieser lasse sich den Geschäftszahlen seiner GmbH entnehmen, welche dem Staat vorliegen würden und von sämtlichen Gerichtsinstanzen eingesehen werden könnten (Beschwerde, S. 2). Damit zeigt er allerdings weder eine willkürliche noch ermessensfehlerhafte oder sonstwie bundesrechtswidrige Rechtsanwendung durch das Kantonsgericht auf. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das nachträgliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Der finanziellen Lage ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juni 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill