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6B_577/2012 KI-generiert

Federal Court Upholds Procedural Costs Imposition Due to Querulous Submissions

Geschäftsnummer 6B_577/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the applicant sought the waiver of legal costs in relation to a ruling made by a higher court, which had denied the request on the grounds that the majority of the proceedings were initiated through quarreling or otherwise abusive submissions. The court concluded that the applicant, receiving social assistance, could repay the minimal costs within two years and must demonstrate that the submissions were justified rather than frivolous, which the applicant failed to do. As a result, the appeal was rejected, and the applicant was ordered to cover the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Federal Court Upholds Procedural Costs Imposition Due to Querulous Submissions: The court concluded that the applicant, receiving social assistance, could repay the minimal costs within two years and must demonstrate that the submissions were justified rather than frivolous, which the applicant failed to do. As a result, the appeal was rejected, and the applicant was ordered to cover the court costs.

Schlagwörter

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Erlass von Verfahrenskosten Verfahrenskosten Kostenerlass finanzielle Notlage Leitverfahren Zivilprozess unleserliche Rechtsschrift

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed because the requirements of Art. 42 and Art. 106 BGG were not met, leading to non-admittance under this article.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The financial situation of the appellant must be taken into account when assessing the court costs, as ordered in the decision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the proceedings are imposed on the appellant as per the final order.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_577/2012

Urteil vom 26. September 2012

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X._________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Erlass von Verfahrenskosten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 12. September 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Im angefochtenen Entscheid wurde ein Gesuch um Erlass von Verfahrenskosten abgewiesen. Die meisten der betroffenen Verfahren seien durch querulatorische oder sonstwie rechtsmissbräuchliche Eingaben verursacht worden, weshalb von vornherein keine unzumutbare Härte angenommen werden könne. In einem Verfahren betrügen die Kosten nur Fr. 250.--, weshalb auch dem Beschwerdeführer, der vom Sozialdienst unterstützt werde, zuzumuten sei, den Betrag in Raten über einen Zeitraum von maximal zwei Jahren abzuzahlen.

Der Beschwerdeführer stellt in Abrede, dass er querulatorisch prozessiere, denn er setze sich vor den Gerichten nur für sein Recht ein. Sich für sein angebliches Recht einzusetzen schliesst für sich allein ein querulatorisches Verhalten indessen nicht aus. Der Beschwerdeführer müsste darlegen, inwieweit die Eingaben, um die es im vorliegenden Verfahren geht, im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz nicht querulatorisch, sondern berechtigt gewesen sind. Da er dies unterlässt, genügt die Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. September 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn