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6B_575/2012 KI-generiert

Appellant v. State: Attempted Fraud and Falsification of Documents

Geschäftsnummer 6B_575/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual accused of attempted fraud for creating a fraudulent calculation sheet that falsely claimed a monetary debt from her former partner. This document was submitted to two courts, although it did not influence the outcomes of either case. The individual was convicted by a higher court and received a conditional monetary penalty. Despite previously admitting her actions during the appeal hearing, she later sought to retract this admission, claiming she acted on her lawyer's advice. However, her appeal to the Federal Tribunal did not succeed, as it did not meet the necessary legal standards for reconsideration.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appellant v. State: Attempted Fraud and Falsification of Documents: This document was submitted to two courts, although it did not influence the outcomes of either case. The individual was convicted by a higher court and received a conditional monetary penalty. Despite previously admitting her actions during the appeal hearing, she later sought to retract this admission, claiming she acted on her lawyer's advice. However, her appeal to the Federal Tribunal did not succeed, as it did not meet the necessary legal standards for reconsideration.

Schlagwörter

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Versuchter Betrug versuchter Betrug Betrug Untersuchung wegen Urkundenfälschung falsche Beweisaussage der Partei Irreführung der Rechtspflege Rüge der Sachverhaltsfeststellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entertained based on this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_575/2012

Urteil vom 16. Oktober 2012

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Versuchter Betrug,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 15. Juni 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, sie habe ein Berechnungsblatt erstellt und mit ihrer und der gefälschten Unterschrift ihres damaligen Lebenspartners versehen, woraus hervorgehen sollte, dass der Lebenspartner ihr Fr. 139'443.-- schulde. Sie reichte das Blatt bei zwei Gerichten ein, ohne dass es in der Folge für den Ausgang der beiden Verfahren eine Rolle spielte. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte die Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid im Berufungsverfahren wegen versuchten Betrugs zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 60.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und die Sache sei an die zuständige Strafbehörde zur Vervollständigung der Untersuchung und zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

Anlässlich der Berufungsverhandlung anerkannte die Beschwerdeführerin, dass sie das Berechnungsblatt verfasst und die gefälschte Unterschrift des Lebenspartners darunter gesetzt hatte (angefochtener Entscheid S. 6 E. III). Auf dieses Geständnis will sie nun vor Bundesgericht zurückkommen, da ihr damaliger Verteidiger ihr dazu geraten habe (Beschwerde S. 2 oben). Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem neuen Vorbringen nicht zu hören. Im Übrigen dringen ihre Ausführungen auch materiell nicht durch. Die Vorinstanz geht von einer Fälschung des Berechnungsblatts durch die Beschwerdeführerin aus. Diese tatsächliche Feststellung könnte vor Bundesgericht nur angefochten werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV wäre. Dass Willkür vorliegt, müsste in der Beschwerde präzise gerügt und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Diesen Voraussetzungen genügt die Beschwerde, die sich auf unzulässige appellatorische Kritik beschränkt, nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Oktober 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn